Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch einerseits unmittelbar auf § 1 UWG, andererseits macht sie geltend, dass der Beklagte gegen § 35 KartG verstoßen und damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt habe. Das Verhalten des Beklagten sei sittenwidrig, weil seine Gewinnspiele wegen besonders wertvoller Preise den Tatbestand des übertriebenen Anlockens erfüllten; gegen das Kartellgesetz verstoße der Beklagte durch den Missbrauch seiner Marktmacht, indem er Gewinnspiele mit besonders wertvollen Preisen veranstalte. Der Beklagte sei dazu nur in der Lage, weil er durch seine marktbeherrschende Stellung ein besonders attraktiver Kooperationspartner sei.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch einerseits unmittelbar auf Paragraph eins, UWG, andererseits macht sie geltend, dass der Beklagte gegen Paragraph 35, KartG verstoßen und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt habe. Das Verhalten des Beklagten sei sittenwidrig, weil seine Gewinnspiele wegen besonders wertvoller Preise den Tatbestand des übertriebenen Anlockens erfüllten; gegen das Kartellgesetz verstoße der Beklagte durch den Missbrauch seiner Marktmacht, indem er Gewinnspiele mit besonders wertvollen Preisen veranstalte. Der Beklagte sei dazu nur in der Lage, weil er durch seine marktbeherrschende Stellung ein besonders attraktiver Kooperationspartner sei.
1. Verstoß gegen § 1 UWG durch übertriebenes Anlocken1. Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch übertriebenes Anlocken
Bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens kommt es darauf an, ob durch den Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise derart beeinträchtigt wird, dass die unsachliche Beeinflussung als anstößig erscheint. Das ist bei täuschenden, nötigenden und anreißerischen Mitteln grundsätzlich der Fall, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, dass er seine Entscheidung nicht mehr nach Qualität und Preiswürdigkeit der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft. Unabhängig davon kann ein übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig sein, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen ihrer starken Reizwirkung in einem solchen Grad unsachlich beeinflusst, dass er seine Entscheidung nicht nach seiner Vorstellung über die Güte und Preiswürdigkeit der konkurrierenden Waren, sondern vornehmlich danach trifft, wie er in den Genuss des Werbegeschenks kommen kann (4 Ob 51/95 = MR 1995, 150 - Städteflugreisen mwN). Ein derartiges Verhalten kann auch dann unlauter sein, wenn kein psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber der Anreizeffekt der Werbemaßnahme so stark sein, dass die Umworbenen von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt und „geradezu magnetisch" zum Geschäft oder zur Werbeveranstaltung des Werbenden hingezogen werden, um die angebotene Zuwendung zu erhalten (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 dUWG Rz 164 mwN).Bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens kommt es darauf an, ob durch den Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise derart beeinträchtigt wird, dass die unsachliche Beeinflussung als anstößig erscheint. Das ist bei täuschenden, nötigenden und anreißerischen Mitteln grundsätzlich der Fall, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, dass er seine Entscheidung nicht mehr nach Qualität und Preiswürdigkeit der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft. Unabhängig davon kann ein übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig sein, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen ihrer starken Reizwirkung in einem solchen Grad unsachlich beeinflusst, dass er seine Entscheidung nicht nach seiner Vorstellung über die Güte und Preiswürdigkeit der konkurrierenden Waren, sondern vornehmlich danach trifft, wie er in den Genuss des Werbegeschenks kommen kann (4 Ob 51/95 = MR 1995, 150 - Städteflugreisen mwN). Ein derartiges Verhalten kann auch dann unlauter sein, wenn kein psychischer Kaufzwang ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber der Anreizeffekt der Werbemaßnahme so stark sein, dass die Umworbenen von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt und „geradezu magnetisch" zum Geschäft oder zur Werbeveranstaltung des Werbenden hingezogen werden, um die angebotene Zuwendung zu erhalten (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, dUWG Rz 164 mwN).
Von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Qualität und Preiswürdigkeit kann nur abgelenkt werden, wenn der Werbende für Waren oder Leistungen wirbt, die er gegen Entgelt anbietet. Im vorliegenden Fall entrichtet der „Kunde" für die Leistungen der Klägerin kein Entgelt; der Beklagte hebt zwar eine Gebühr ein; es kommt aber zu keinem unmittelbaren Leistungsaustausch. Die Zahl der Hörer ist - wenn man von der Rundfunkgebühr absieht - für den geschäftlichen Erfolg des Rundfunkbetreibers aber insoweit von Bedeutung, als höhere Hörerzahlen zu höheren Entgelten für Werbeeinschaltungen führen.
Höhere Hörerzahlen liegen damit im geschäftlichen Interesse eines Radiosenders; um die Zahl der Hörer zu erhöhen, muss das Programm möglichst attraktiv gestaltet werden. Dazu sind Gewinnspiele ein gängiges Mittel. In welchem Ausmaß sie geeignet sind, Hörer anzulocken, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Die ausgespielten Preise sind dabei nur ein Element; maßgebend ist auch, ob und welche Aufgaben gelöst werden müssen, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Je wertvoller die Preise und je leichter die Aufgaben, desto größer wird der Anlockeffekt sein; sind die Preise wertvoll, die zu lösenden Aufgaben aber schwierig und/oder zeitaufwendig, so wird dies den Anlockeffekt dämpfen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte hohe Geldpreise ausgelobt, die aber nur zu gewinnen waren, wenn der Mitspieler bereit war, stundenlang und jedenfalls so konzentriert das Programm Ö 3 zu hören, wie es für das Auffinden des versteckten „Millionenhits" notwendig war. Dazu kam, dass er auch der erste Anrufer sein musste, so dass eine Teilnahme nur für Personen in Frage kam, die in der Lage sein würden, nach der Entdeckung des „Millionenhits" sofort die angegebene Telefonnummer anzurufen. Damit war der mögliche Teilnehmerkreis von vornherein eingeschränkt, so dass von einem übertriebenen Anlockeffekt des Gewinnspiels unabhängig davon keine Rede sein kann, dass die Mitspieler auch nicht zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen verlockt werden konnten (s 4 Ob 60/90 = MR 1990, 197 - Schau hin und gewinn, wonach den vom Beklagten ausgestrahlten Gewinnspielen die Eignung fehlt, die Spiellust der Zuschauer oder der Werbekunden dazu auszunützen, um diese Personen zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen zu veranlassen).
2. Verstoß gegen § 35 KartG2. Verstoß gegen Paragraph 35, KartG
Nach § 35 Abs 1 erster Halbsatz KartG idF BGBl I 2002/62 ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten; Z 1 bis 5 des ersten Absatzes zählen Beispiele für Missbrauchsfälle auf. Es sind dies die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessene Zahlungsfristen und Verzugszinsen (Z 1), die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher (Z 2), die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Z 3), die an die Vertragsschließung geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Z 4), der sachlich nicht gerechtfertigte Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis (Z 5).Nach Paragraph 35, Absatz eins, erster Halbsatz KartG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/62 ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten; Ziffer eins bis 5 des ersten Absatzes zählen Beispiele für Missbrauchsfälle auf. Es sind dies die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessene Zahlungsfristen und Verzugszinsen (Ziffer eins,), die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher (Ziffer 2,), die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Ziffer 3,), die an die Vertragsschließung geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Ziffer 4,), der sachlich nicht gerechtfertigte Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis (Ziffer 5,).
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwei grundsätzliche Missbrauchsvarianten: Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits und die davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits. Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen „Behinderungsmissbrauch" und „Ausbeutungsmissbrauch" durchgesetzt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 12 Rz 34; Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 138ff; OGH als KOG Okt 3/93 = ÖBl 1993, 125 - Werbung mit Preisherabsetzungen II; Okt 3/01 = wbl 2001/353 - Hausbrieffachanlagen ua). Marktmachtvermittelte Behinderung wird (zB) durch Alleinbezugsklauseln, Treuerabatte, Kopplungsverträge, sytematische Unterkostenverkäufe, Verwendungsbindungen, Diskriminierung oder Abschlussverweigerung bewirkt; die wichtigste Ausprägung des Ausbeutungsmissbrauchs bildet der Preis- und Konditionenmissbrauch (Koppensteiner aaO § 12 Rz 37ff mwN).Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwei grundsätzliche Missbrauchsvarianten: Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits und die davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits. Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen „Behinderungsmissbrauch" und „Ausbeutungsmissbrauch" durchgesetzt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 12, Rz 34; Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 138ff; OGH als KOG Okt 3/93 = ÖBl 1993, 125 - Werbung mit Preisherabsetzungen römisch zwei; Okt 3/01 = wbl 2001/353 - Hausbrieffachanlagen ua). Marktmachtvermittelte Behinderung wird (zB) durch Alleinbezugsklauseln, Treuerabatte, Kopplungsverträge, sytematische Unterkostenverkäufe, Verwendungsbindungen, Diskriminierung oder Abschlussverweigerung bewirkt; die wichtigste Ausprägung des Ausbeutungsmissbrauchs bildet der Preis- und Konditionenmissbrauch (Koppensteiner aaO Paragraph 12, Rz 37ff mwN).
Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ist keinem dieser Missbrauchsfälle gleichzuhalten. Die Klägerin erblickt einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch den Beklagten darin, dass der Beklagte nur wegen seiner marktbeherrschenden Stellung derart attraktive Gewinnspiele mit Kooperationspartnern veranstalten könne und die Gewinnspiele dazu verwende, seine Marktbeherrschung zu Lasten der Klägerin weiter auszubauen, indem er die eigenen Reichweiten künstlich „forciere" und Werbemittel anwende, die keinem anderen Unternehmen zur Verfügung stünden. Dies führe wiederum zu einer Verzerrung und Übersteigerung.
Die Klägerin wirft dem Beklagten damit weder eine Ausbeutung ihrer Leistung noch, wie sie auch ausdrücklich klarstellt, eine Behinderung beim Eingehen vergleichbarer Kooperationen vor. Sie fühlt sich dadurch beschwert, dass der Beklagte die ihm als Anbieter von bundesweiten Radio- und Fernsehprogrammen offenstehenden Möglichkeiten nutzt, um durch die Veranstaltung von Gewinnspielen mehr Hörer zu gewinnen und damit seine Attraktivität für Werbekunden zu erhöhen. Dass der Beklagte die ihm offenstehenden Möglichkeiten auf unlautere Weise erworben hätte oder diese in unlauterer Weise (wie zB ein Unternehmer, der systematisch unter seinen Selbstkosten verkauft: s Koppensteiner aaO § 12 Rz 37) einsetzte, behauptet die Klägerin nicht. Die Gewinnspiele sind auch, wie oben dargelegt, nicht so ausgestaltet, dass sie einen übertriebenen Anlockeffekt ausübten.Die Klägerin wirft dem Beklagten damit weder eine Ausbeutung ihrer Leistung noch, wie sie auch ausdrücklich klarstellt, eine Behinderung beim Eingehen vergleichbarer Kooperationen vor. Sie fühlt sich dadurch beschwert, dass der Beklagte die ihm als Anbieter von bundesweiten Radio- und Fernsehprogrammen offenstehenden Möglichkeiten nutzt, um durch die Veranstaltung von Gewinnspielen mehr Hörer zu gewinnen und damit seine Attraktivität für Werbekunden zu erhöhen. Dass der Beklagte die ihm offenstehenden Möglichkeiten auf unlautere Weise erworben hätte oder diese in unlauterer Weise (wie zB ein Unternehmer, der systematisch unter seinen Selbstkosten verkauft: s Koppensteiner aaO Paragraph 12, Rz 37) einsetzte, behauptet die Klägerin nicht. Die Gewinnspiele sind auch, wie oben dargelegt, nicht so ausgestaltet, dass sie einen übertriebenen Anlockeffekt ausübten.
Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten kein Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung vorgeworfen werden. Gewinnspiele ohne übertriebenen Anlockeffekt weichen nicht von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs unter Rundfunkbetreibern ab (s 4 Ob 74/00m = ÖBl 2001, 157 - EQOS, wonach ein Missbrauch marktbeherrschender Stellung wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen voraussetzt, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs abweichen).
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.