Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschrift N*****. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Täglich Alles" und der Wochenzeitschrift "Die ganze Woche."
Die Titelseite der Zeitschrift "Die ganze Woche" vom 19. 3. 1997, Nr. 12, war wie folgt gestaltet:
Dieses "Persönliche Horoskop" wurde im inneren des Blattes auf den Seiten 3 - 5 wie folgt erklärt:
Die der Zeitschrift "Die ganze Woche" vom 19. 3. 1997 beigelegte Bestellkarte für das "Persönliche Horoskop" war wie folgt gestaltet:
Auch in der Tageszeitung "Täglich Alles" vom 30./31. 3. 1997 wurde auf das "Persönliche Horoskop" hingewiesen, indem dort die Titelseite der Zeitschrift "Die ganze Woche" Nr. 14, abgebildet war.
Unter Hinweis auf diese Veröffentlichungen begehrte die Klägerin zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort für die Dauer des Rechtsstreites zu verbieten, Zugaben zur Zeitschrift "Die ganze Woche", insbesondere ein "Persönliches Horoskop gratis!" mit dem Hinweis auf eine der Zeitschrift beiliegende Bestellkarte anzukündigen, wenn der Erwerb der Zeitschrift "Die ganze Woche" nach dem Inhalt der Ankündigung Voraussetzung für die Erlangung der Zugabe sei oder wenn durch den Inhalt der Ankündigung der Eindruck erweckt werde, daß die Erlangung der Zugabe durch den Kauf der Zeitschrift "Die ganze Woche" ermöglicht oder erleichtert werde. Es handle sich nicht um ein Horoskop, wie es in Zeitungen laufend veröffentlicht werde, sondern ein sogenanntes persönliches "Geburtshoroskop", bei dem der Geburtstag, die Uhrzeit und der Ort der Geburt Grundlage der Horoskoperstellung seien, von welchen Angaben ausgehend dann ein umfangreiches, jedenfalls detailliertes "persönliches" Horoskop erstellt werde. "Geburtshoroskope", für die ein eigener Markt bestehe, hätten einen Preis zwischen S 300,-- und S 1.500,--. Der Leser der beanstandeten Ankündigung auf der Titelseite der Zeitung könne dies nur so verstehen, daß er beim Kauf einer Ausgabe der Zeitschrift "Die ganze Woche" auch - unentgeltlich - "ein persönliches Horoskop" erhalte, für das er sonst einen Preis von mindestens S 300,-- zahlen müsse. Es liege damit die Ankündigung einer wettbewerbsrechtlichen Zugabe vor. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob der Leser der Ankündigung mit Rücksicht auf die Schriftgröße der Ankündigung "Ihr persönliches Horoskop" und die blickfangartige Gestaltung des Hinweises "gratis" den Eindruck habe, mit dem Kauf der Ausgabe der Zeitung schon alle Voraussetzungen für den Erhalt seines persönlichen Horoskopes zu erfüllen, oder ob er den kleingedruckten Hinweis auf die Bestellkarte im Blatt erfasse und daher den Eindruck gewinnen müsse, daß er sein persönliches Geburtshoroskop mit der der Ausgabe der Zeitschrift beiliegenden Bestellkarte nur mehr abrufen müsse; der kleingedruckte Hinweis "oder mit einfacher Postkarte bestellen !" eröffne dem interessierten Leser keine adäquate alternative Bestellmöglichkeit, da der Leser aus dem Inhalt der Ankündigung auf der Titelseite nicht entnehmen könne, an wen die Bestellung zu adressieren sei. Die Erläuterungen im Heftinneren zu dem persönlichen Gratis-Horoskop seien wettbewerbsrechtlich unerheblich, weil der durch die Titelseitenankündigung angesprochene Interessent sie nicht anders als durch den Kauf der "Ganzen Woche" erhalten könne.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die meisten Zeitungen und Zeitschriften enthielten jeweils ein Horoskop, Horoskope seien also üblicher Zeitungsbestandteil. Ein üblicher Zeitungsbestandteil könne aber schon begrifflich keine Zugabe sein, denn er sei Teil der Hauptleistung und mit dem Preis für diese abgegolten, selbst wenn er als "gratis" angekündigt werde. Es mache keinen Unterschied, ob dieser übliche Zeitungsbestandteil in der "Hauptware" Zeitung/Zeitschrift selbst abgedruckt oder der Zeitung bloß beigelegt sei; auch sei unerheblich, ob sich dieser Zeitungsbestandteil in Gestaltung und Aufmachung vom übrigen Teil der Zeitung abhebe und ob er vom übrigen Teil der Zeitung abgesondert oder getrennt aufbewahrt werden könne. Daher könne es keinen Unterschied machen, wenn etwas, was üblicherweise Bestandteil der Zeitung sei, bloß auf Anforderung abgegeben werde, weil für die Erstellung dieses Bestandteiles die individuellen Daten des jeweiligen Lesers (Geburtstag, -stunde und -ort) erforderlich seien. In jedem Fall bleibe das Horoskop ein üblicher Zeitungsbestandteil, auch wenn es besser als üblich ausgestaltet sei. Das von der Beklagten angebotene "persönliche Horoskop" habe mit einem "Geburtshoroskop" nichts zu tun. Die Beklagte liefere auf Grund der Bestellkarten lediglich den Stand von Gestirnen, berechnet nach dem individuellen Geburtstag, der Geburtsstunde und dem Geburtsort. Die Deutung der Geburtskonstellation sei der von der Beklagten gelieferten Unterlage hingegen nicht zu entnehmen. Diese Deutung enthalte erst das wöchentlich in der Zeitschrift "Die ganze Woche" abgedruckte Horoskop. Die persönliche Horoskopkarte sei somit bloß Voraussetzung für die Möglichkeit, die wöchentlich in der Zeitschrift "Die ganze Woche" abgedruckten persönlichen Horoskope zu deuten. Im übrigen wäre das "persönliche Horoskop" selbst dann zulässig, wenn es nicht Zeitungsbestandteil, sondern tatsächlich Zugabe wäre, fiele es doch dann unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 7 UWG, wonach das Zugabenverbot für das Erteilen kostenloser Auskünfte und Ratschläge nicht gelte. Auskünfte über den Stand der Gestirne zur Stunde und am Ort der Geburt seien Mitteilungen über Tatsachen. Eine Deutung dieser Auskünfte sei eine Empfehlung für ein bestimmtes Verhalten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt, also ein Ratschlag.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die meisten Zeitungen und Zeitschriften enthielten jeweils ein Horoskop, Horoskope seien also üblicher Zeitungsbestandteil. Ein üblicher Zeitungsbestandteil könne aber schon begrifflich keine Zugabe sein, denn er sei Teil der Hauptleistung und mit dem Preis für diese abgegolten, selbst wenn er als "gratis" angekündigt werde. Es mache keinen Unterschied, ob dieser übliche Zeitungsbestandteil in der "Hauptware" Zeitung/Zeitschrift selbst abgedruckt oder der Zeitung bloß beigelegt sei; auch sei unerheblich, ob sich dieser Zeitungsbestandteil in Gestaltung und Aufmachung vom übrigen Teil der Zeitung abhebe und ob er vom übrigen Teil der Zeitung abgesondert oder getrennt aufbewahrt werden könne. Daher könne es keinen Unterschied machen, wenn etwas, was üblicherweise Bestandteil der Zeitung sei, bloß auf Anforderung abgegeben werde, weil für die Erstellung dieses Bestandteiles die individuellen Daten des jeweiligen Lesers (Geburtstag, -stunde und -ort) erforderlich seien. In jedem Fall bleibe das Horoskop ein üblicher Zeitungsbestandteil, auch wenn es besser als üblich ausgestaltet sei. Das von der Beklagten angebotene "persönliche Horoskop" habe mit einem "Geburtshoroskop" nichts zu tun. Die Beklagte liefere auf Grund der Bestellkarten lediglich den Stand von Gestirnen, berechnet nach dem individuellen Geburtstag, der Geburtsstunde und dem Geburtsort. Die Deutung der Geburtskonstellation sei der von der Beklagten gelieferten Unterlage hingegen nicht zu entnehmen. Diese Deutung enthalte erst das wöchentlich in der Zeitschrift "Die ganze Woche" abgedruckte Horoskop. Die persönliche Horoskopkarte sei somit bloß Voraussetzung für die Möglichkeit, die wöchentlich in der Zeitschrift "Die ganze Woche" abgedruckten persönlichen Horoskope zu deuten. Im übrigen wäre das "persönliche Horoskop" selbst dann zulässig, wenn es nicht Zeitungsbestandteil, sondern tatsächlich Zugabe wäre, fiele es doch dann unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 7, UWG, wonach das Zugabenverbot für das Erteilen kostenloser Auskünfte und Ratschläge nicht gelte. Auskünfte über den Stand der Gestirne zur Stunde und am Ort der Geburt seien Mitteilungen über Tatsachen. Eine Deutung dieser Auskünfte sei eine Empfehlung für ein bestimmtes Verhalten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt, also ein Ratschlag.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine Zugabe sei ein zusätzlicher Vorteil, den jemand neben der Hauptware ohne besondere Berechnung ankündige, anbiete oder gewähre. Als weiteres Kriterium trete hinzu, daß zwischen der Zugabe und der Hauptware ein solcher Zusammenhang bestehe, daß der Erwerb der Hauptware Voraussetzung dafür sei, die Zugabe zu erlangen. Durch die Zugabe solle der Absatz der Hauptware gefördert werden. Es handle sich um ein Werbe- oder Lockmittel zum Erwerb der Hauptware. Akzessorietät im Sinne des § 9a UWG liege vor, wenn der gewährte Vorteil mit dem Geschäft über die Hauptware derart gekoppelt sei, daß nach der Vorstellung der umworbenen Verkehrskreise eine solche rechtliche Abhängigkeit bestehe. Die gegenständlichen "persönlichen Horoskope" samt den Horoskopkarten müßten im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 1 UWG als handelsübliches Zugehör zu einer Wochenzeitung angesehen werden. Denn einerseits stellten Horoskope an sich seit langem weit verbreitete und daher übliche Zeitungsbestandteile dar, andererseits komme den von der Beklagten verteilten Horoskopkarten keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, da sie bloß dazu dienten, dem wöchentlichen Horoskop in der Zeitschrift "Die ganze Woche" den Anstrich von etwas Individuellem zu geben. Davon, daß diese Karten eine vom Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes losgelöste wirtschaftliche Bedeutung hätten und selbständig zu bewerten seien, was sie zu einer unzulässigen Zugabe (§ 9a Abs 1 UWG) machten, könne keine Rede sein. Mit einem "Geburtshoroskop" habe das "persönliche Horoskop" kaum etwas zu tun. Ein Geburtshoroskop erhebe den Anspruch, die Persönlichkeit des Betreffenden an Hand des Standes der Gestirne im Zeitpunkt der Geburt durch eine Deutung zu analysieren, um auf diese Weise bestimmte Charaktereigenschaften, Talente, Schwächen, Zukunftsaussichten uä. offenzulegen. Zutreffend sei, daß der Preis derartiger Geburtshoroskope zwischen etwa S 300,-- und S 1.500,-- liege. Einen so grundlegenden Anspruch wie diese Geburtshoroskope erhebe das "persönliche Horoskop" der Beklagten aber bei weitem nicht, erschöpften sich doch dessen Aussagen in recht allgemeinen Floskeln, die denen in den gängigen Tages- und Wochenhoroskopen, wie sie Zeitschriften und Zeitungen üblicherweise enthielten, weitgehend entsprächen, ohne darüber hinaus irgendetwas "Persönlichkeitsspezifisches" darzulegen. Das "persönliche Horoskop" laufe damit genau auf das hinaus, was jede Wochenzeitschrift enthalte, nämlich ein recht allgemein gehaltenes, dem Herkömmlichen entsprechendes Horoskop, das vom Publikum nicht mehr als etwas Ungewöhnliches oder dem Wesen der Tageszeitung Fremdes empfunden werde. Ein weder sachlich noch wirtschaftlich von den angesprochenen Verkehrskreisen eigenständig bewerteter Leistungsbestandteil könne aber keine Zugabe sein.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine Zugabe sei ein zusätzlicher Vorteil, den jemand neben der Hauptware ohne besondere Berechnung ankündige, anbiete oder gewähre. Als weiteres Kriterium trete hinzu, daß zwischen der Zugabe und der Hauptware ein solcher Zusammenhang bestehe, daß der Erwerb der Hauptware Voraussetzung dafür sei, die Zugabe zu erlangen. Durch die Zugabe solle der Absatz der Hauptware gefördert werden. Es handle sich um ein Werbe- oder Lockmittel zum Erwerb der Hauptware. Akzessorietät im Sinne des Paragraph 9 a, UWG liege vor, wenn der gewährte Vorteil mit dem Geschäft über die Hauptware derart gekoppelt sei, daß nach der Vorstellung der umworbenen Verkehrskreise eine solche rechtliche Abhängigkeit bestehe. Die gegenständlichen "persönlichen Horoskope" samt den Horoskopkarten müßten im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, UWG als handelsübliches Zugehör zu einer Wochenzeitung angesehen werden. Denn einerseits stellten Horoskope an sich seit langem weit verbreitete und daher übliche Zeitungsbestandteile dar, andererseits komme den von der Beklagten verteilten Horoskopkarten keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, da sie bloß dazu dienten, dem wöchentlichen Horoskop in der Zeitschrift "Die ganze Woche" den Anstrich von etwas Individuellem zu geben. Davon, daß diese Karten eine vom Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes losgelöste wirtschaftliche Bedeutung hätten und selbständig zu bewerten seien, was sie zu einer unzulässigen Zugabe (Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG) machten, könne keine Rede sein. Mit einem "Geburtshoroskop" habe das "persönliche Horoskop" kaum etwas zu tun. Ein Geburtshoroskop erhebe den Anspruch, die Persönlichkeit des Betreffenden an Hand des Standes der Gestirne im Zeitpunkt der Geburt durch eine Deutung zu analysieren, um auf diese Weise bestimmte Charaktereigenschaften, Talente, Schwächen, Zukunftsaussichten uä. offenzulegen. Zutreffend sei, daß der Preis derartiger Geburtshoroskope zwischen etwa S 300,-- und S 1.500,-- liege. Einen so grundlegenden Anspruch wie diese Geburtshoroskope erhebe das "persönliche Horoskop" der Beklagten aber bei weitem nicht, erschöpften sich doch dessen Aussagen in recht allgemeinen Floskeln, die denen in den gängigen Tages- und Wochenhoroskopen, wie sie Zeitschriften und Zeitungen üblicherweise enthielten, weitgehend entsprächen, ohne darüber hinaus irgendetwas "Persönlichkeitsspezifisches" darzulegen. Das "persönliche Horoskop" laufe damit genau auf das hinaus, was jede Wochenzeitschrift enthalte, nämlich ein recht allgemein gehaltenes, dem Herkömmlichen entsprechendes Horoskop, das vom Publikum nicht mehr als etwas Ungewöhnliches oder dem Wesen der Tageszeitung Fremdes empfunden werde. Ein weder sachlich noch wirtschaftlich von den angesprochenen Verkehrskreisen eigenständig bewerteter Leistungsbestandteil könne aber keine Zugabe sein.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 260.000.- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zwar von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestünden, die Lösung des zu entscheidenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergäbe.