Rechtssatz RS0116602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116602
Entscheidungsdatum
16.07.2002
Rechtssatz
Das Verbot der Gewährung einer Zugabe bewirkt keinen unmittelbaren Eingriff in Rechte Dritter; dass aber mit dem Zugriff auf den Gegner der gefährdeten Partei eine mittelbare Beeinträchtigung eines Dritten verbunden ist, steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116602
Dokumentnummer
JJR_20020716_OGH0002_0040OB00095_02B0000_002