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Rechtssatz RS0084268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084268

Geschäftszahl

4Ob312/87

Entscheidungsdatum

24.02.1987

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Eine allgemein übliche Koppelung zwischen Ware (Film) und Leistung (Entwickeln) besteht beim Handel mit Diafilmen, die meist inclusive Entwicklung (manchmal auch zusätzlich mit Rahmen) angeboten werden. Bei Farbfilmen für Papierbilder ist eine solche Waren-Leistungskombination zwar nicht üblich, doch erfüllt ein derartiges Koppelungsangebot verwandter Leistungen vernünftige wirtschaftliche Interessen und kann daher nicht als atypische willkürliche Kombination angesehen werden. Wird dagegen in der Werbung ein Film nicht als entgeltlicher Bestandteil einer Waren-Leistungskombination, sondern ausdrücklich - und zudem noch blickfangartig - als eine neben der Entwicklung und Ausarbeitung von Papierbildern gewährte unentgeltliche weitere Leistung herausgestellt, wird der Eindruck einer Zugabe erweckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 312/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 4 Ob 312/87
    Veröff: SZ 60/30 = ÖBl 1987,130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084268

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0040OB00312_8700000_002