Rechtssatz RS0110887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110887
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Der verpönte Anlock-Effekt wird nicht erst durch die Gewährung einer verbotenen Zugabe im Sinne des § 9a UWG, sondern schon mit deren Ankündigung bewirkt, mag diese Ankündigung in der Folge auch nicht eingehalten werden.Der verpönte Anlock-Effekt wird nicht erst durch die Gewährung einer verbotenen Zugabe im Sinne des Paragraph 9 a, UWG, sondern schon mit deren Ankündigung bewirkt, mag diese Ankündigung in der Folge auch nicht eingehalten werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 221/98y
Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 221/98y
- 4 Ob 36/00y
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 36/00y
Auch
- 4 Ob 45/00x
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 45/00x
Vgl auch
- 4 Ob 140/00t
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 140/00t
Vgl auch
- 3 Ob 64/06t
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 64/06t
Auch; Beisatz: Eine verbotene Zugabenankündigung liegt auch dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die in Aussicht gestellte zweite Ware irrig für eine Zugabe halten, weil durch die Art der Werbung der verpönte Anlockeffekt verwirklicht wird. (T1)
- 4 Ob 130/07g
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 130/07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110887
Dokumentnummer
JJR_19980928_OGH0002_0040OB00221_98Y0000_001