Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0116601×

Rechtssatz RS0116601

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116601

Geschäftszahl

4Ob95/02b; 4Ob168/03i

Entscheidungsdatum

23.09.2003

Rechtssatz

Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob ein Unternehmer neben der zum Normalpreis abgegebenen Ware eine Zugabe in bestimmtem Wert unentgeltlich (oder zu einem Scheinpreis) zuwendet oder ob er für die Zugabe den entsprechenden Wert auspreist, gleichzeitig aber offenlegt, dass er den Preis der Hauptware um eben diesen Preis verringert. In beiden Fällen gewinnt der Leser den Eindruck, die Zugabe in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten, zahlt doch der Unternehmer gewissermaßen die Zugabe für den Kunden damit, dass er den Preis seiner Hauptware entsprechend verringert. Durch diese Gestaltung der Ankündigung wird die Unentgeltlichkeit der Nebenware nur iSd Paragraph 9 a, Absatz eins, letzter Satz UWG verschleiert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 95/02b
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 95/02b
  • 4 Ob 168/03i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 168/03i
    Auch; Beisatz: Das Zugabeverbot findet auch auf Umgehungstatbestände Anwendung. Hier liegt der Preis des Jahresabonnements in Kombination mit der Autobahnvignette erheblich unter jenem für das Jahresabonnement allein, ohne dass dafür Kalkulationsgrundlagen erkennbar wären. In Kombination des Jahresabonnements mit den Parkscheinen liegt der Preis geringfügig über dem Normalpreis des Jahresabos der Zeitung. Dadurch wird der Leser den Eindruck gewinnen, die Vignette bzw die Parkscheine in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116601

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20010716_OGH0002_0040OB00095_02B0000_001