Gegen diese Entscheidungen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse dahin abzuändern, daß beide Sicherungsanträge abgewiesen werden.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist, weil ein gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden wurde (ÖBl 1984, 104 uva), zulässig. Gegenstand der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ÖBl 1969, 92 ist hingegen die Ankündigung eines Kaufmannes, er gebe relativ wertvolle Elektrogeräte, Möbel, Teppiche usw um 1 Schilling pro Stück ab, wenn der betreffende Kunde zufällig der 50.Käufer einer Ware dieser Art sei. Sie betrifft damit einen ganz anderen Sachverhalt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte behauptet, das Publikum fasse ihre Ankündigungen nicht als Ankündigung einer Zugabe auf, sondern verstehe sie dahin, daß ein kleiner Teil der Käufer die Ware gratis erhalte. Würde eine Zugabe angekündigt, so fiele sie unter den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. Die Werbeaktion sei mangels sachfremden Einflusses auf den Kaufentschluß und mangels Marktverstopfung auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Auch die Gefahr, daß andere Unternehmer die Aktion nachahmten, sei nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen.Die Beklagte behauptet, das Publikum fasse ihre Ankündigungen nicht als Ankündigung einer Zugabe auf, sondern verstehe sie dahin, daß ein kleiner Teil der Käufer die Ware gratis erhalte. Würde eine Zugabe angekündigt, so fiele sie unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG. Die Werbeaktion sei mangels sachfremden Einflusses auf den Kaufentschluß und mangels Marktverstopfung auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Auch die Gefahr, daß andere Unternehmer die Aktion nachahmten, sei nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen:
Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Als Zuwendung (Prämie) und damit als Zugabe gilt - wie sich insbesondere aus § 9 a Abs 2 Z 8 UWG ergibt - auch die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (Leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1985, 47 und 108, jeweils mwN; SZ 62/10; MR 1993, 69; EvBl 1993/130 ua). Welcher Art der Vorteil ist, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und die Eignung, Werbe- oder Lockmittel zu sein.Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Als Zuwendung (Prämie) und damit als Zugabe gilt - wie sich insbesondere aus Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG ergibt - auch die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (Leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1985, 47 und 108, jeweils mwN; SZ 62/10; MR 1993, 69; EvBl 1993/130 ua). Welcher Art der Vorteil ist, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und die Eignung, Werbe- oder Lockmittel zu sein.
Die Beklagte kündigt an, Käufern ihrer Waren den Kaufpreis rückzuerstatten, wenn der Kauf an einem bestimmten, im nachhinein bekanntgegebenen Tag getätigt wurde. Der Durchschnittsinteressent versteht diese Ankündigung dahin, daß mit einem Einkauf bei der Beklagten die Chance verbunden ist, einen Geldbetrag in der Höhe des bereits entrichteten Kaufpreises zu erhalten und damit letztlich gratis einzukaufen. Mit dem Kauf von Ware der Beklagten (= Hauptware) ist demnach nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ein zusätzlicher Vorteil verbunden. Daß dieser Vorteil geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zu beeinflussen, bei der Beklagten einzukaufen, ist offenkundig. Zwar wird niemand allein deshalb Möbel kaufen, weil er sie vielleicht letztlich gratis erhält; wer aber ohnedies beabsichtigt, Möbel zu erwerben, wie sie die Beklagte anbietet, wird seine Chance auf einen Gratiseinkauf wahren wollen und das Anbot der Beklagten daher jenem ihrer Mitbewerber vorziehen.
Daß der mit einem Warenkauf bei der Beklagten verbundene Vorteil in der möglichen Rückerstattung des Kaufpreises besteht und daher, wenn der Kunde am richtigen Tag eingekauft hat, zu einem Gratiseinkauf führt, schließt die Qualifikation als Zugabe nicht aus. Nicht auf die Art des Vorteiles kommt es an, sondern - wie bereits ausgeführt - auf die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und auf die Eignung, Werbe- und Lockmittel zu sein. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richtigen Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (s MGA UWG5 Anm 8 zu § 9 a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein.Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richtigen Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (s MGA UWG5 Anmerkung 8 zu Paragraph 9, a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein.
Diese Aktion ist daher schon wegen Verstoßes gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG unzulässig. Der Beklagten wäre aber auch nicht geholfen, wenn die Chance, den Kaufpreis rückerstattet zu erhalten, nicht als Zugabe zu werten wäre. Ihre Aktion verwirklicht all das, was das Zugabenverbot verhindern will: Die Beklagte lockt Kunden mit der Aussicht an, die Ware letztlich gratis zu erhalten, und wirbt damit mit sachfremden (- der Kunde kauft nicht, weil er die Ware für die beste hält, sondern weil er sie vielleicht gratis bekommt -) zusätzlichen Vorteilen, die die Kunden in ihrem Kaufentschluß beeinflussen sollen. Umgehungen des Zugabenverbotes sind sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (ÖBl 1979, 66). Ob die Werbeaktion der Beklagten auch aus anderen Gründen gegen § 1 UWG verstößt, braucht nicht mehr geprüft zu werden.Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Als Zuwendung (Prämie) und damit als Zugabe gilt - wie sich insbesondere aus § 9 a Abs 2 Z 8 UWG ergibt - auch die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (Leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1985, 47 und 108, jeweils mwN; SZ 62/10; MR 1993, 69; EvBl 1993/130 ua). Welcher Art der Vorteil ist, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und die Eignung, Werbe- oder Lockmittel zu sein.Diese Aktion ist daher schon wegen Verstoßes gegen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG unzulässig. Der Beklagten wäre aber auch nicht geholfen, wenn die Chance, den Kaufpreis rückerstattet zu erhalten, nicht als Zugabe zu werten wäre. Ihre Aktion verwirklicht all das, was das Zugabenverbot verhindern will: Die Beklagte lockt Kunden mit der Aussicht an, die Ware letztlich gratis zu erhalten, und wirbt damit mit sachfremden (- der Kunde kauft nicht, weil er die Ware für die beste hält, sondern weil er sie vielleicht gratis bekommt -) zusätzlichen Vorteilen, die die Kunden in ihrem Kaufentschluß beeinflussen sollen. Umgehungen des Zugabenverbotes sind sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1979, 66). Ob die Werbeaktion der Beklagten auch aus anderen Gründen gegen Paragraph eins, UWG verstößt, braucht nicht mehr geprüft zu werden.Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Als Zuwendung (Prämie) und damit als Zugabe gilt - wie sich insbesondere aus Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG ergibt - auch die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (Leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1985, 47 und 108, jeweils mwN; SZ 62/10; MR 1993, 69; EvBl 1993/130 ua). Welcher Art der Vorteil ist, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und die Eignung, Werbe- oder Lockmittel zu sein.
Die Beklagte kündigt an, Käufern ihrer Waren den Kaufpreis rückzuerstatten, wenn der Kauf an einem bestimmten, im nachhinein bekanntgegebenen Tag getätigt wurde. Der Durchschnittsinteressent versteht diese Ankündigung dahin, daß mit einem Einkauf bei der Beklagten die Chance verbunden ist, einen Geldbetrag in der Höhe des bereits entrichteten Kaufpreises zu erhalten und damit letztlich gratis einzukaufen. Mit dem Kauf von Ware der Beklagten (= Hauptware) ist demnach nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ein zusätzlicher Vorteil verbunden. Daß dieser Vorteil geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zu beeinflussen, bei der Beklagten einzukaufen, ist offenkundig. Zwar wird niemand allein deshalb Möbel kaufen, weil er sie vielleicht letztlich gratis erhält; wer aber ohnedies beabsichtigt, Möbel zu erwerben, wie sie die Beklagte anbietet, wird seine Chance auf einen Gratiseinkauf wahren wollen und das Anbot der Beklagten daher jenem ihrer Mitbewerber vorziehen.
Daß der mit einem Warenkauf bei der Beklagten verbundene Vorteil in der möglichen Rückerstattung des Kaufpreises besteht und daher, wenn der Kunde am richtigen Tag eingekauft hat, zu einem Gratiseinkauf führt, schließt die Qualifikation als Zugabe nicht aus. Nicht auf die Art des Vorteiles kommt es an, sondern - wie bereits ausgeführt - auf die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und auf die Eignung, Werbe- und Lockmittel zu sein. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richtigen Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (s MGA UWG5 Anm 8 zu § 9 a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein.Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richtigen Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (s MGA UWG5 Anmerkung 8 zu Paragraph 9, a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein.
Diese Aktion ist daher schon wegen Verstoßes gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG unzulässig. Der Beklagten wäre aber auch nicht geholfen, wenn die Chance, den Kaufpreis rückerstattet zu erhalten, nicht als Zugabe zu werten wäre. Ihre Aktion verwirklicht all das, was das Zugabenverbot verhindern will: Die Beklagte lockt Kunden mit der Aussicht an, die Ware letztlich gratis zu erhalten, und wirbt damit mit sachfremden (- der Kunde kauft nicht, weil er die Ware für die beste hält, sondern weil er sie vielleicht gratis bekommt -) zusätzlichen Vorteilen, die die Kunden in ihrem Kaufentschluß beeinflussen sollen. Umgehungen des Zugabenverbotes sind sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (ÖBl 1979, 66). Ob die Werbeaktion der Beklagten auch aus anderen Gründen gegen § 1 UWG verstößt, braucht nicht mehr geprüft zu werden.Diese Aktion ist daher schon wegen Verstoßes gegen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG unzulässig. Der Beklagten wäre aber auch nicht geholfen, wenn die Chance, den Kaufpreis rückerstattet zu erhalten, nicht als Zugabe zu werten wäre. Ihre Aktion verwirklicht all das, was das Zugabenverbot verhindern will: Die Beklagte lockt Kunden mit der Aussicht an, die Ware letztlich gratis zu erhalten, und wirbt damit mit sachfremden (- der Kunde kauft nicht, weil er die Ware für die beste hält, sondern weil er sie vielleicht gratis bekommt -) zusätzlichen Vorteilen, die die Kunden in ihrem Kaufentschluß beeinflussen sollen. Umgehungen des Zugabenverbotes sind sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1979, 66). Ob die Werbeaktion der Beklagten auch aus anderen Gründen gegen Paragraph eins, UWG verstößt, braucht nicht mehr geprüft zu werden.
Die Klägerin hat aufgrund der beanstandeten Werbeaktion zwei Sicherungsanträge eingebracht; sie hat den ersten Sicherungsantrag eng formuliert, indem sie das begehrte Verbot auf den Verstoß im September (1993) beschränkt hat. Das weitere wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Oktober (1993) war demnach von diesem Antrag nicht erfaßt. In ihrem zweiten Sicherungsantrag hat die Klägerin eine Formulierung gewählt, die das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten unabhängig davon erfaßt, wann (dh in welchem Monat) es gesetzt wird. Nach seinem Wortlaut enthält damit der zweite Sicherungsantrag auch jenes Verbot, das Gegenstand des ersten Sicherungsantrages war. Die Beklagte hat aber erklärt, ihr Begehren (nur) "zu ergänzen". Somit ist ihr Antrag so zu verstehen, daß sie zusätzlich nur das Verbot jener Handlungen begehrt, die nicht schon vom ersten Sicherungsantrag erfaßt waren. Der zweite Sicherungsantrag schließt demnach den ersten in sich, so daß die Beschlüsse des Rekursgerichtes mit der Maßgabe zu bestätigen sind, daß nur das umfassendere zweite Verbot erlassen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78, § 393 Abs 1, § 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78,, Paragraph 393, Absatz eins,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.