Rechtssatz RS0078096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078096
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
Die aus besonderen Anlässen (zB Weihnachten) geschehene, unentgeltliche Abgaben von Gebrauchsartikeln an einen Kunden ist nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn diese Gegenstände nach ihrem Wert und der ganzen Art der bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht geeignet erscheinen, den Kunden in seinen geschäftlichen Entschließungen unsachlich zu beeinflussen.
BGH vom 20.04.1958, I ZR 56/57; Veröff: MDR 1958,749BGH vom 20.04.1958, römisch eins ZR 56/57; Veröff: MDR 1958,749
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
Beisatz: Die Gabe (Werbegeschenk) muß jedoch stets maßvoll sein. Hält sie sich wertmäßig nicht mehr im Rahmen des Üblichen, so verliert sie ihren Charakter als Erinnerungsgabe und kann daher einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen. (T1) Veröff: SZ 68/88
- 4 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078096
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_007