Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG). Dem Kläger und dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte dieser Bestimmung zuwidergehandelt hat:Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG). Dem Kläger und dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte dieser Bestimmung zuwidergehandelt hat:
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 122; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1405 Rz 2 zu § 1 dZugVO; ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwN). Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9 a UWG ist, daß die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird (Hohenecker/Friedl aaO 126; Baumbach/Hefermehl aaO 1406 Rz 3 b; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion; ecolex 1994, 627 - Kostenlose Filmentwicklung). Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. § 9 a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfaßt sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen (Baumbach/Hefermehl aaO; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion ua). Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (Baumbach/Hefermehl aaO 1428 f Rz 53; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion ua). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefaßter Gegenstände zu einem Gesamtpreis (Hohenecker/Friedl aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 1429 Rz 54; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion). Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (Baumach/Hefermehl aaO 1430 Rz 54).Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 122; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1405 Rz 2 zu Paragraph eins, dZugVO; ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwN). Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des Paragraph 9, a UWG ist, daß die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Das trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird (Hohenecker/Friedl aaO 126; Baumbach/Hefermehl aaO 1406 Rz 3 b; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion; ecolex 1994, 627 - Kostenlose Filmentwicklung). Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. Paragraph 9, a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfaßt sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen (Baumbach/Hefermehl aaO; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion ua). Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (Baumbach/Hefermehl aaO 1428 f Rz 53; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion ua). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefaßter Gegenstände zu einem Gesamtpreis (Hohenecker/Friedl aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 1429 Rz 54; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion). Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (Baumach/Hefermehl aaO 1430 Rz 54).
Die beanstandete Werbeankündigung der Beklagten konnte vom Publikum nur dahin verstanden werden, daß das Jahresabonnement der Tageszeitung zu dem allgemein gültigen Preis angeboten und dem Besteller zusätzlich eines der zur Wahl stehenden Haushaltsgeräte unentgeltlich zugewendet wird.
Die Beklagte hat bestimmten, namentlich angeschriebenen Personen - die schon vorher ihre Zeitung bezogen hatten - somit zweifelsfrei eine Zugabe angeboten. "Anbieten" ist das in Aussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49 = ÖBl 1975, 118 - Gratismontage von Skibindungen; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl ua).
Daß die unentgeltlich angebotenen Haushaltsartikel geeignet waren, einen Anreiz zur Bestellung des Jahresabonnement zu schaffen, liegt auf der Hand. Von einer Geringwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 4 UWG kann angesichts des von der Beklagten selbst angegebenen Wertes der Geräte von mehreren hundert Schilling keine Rede sein. Auch einen anderen Ausnahmetatbestand hat die - dafür behauptungs- und beweis(bescheinigungs)pflichtige Beklagte (ÖBl 1979, 139 - Brillenetuis uva) - nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Tatbestand ist auch nicht zu erkennen. Daß Haushaltsgeräte ein handelsübliches Zugehör (§ 9 a Abs 2 Z 1 UWG) zu Zeitungsabonnements seien, hat die Beklagte nicht einmal konkret behauptet.Daß die unentgeltlich angebotenen Haushaltsartikel geeignet waren, einen Anreiz zur Bestellung des Jahresabonnement zu schaffen, liegt auf der Hand. Von einer Geringwertigkeit der Gegenstände im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 4, UWG kann angesichts des von der Beklagten selbst angegebenen Wertes der Geräte von mehreren hundert Schilling keine Rede sein. Auch einen anderen Ausnahmetatbestand hat die - dafür behauptungs- und beweis(bescheinigungs)pflichtige Beklagte (ÖBl 1979, 139 - Brillenetuis uva) - nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Tatbestand ist auch nicht zu erkennen. Daß Haushaltsgeräte ein handelsübliches Zugehör (Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer eins, UWG) zu Zeitungsabonnements seien, hat die Beklagte nicht einmal konkret behauptet.
Die Beklagte hat somit ganz klar gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG verstoßen.Die Beklagte hat somit ganz klar gegen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG verstoßen.
Den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes liegt ein grundlegendes Mißverständnis zugrunde. Nur dort, wo ein Unternehmer nicht gegen das Zugabenverbot verstößt, weil die Nebenware weder unentgeltlich noch zu einem Scheinpreis abgegeben wird, stellt sich nämlich die Frage, ob er dennoch wettbewerbswidrig handelt, weil er mit einem besonders günstigen (Gesamt-)preis einen übertriebenen Anlockeffekt erzeugt (dazu ausführlich MR 1993, 117 - Badezimmerradio). Die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu entwickelten Grundsätze können aber nicht dahin verstanden werden, daß - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - auch kein Verstoß gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG vorläge, wenn der Wert der unentgeltlich gegebenen Nebenware nicht einen gewissen Prozentsatz der Hauptware erreiche.Den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes liegt ein grundlegendes Mißverständnis zugrunde. Nur dort, wo ein Unternehmer nicht gegen das Zugabenverbot verstößt, weil die Nebenware weder unentgeltlich noch zu einem Scheinpreis abgegeben wird, stellt sich nämlich die Frage, ob er dennoch wettbewerbswidrig handelt, weil er mit einem besonders günstigen (Gesamt-)preis einen übertriebenen Anlockeffekt erzeugt (dazu ausführlich MR 1993, 117 - Badezimmerradio). Die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu entwickelten Grundsätze können aber nicht dahin verstanden werden, daß - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - auch kein Verstoß gegen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG vorläge, wenn der Wert der unentgeltlich gegebenen Nebenware nicht einen gewissen Prozentsatz der Hauptware erreiche.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.