I. Vorauszuschicken sind folgende in der oberstgerichtlichen Rsp vertretenen Grundsätze:römisch eins. Vorauszuschicken sind folgende in der oberstgerichtlichen Rsp vertretenen Grundsätze:
1. Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution nach § 355 EO im Strafantrag das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel konkret und schlüssig behaupten. Der Strafantrag ist nur abzuweisen, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen schon aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt (RIS-Justiz RS0113988). Das Erfordernis konkreter Behauptungen soll es dem Verpflichteten ermöglichen, allenfalls Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (den Strafbeschluss) gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erheben (RIS-Justiz RS0000709). Das Exekutionsgericht führt demnach schon mangels Anhörung der verpflichteten Partei kein Verfahren über strittige Umstände und kontroversielles Parteivorbringen durch.1. Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO im Strafantrag das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel konkret und schlüssig behaupten. Der Strafantrag ist nur abzuweisen, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen schon aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt (RIS-Justiz RS0113988). Das Erfordernis konkreter Behauptungen soll es dem Verpflichteten ermöglichen, allenfalls Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (den Strafbeschluss) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu erheben (RIS-Justiz RS0000709). Das Exekutionsgericht führt demnach schon mangels Anhörung der verpflichteten Partei kein Verfahren über strittige Umstände und kontroversielles Parteivorbringen durch.
2. Auch in Exekutionssachen herrscht im Rekursverfahren das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371).
3. Der Exekutionsantrag ist dahin zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Bei der Auslegung einer titelmäßigen Unterlassungsverpflichtung nach § 9a UWG kann auf die Judikatur zu unzulässigen, unentgeltlichen Zugaben zurückgegriffen werden (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26).3. Der Exekutionsantrag ist dahin zu prüfen, ob das Begehren (Paragraph 54, EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (Paragraph 7, EO). Bei der Auslegung einer titelmäßigen Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 9 a, UWG kann auf die Judikatur zu unzulässigen, unentgeltlichen Zugaben zurückgegriffen werden (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26).
4. Der Oberste Gerichtshof vertritt zu § 9a UWG in stRsp folgende Grundsätze:4. Der Oberste Gerichtshof vertritt zu Paragraph 9 a, UWG in stRsp folgende Grundsätze:
a) Wesentliche Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Zugabe ist der Umstand, dass die gekoppelt angebotenen Waren im Verhältnis Hauptsache und unentgeltlicher Zugabe stehen. Dies trifft dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird. Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (4 Ob 2240/96g = MR 1997, 49 mwN; 4 Ob 95/99w = MR 1999, 239). Die Verkehrsauffassung ist vom Gericht als Rechtsfrage zu beurteilen, soweit dazu die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (4 Ob 399/84 = ÖBl 1985, 108 ua).
b) Bei der gemeinsamen Abgabe mehrerer Waren oder Leistungen, die eine im Geschäftsverkehr übliche oder nützliche Kombination bilden, daneben aber auch selbständig angeboten werden, sind allein aus der Verkehrsauffassung über die Zusammengehörigkeit der Waren keine eindeutigen Aufschlüsse zu gewinnen, ob eine Zugabe vorliegt. Dann kommt es entscheidend auf die Art und Weise an, in welcher der Werbende seine Warenkombination anbietet. Diese entscheidet, ob eine Zuwendung als Teil der Hauptleistung, als weitere Hauptleistung im Rahmen einer Kombination oder aber als Zugabe zu werten ist (4 Ob 312/87 = SZ 60/30).
c) Eine verbotene Zugabenankündigung liegt auch dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die in Aussicht gestellte zweite Ware irrig für eine Zugabe halten, weil durch die Art der Werbung der verpönte Anlockeffekt verwirklicht wird (4 Ob 221/98y = MR 1998, 356). Entscheidend ist der Eindruck, in welcher Weise die Leistung dem Käufer angeboten oder angekündigt wird (4 Ob 22/94 = ÖBl 1994, 162).
II. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist der Revisionsrekurswerberin zuzustimmen, dass das Rekursgericht ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und allein von den Behauptungen der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs ausgehend eine Vergleichbarkeit mit dem mit der Entscheidung 4 Ob 95/99w entschiedenen Fall, hier also eine Funktionseinheit von Teilnehmervertrag und Digitalreceiver bejahte. Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen:römisch zwei. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist der Revisionsrekurswerberin zuzustimmen, dass das Rekursgericht ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und allein von den Behauptungen der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs ausgehend eine Vergleichbarkeit mit dem mit der Entscheidung 4 Ob 95/99w entschiedenen Fall, hier also eine Funktionseinheit von Teilnehmervertrag und Digitalreceiver bejahte. Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen:
1. Unstrittig ist der Umstand, dass am Markt Digitalreceiver auch allein angeboten werden, mit denen unverschlüsselte TV-Programme empfangen werden können. Unstrittig ist ferner, dass mit dem, mit Zusatzfunktionen ausgestatteten Digitalreceiver der verpflichteten Partei auch unverschlüsselte Programme empfangen werden können. Der Vorteil eines Käufers, der das Anbot der verpflichteten Partei annimmt, besteht darin, dass er das befristete Teilnehmerprogramm erhält und daneben alle unverschlüsselten Programme empfangen kann und letzteres auch nach Auslaufen des Pay-TV-Vertrags weiter möglich ist. Der Geldeswert ist naheliegend. Eine Geringwertigkeit der Zuwendung iSd § 9a Abs 2 Z 4 UWG ist nicht notorisch.1. Unstrittig ist der Umstand, dass am Markt Digitalreceiver auch allein angeboten werden, mit denen unverschlüsselte TV-Programme empfangen werden können. Unstrittig ist ferner, dass mit dem, mit Zusatzfunktionen ausgestatteten Digitalreceiver der verpflichteten Partei auch unverschlüsselte Programme empfangen werden können. Der Vorteil eines Käufers, der das Anbot der verpflichteten Partei annimmt, besteht darin, dass er das befristete Teilnehmerprogramm erhält und daneben alle unverschlüsselten Programme empfangen kann und letzteres auch nach Auslaufen des Pay-TV-Vertrags weiter möglich ist. Der Geldeswert ist naheliegend. Eine Geringwertigkeit der Zuwendung iSd Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG ist nicht notorisch.
2. Die Fragen der Funktionseinheit der Waren, des üblicherweise gemeinsamen Verkaufs sowie der Auffassung des Verkehrs sind entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei keine nach der Erfahrung des täglichen Lebens feststehende Tatsachen. Diese werden vielmehr im ohnehin schon anhängigen Verfahren über die Impugnationsklage der verpflichteten Partei festzustellen sein. Die parallel dazu im Rekurs der Verpflichteten an die zweite Instanz vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen unterlagen dem Neuerungsverbot. Strittige Tatfragen sind im Impugnationsprozess zu entscheiden.
3. Im Exekutionsverfahren ist allein nach den Parteibehauptungen der betreibenden Partei das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu prüfen. Danach liegt hier der Verstoß in der Ankündigung einer unentgeltlichen Sachzuwendung (arg.: „gratis"). Der Eindruck der Unentgeltlichkeit wird auch nicht dadurch zerstört oder beeinträchtigt, dass die verpflichtete Partei in ihrer Werbung in einem Folgesatz das Programm für die Dauer von 12 Monaten „und einen Digital-Receiver um nur 99 EUR" anbot. Bei der Beurteilung einer Werbung kommt es auf den Gesamtzusammenhang der Äußerungen an. Danach ist es hier nicht zweifelhaft, dass das Publikum den Eindruck vermittelt bekam, mit dem Kombinationsangebot (Teilnehmervertrag und Receiver) eine Hauptware mit einer unentgeltlichen Sachzuwendung als Zugabe zu erhalten.
4. Die Ansicht einer Vergleichbarkeit mit dem in der Entscheidung 4 Ob 95/99w entschiedenen Fall scheitert an der hier nicht vorliegenden Sachverhaltsgrundlage. In der Vorentscheidung waren auf die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch auf Urkunden gestützte konkrete Feststellungen getroffen worden, dass ein Markt für jeweils eine der angebotenen Leistungen (Teilnehmervertrag und Handy) nicht bestehe, weshalb kein zugabenrechtlicher Tatbestand vorliege. Von vergleichbaren Marktverhältnissen kann im vorliegenden Fall aber allein nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht ausgegangen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.