Begründung:
Der Beklagte ist Alleininhaber einer Drogerie in Lambach, in der er auch den Einzelhandel mit Artikeln des fotografischen Bedarfes betreibt. Am linken Schaufenster seines Geschäftes war am 10. September 1986 ein Plakat mit folgender Aufschrift angebracht:
"Urlaubssonderpreis
24 Aufnahmen a 7.90 = 189,60
+ Entwickeln 33,--
222.60
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= FILM GRATIS" (Beilage E)
Der klagende Wettbewerbsschutzverband (§ 14 UWG) begehrt zur Sicherung des inhaltsgleichen, auf das Zugabengesetz gestützten Hauptbegehrens, dem Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr beim Erwerb einer Dienstleistung des Entwickelns eines Films und der Ausarbeitung von 24 Bildern die "Gratishingabe" eines Films anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren.Der klagende Wettbewerbsschutzverband (Paragraph 14, UWG) begehrt zur Sicherung des inhaltsgleichen, auf das Zugabengesetz gestützten Hauptbegehrens, dem Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr beim Erwerb einer Dienstleistung des Entwickelns eines Films und der Ausarbeitung von 24 Bildern die "Gratishingabe" eines Films anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens und wendete ein, er habe keine unentgeltliche Zugabe angeboten. Der beanstandete Plakattext habe wohl ein unklares Rechenbeispiel enthalten, das aber von den Kunden nur im Zusammenhang mit einem Werbeprospekt verstanden werden konnte, in dem er einen Fuji Color Film + Entwicklung + 24 Farbbilder 9 x 13 um S 219,80 als zulässiges Koppelungsangebot angekündigt habe. Das beanstandete Plakat enthalte nur den Hinweis, daß der Preisvorteil dieses Angebotes dem Wert eines Films entspreche.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab und nahm folgenden weiteren wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt an:
Der vom Landesgremium des Handels mit fotografischem, optischem und ärztlichem Bedarf für Oberösterreich ausgesendete Testkäufer Karl S*** erhielt am 10.September 1986 von einer Verkäuferin des Beklagten die Mitteilung, daß beim Kauf eines Fuji-Color-Films HR 100 mit 24 Aufnahmen im Preis von S 222,60 auch das Entwicklen des Films und 24 Farbbilder 9 x 13 enthalten seien. Der normale Verkaufspreis des genannten Films (24 Aufnahmen) beträgt beim Beklagten S 74,--. Der Beklagte offerierte (damals) ein Sonderangebot, bestehend aus einem Fuji-Color-Film HR 100 mit 24 Aufnahmen + Entwicklung + 24 Farbbilder 9 x 13 um S 219,80 (Beilage 1).
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der vom Beklagten angebotene Film keine Zugabe iS des § 1 Abs 1 ZugG, sondern nach der Verkehrsauffassung eine Hauptware sei. Das Angebot eines Films samt Entwicklung und Ausarbeitung bilde eine wirtschaftliche Einheit; es fehle daher an der für eine Zugabe wesentlichen Beziehung zwischen Hauptund Nebenware. Ein einheitlicher Preis für eine Waren- und Leistungsgesamtheit sei jedoch zulässig.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der vom Beklagten angebotene Film keine Zugabe iS des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG, sondern nach der Verkehrsauffassung eine Hauptware sei. Das Angebot eines Films samt Entwicklung und Ausarbeitung bilde eine wirtschaftliche Einheit; es fehle daher an der für eine Zugabe wesentlichen Beziehung zwischen Hauptund Nebenware. Ein einheitlicher Preis für eine Waren- und Leistungsgesamtheit sei jedoch zulässig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge; es bewilligte den Sicherungsantrag, soweit damit das Verbot des Anbietens und Ankündigens unentgeltlicher Zugaben begehrt worden war, und wies das Mehrbegehren, auch das Gewähren eines Films als unentgeltliche Zugabe zu verbieten, ab. Die zweite Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den sie entschieden habe, S 15.000,-- nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht folgte nahezu wörtlich den Leitsätzen der Entscheidung des erkennenden Senates vom 11.Dezember 1984, 4 Ob 399/84 - Fußball-EM-Aktion ÖBl 1985,108. Es vertrat die Ansicht, daß zwar an dem gegenständlichen Kombinationsangebot (Film samt Entwicklung und Herstellung von Bildern) ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse bestehe und damit keine willkürliche Zusammenfassung artverschiedener Waren und Leistungen vorliege; für die Frage, ob eine Zugabe iS des § 1 ZugG vorliege, sei aber die Art und Weise entscheidend, in der dieses Angebot dem Publikum angekündigt worden sei. Der hervorgehobene Hinweis: "FILM GRATIS" habe zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken müssen, daß die Kunden bei Erteilung eines Auftrages zur Entwicklung eines Films und zur Herstellung von 24 Farbbildern oder beim Kauf eines Gutscheins für diese Leistungen einen Film ohne gesonderte Berechnung erhalten würden. Der Einwendung des Beklagten, durch das plakative Rechenbeispiel sei lediglich der Preisvorteil des Gesamtangebotes herausgestellt worden, sei zu entgegnen, daß der Ankündigende gegen sich immer die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen müsse. Die beanstandete Ankündigung erwecke den Gesamteindruck, daß nur für die Entwicklung des Films und die Herstellung der Farbbilder ein Preis berechnet werde. Auf das Wertverhältnis zwischen Hauptsache (Hauptleistung) und Zugabe komme es dabei nicht so sehr an wie auf den Eindruck der beteiligten Verkehrskreise. Der Beklagte habe daher eine unzulässige Zugabe angeboten und angekündigt. Nicht bescheinigt sei aber, daß er die angekündigte Zugabe einem größeren Kreis von Personen gewährt habe.Das Rekursgericht folgte nahezu wörtlich den Leitsätzen der Entscheidung des erkennenden Senates vom 11.Dezember 1984, 4 Ob 399/84 - Fußball-EM-Aktion ÖBl 1985,108. Es vertrat die Ansicht, daß zwar an dem gegenständlichen Kombinationsangebot (Film samt Entwicklung und Herstellung von Bildern) ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse bestehe und damit keine willkürliche Zusammenfassung artverschiedener Waren und Leistungen vorliege; für die Frage, ob eine Zugabe iS des Paragraph eins, ZugG vorliege, sei aber die Art und Weise entscheidend, in der dieses Angebot dem Publikum angekündigt worden sei. Der hervorgehobene Hinweis: "FILM GRATIS" habe zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken müssen, daß die Kunden bei Erteilung eines Auftrages zur Entwicklung eines Films und zur Herstellung von 24 Farbbildern oder beim Kauf eines Gutscheins für diese Leistungen einen Film ohne gesonderte Berechnung erhalten würden. Der Einwendung des Beklagten, durch das plakative Rechenbeispiel sei lediglich der Preisvorteil des Gesamtangebotes herausgestellt worden, sei zu entgegnen, daß der Ankündigende gegen sich immer die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen müsse. Die beanstandete Ankündigung erwecke den Gesamteindruck, daß nur für die Entwicklung des Films und die Herstellung der Farbbilder ein Preis berechnet werde. Auf das Wertverhältnis zwischen Hauptsache (Hauptleistung) und Zugabe komme es dabei nicht so sehr an wie auf den Eindruck der beteiligten Verkehrskreise. Der Beklagte habe daher eine unzulässige Zugabe angeboten und angekündigt. Nicht bescheinigt sei aber, daß er die angekündigte Zugabe einem größeren Kreis von Personen gewährt habe.
Gegen den Beschluß der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem er Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht.
Die klagende Partei hält den Revisionsrekurs des Beklagten für unzulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz auf einer "einschlägigen" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere der bereits zitierten Entscheidung ÖBl.1985, 108 beruhe. Das trifft zwar zu, begründet aber entgegen der Meinung der klagenden Partei noch nicht die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels. Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, Zugaben- und Rabattrechtes kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion vielfach nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falls die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBL 1984, 48, ÖBl. 1984, 104 und ÖBl. 1985, 51). Der vorliegende Sachverhalt weicht von dem der - sonst ähnlichen - Vorentscheidung ÖBl.1985, 105 insofern nicht unwesentlich ab, als dort ein unübliches Koppelungsangebot zweier Fernsehgeräte mit verschiedenen technischen Eigenschaften und Zweckbestimmungen zu beurteilen war, das als willkürliche Zusammenfassung verschiedener Waren angesehen wurde. Im gegenständlichen Fall erfüllt aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das kombinierte Waren- und Leistungsangebot vernünftige wirtschaftliche Bedürfnisse (vgl auch ÖBl. 1980, 138 - Foto-Sets). Die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel hängt daher von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob das Publikum in der vorliegenden Angebotskombination trotzdem auf Grund der Art und Weise, in der jene angekündigt wurde, eine unentgeltliche Zugabe sehen konnte. Dieser Frage kommt iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zu.Die klagende Partei hält den Revisionsrekurs des Beklagten für unzulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz auf einer "einschlägigen" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere der bereits zitierten Entscheidung ÖBl.1985, 108 beruhe. Das trifft zwar zu, begründet aber entgegen der Meinung der klagenden Partei noch nicht die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels. Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, Zugaben- und Rabattrechtes kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion vielfach nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falls die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBL 1984, 48, ÖBl. 1984, 104 und ÖBl. 1985, 51). Der vorliegende Sachverhalt weicht von dem der - sonst ähnlichen - Vorentscheidung ÖBl.1985, 105 insofern nicht unwesentlich ab, als dort ein unübliches Koppelungsangebot zweier Fernsehgeräte mit verschiedenen technischen Eigenschaften und Zweckbestimmungen zu beurteilen war, das als willkürliche Zusammenfassung verschiedener Waren angesehen wurde. Im gegenständlichen Fall erfüllt aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das kombinierte Waren- und Leistungsangebot vernünftige wirtschaftliche Bedürfnisse vergleiche auch ÖBl. 1980, 138 - Foto-Sets). Die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel hängt daher von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob das Publikum in der vorliegenden Angebotskombination trotzdem auf Grund der Art und Weise, in der jene angekündigt wurde, eine unentgeltliche Zugabe sehen konnte. Dieser Frage kommt iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Bedeutung zu.