Rechtssatz RS0084435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084435
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Nur Vorteile, die vom angesprochenen Publikum als selbständig und "zusätzlich" gegeben aufgefaßt werden, sind geeignet, den vom ZugG inkriminierten Anlockungseffekt und Irreführungseffekt auszulösen. Wird ein weder sachlich noch wirtschaftlich vom Verkehr eigenständig bewerteter Leistungsbestandteil vom werbenden Unternehmen fälschlich als Zugabe bezeichnet, so schadet ihm dies nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084435
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0040OB00312_8700000_004