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Rechtssatz RS0084759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084759

Geschäftszahl

4Ob314/83; 4Ob221/98y

Entscheidungsdatum

28.09.1998

Norm

ZugG §2 Abs1 litc

Rechtssatz

Unter Auskünften im Sinne dieser Bestimmung sind Mitteilungen über Tatsachen oder über ein bestimmtes (abstraktes) Wissen ohne zusätzliche Wertung, Belehrung oder Beeinflussung zu verstehen. Ratschläge sind hingegen Empfehlungen für ein Verhalten, die in Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt abgegeben werden. Auskünfte und Ratschläge, welche die Gesundheit betreffen, fallen grundsätzlich unter diese Begriffe und damit unter den Ausnahmetatbestand. Derartige ärztliche Auskünfte und Ratschläge müssen aber in einem gewissen Zusammenhang mit der Hauptware (hier: Zeitung) stehen, und dürfen das Maß derartiger allgemeiner Belehrungen nicht überschreiten. "Arzt in der Zeitung".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 314/83
    Veröff: ÖBl 1983,113
  • 4 Ob 221/98y
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 221/98y
    nur: Unter Auskünften im Sinne dieser Bestimmung sind Mitteilungen über Tatsachen oder über ein bestimmtes (abstraktes) Wissen ohne zusätzliche Wertung, Belehrung oder Beeinflussung zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0084759

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0040OB00314_8300000_004