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Rechtssatz RS0078096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078096

Geschäftszahl

4Ob35/95; 4Ob51/95

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Rechtssatz

Die aus besonderen Anlässen (zB Weihnachten) geschehene, unentgeltliche Abgaben von Gebrauchsartikeln an einen Kunden ist nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn diese Gegenstände nach ihrem Wert und der ganzen Art der bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht geeignet erscheinen, den Kunden in seinen geschäftlichen Entschließungen unsachlich zu beeinflussen.

BGH vom 20.04.1958, römisch eins ZR 56/57; Veröff: MDR 1958,749

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
    Beisatz: Die Gabe (Werbegeschenk) muß jedoch stets maßvoll sein. Hält sie sich wertmäßig nicht mehr im Rahmen des Üblichen, so verliert sie ihren Charakter als Erinnerungsgabe und kann daher einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen. (T1) Veröff: SZ 68/88
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078096

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_007