Rechtssatz RS0079465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079465
Geschäftszahl
4Ob24/94 (4Ob25/94); 4Ob57/94; 4Ob2053/96g
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richten Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmungen des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (siehe MGA UWG 5.Auflage Anmerkung 8 zu § 9 a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein. (Kika-Gratis-Tag)Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richten Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (siehe MGA UWG 5.Auflage Anmerkung 8 zu Paragraph 9, a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein. (Kika-Gratis-Tag)
Entscheidungstexte
- 4 Ob 24/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 24/94
- 4 Ob 57/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 57/94
Beisatz: Michelfeit-Gratis-Tag. (T1)
- 4 Ob 2053/96g
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
Vgl aber; Beisatz: Daß durch § 9 a Abs 2 Z 5 UWG "der übliche Geldrabatt freigegeben werden solle", kann nicht dahin verstanden werden, daß sich diese Ausnahme nur auf den üblichen Barrabatt beschränkt. (T2) Beisatz: CA-Tausender (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079465
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00024_9400000_002