Rechtssatz RS0084759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084759
Geschäftszahl
4Ob314/83; 4Ob221/98y
Entscheidungsdatum
28.09.1998
Rechtssatz
Unter Auskünften im Sinne dieser Bestimmung sind Mitteilungen über Tatsachen oder über ein bestimmtes (abstraktes) Wissen ohne zusätzliche Wertung, Belehrung oder Beeinflussung zu verstehen. Ratschläge sind hingegen Empfehlungen für ein Verhalten, die in Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt abgegeben werden. Auskünfte und Ratschläge, welche die Gesundheit betreffen, fallen grundsätzlich unter diese Begriffe und damit unter den Ausnahmetatbestand. Derartige ärztliche Auskünfte und Ratschläge müssen aber in einem gewissen Zusammenhang mit der Hauptware (hier: Zeitung) stehen, und dürfen das Maß derartiger allgemeiner Belehrungen nicht überschreiten. "Arzt in der Zeitung".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 314/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 314/83
Veröff: ÖBl 1983,113
- 4 Ob 221/98y
Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 221/98y
nur: Unter Auskünften im Sinne dieser Bestimmung sind Mitteilungen über Tatsachen oder über ein bestimmtes (abstraktes) Wissen ohne zusätzliche Wertung, Belehrung oder Beeinflussung zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0084759
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00314_8300000_004