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Rechtssatz RS0079465×

Rechtssatz RS0079465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079465

Geschäftszahl

4Ob24/94 (4Ob25/94); 4Ob57/94; 4Ob2053/96g

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richten Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (siehe MGA UWG 5.Auflage Anmerkung 8 zu Paragraph 9, a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein. (Kika-Gratis-Tag)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 24/94
  • 4 Ob 57/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 57/94
    Beisatz: Michelfeit-Gratis-Tag. (T1)
  • 4 Ob 2053/96g
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
    Vgl aber; Beisatz: Daß durch § 9 a Abs 2 Z 5 UWG "der übliche Geldrabatt freigegeben werden solle", kann nicht dahin verstanden werden, daß sich diese Ausnahme nur auf den üblichen Barrabatt beschränkt. (T2) Beisatz: CA-Tausender (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079465

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00024_9400000_002