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Rechtssatz RS0078105×

Rechtssatz RS0078105

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078105

Geschäftszahl

4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob79/03a

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Ein übertriebenes Anlocken kann wettbewerbswidrig sein, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen ihrer starken Reizwirkung in einem solchen Grade unsachlich beeinflußt, daß er seine Entscheidung nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der konkurrierenden Waren, sondern vornehmlich danach trifft, wie er in den Genuß des Werbegeschenks kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
    Veröff: SZ 68/88
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
  • 4 Ob 79/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 79/03a
    Beisatz: Auch wenn kein psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, kann ein Verhalten unlauter sein; wobei in diesem Fall aber der Anreizeffekt der Werbemaßnahme so stark sein muss, dass die Umworbenen von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt und „geradezu magnetisch" zum Geschäft oder zur Werbeveranstaltung des Werbenden hingezogen werden, um die angebotene Zuwendung zu erhalten. Bei Gewinnspielen mit schwierig zu lösenden oder zeitaufwendigen Aufgaben wird Anlockeffekt gedämpft. (T1); Beisatz: Von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote kann nur abgelenkt werden, wenn der Werbende für Waren oder Leistungen wirbt, die er gegen Entgelt anbietet. (T2); Beisatz: Gewinnspiele ohne übertriebenen Anlockeffekt weichen nicht von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs unter Rundfunkbetreibern ab. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078105

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_008