Rechtssatz RS0084268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084268
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Eine allgemein übliche Koppelung zwischen Ware (Film) und Leistung (Entwickeln) besteht beim Handel mit Diafilmen, die meist inclusive Entwicklung (manchmal auch zusätzlich mit Rahmen) angeboten werden. Bei Farbfilmen für Papierbilder ist eine solche Waren-Leistungskombination zwar nicht üblich, doch erfüllt ein derartiges Koppelungsangebot verwandter Leistungen vernünftige wirtschaftliche Interessen und kann daher nicht als atypische willkürliche Kombination angesehen werden. Wird dagegen in der Werbung ein Film nicht als entgeltlicher Bestandteil einer Waren-Leistungskombination, sondern ausdrücklich - und zudem noch blickfangartig - als eine neben der Entwicklung und Ausarbeitung von Papierbildern gewährte unentgeltliche weitere Leistung herausgestellt, wird der Eindruck einer Zugabe erweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084268
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0040OB00312_8700000_002