Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht bei Behandlung des Verjährungseinwandes nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen konnte; sie ist auch teilweise berechtigt.
Soweit sich die Beklagten gegen den ersten Teil des Unterlassungsbegehrens wenden, kann ihnen freilich kein Erfolg beschieden sein:
Seit der UWG-Novelle 1988 ist die wahrheitsgemäße vergleichende Preiswerbung grundsätzlich zulässig. Die vergleichende (Preis-)Werbung ist aber nach wie vor verboten, sofern sie zur Irreführung geeignet ist (§§ 2 und 7 UWG) oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - entgegen den guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) das Sachlichkeitsgebot verletzt (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt ua).Seit der UWG-Novelle 1988 ist die wahrheitsgemäße vergleichende Preiswerbung grundsätzlich zulässig. Die vergleichende (Preis-)Werbung ist aber nach wie vor verboten, sofern sie zur Irreführung geeignet ist (Paragraphen 2 und 7 UWG) oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - entgegen den guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) das Sachlichkeitsgebot verletzt (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt ua).
Die beanstandete Werbeaussage mußte von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, daß sie bei Mitbewerbern der Beklagten auf dem Gebiet des Brillenverkaufs - also bei (anderen) Optikern für gleichartige Brillen einen weitaus höheren Preis als bei "H*****", der höchstens S 2.000 verlange, entrichten müßten. Da der Anpreisende immer die ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise; SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva), kann die Werbung entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht dahin verharmlost werden, daß bei (manchen) Optikern jedenfalls (auch) Preise berechnet werden, die über den Preisen der Zweitbeklagten lägen; vielmehr ist die Werbung so aufzufassen, daß Brillen in anderen Optikergeschäften einige zehntausend (zwanzigtausend oder mehr) Schilling, zumindest aber viele, viele tausend Schilling kosten. Das trifft aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Auch die Einfügung des Wörtchens "vielleicht" vermag den Eindruck eines ungeheueren Preisunterschiedes zwischen den Brillen der Beklagten und jenen ihrer Mitbewerber nicht zu verwischen. Auf ihren Einwand, diese Werbung werde, weil marktschreierisch, von niemandem ernst genommen, kommen die Beklagten im Rechtsmittelverfahren - zutreffend - nicht mehr zurück.
Die beanstandete Werbeaussage ist im übrigen auf Grund ihrer unbestimmten Fassung auch geeignet, den Stand der Optiker pauschal herabzusetzen, weil ihnen unterstellt wird, bei weitem überhöhte Preise zu verlangen.
Selbst wenn man aber in dieser Werbung nur einen Verstoß gegen §§ 2 und 7 UWG sehen und vom Leitbild eines verständigen, mündigen Verbrauchers ausgehen wollte, wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil auch ein solcher Verbraucher keinen genauen Marktüberblick über die Brillenpreise haben muß, um sofort die Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeaussage zu erkennen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem ersten Teil des Unterlassungsbegehrens stattgegeben.Selbst wenn man aber in dieser Werbung nur einen Verstoß gegen Paragraphen 2 und 7 UWG sehen und vom Leitbild eines verständigen, mündigen Verbrauchers ausgehen wollte, wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil auch ein solcher Verbraucher keinen genauen Marktüberblick über die Brillenpreise haben muß, um sofort die Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeaussage zu erkennen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem ersten Teil des Unterlassungsbegehrens stattgegeben.
Den Beklagten ist darin beizupflichten, daß die geänderte Fassung des zweiten Teils des Unterlassungsbegehrens gegenüber der ursprünglichen Fassung eine Klageerweiterung und nicht nur eine klarere Formulierung bedeutet hat. Das ursprüngliche, innerhalb von sechs Monaten ab der letzten Werbeeinschaltung im Österreichischen Rundfunk (§ 20 Abs 1 UWG) erhobene Begehren umfaßte nur "irreführende Ankündigungen oder Werbeeeinschaltungen ..., in denen der Eindruck erweckt wird, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter". Das geänderte Begehren erfaßt hingegen ganz allgemein "unrichtige oder irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der beim Erstbeklagten beschäftigten Mitarbeiter". Auf Grund eines solchen Urteils könnte die Klägerin - anders als nach der ersten Fassung - immer dann Exekution führen, wenn die Beklagten irgendeine unrichtige Angabe über die Zahl der von ihr beschäftigten Mitarbeiter in oder ohne Verbindung mit deren Qualifikation machen sollten. Davon wären also auch andere Werbeeaussagen als diejenige umfaßt, daß Franz Josef H***** "über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter" habe. Da diese Klageänderung (vom 29.März 1995) mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von dem Werbespot erfahren hatte (spätestens durch die Mitteilung der Media & Market Observer vom 2.März 1994: S. 2), vorgenommen wurde, war der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.Den Beklagten ist darin beizupflichten, daß die geänderte Fassung des zweiten Teils des Unterlassungsbegehrens gegenüber der ursprünglichen Fassung eine Klageerweiterung und nicht nur eine klarere Formulierung bedeutet hat. Das ursprüngliche, innerhalb von sechs Monaten ab der letzten Werbeeinschaltung im Österreichischen Rundfunk (Paragraph 20, Absatz eins, UWG) erhobene Begehren umfaßte nur "irreführende Ankündigungen oder Werbeeeinschaltungen ..., in denen der Eindruck erweckt wird, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter". Das geänderte Begehren erfaßt hingegen ganz allgemein "unrichtige oder irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der beim Erstbeklagten beschäftigten Mitarbeiter". Auf Grund eines solchen Urteils könnte die Klägerin - anders als nach der ersten Fassung - immer dann Exekution führen, wenn die Beklagten irgendeine unrichtige Angabe über die Zahl der von ihr beschäftigten Mitarbeiter in oder ohne Verbindung mit deren Qualifikation machen sollten. Davon wären also auch andere Werbeeaussagen als diejenige umfaßt, daß Franz Josef H***** "über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter" habe. Da diese Klageänderung (vom 29.März 1995) mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von dem Werbespot erfahren hatte (spätestens durch die Mitteilung der Media & Market Observer vom 2.März 1994: S. 2), vorgenommen wurde, war der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.
Die Klägerin hat allerdings das ursprüngliche Begehren als Eventualbegehren aufrechterhalten. Dieses ist aber berechtigt:
Nach § 2 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. "Zur Irreführung geeignete Angaben" im Sinne des § 2 UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, I 49; SZ 54/97 = ÖBl 1982, 37 - Marcus Bräu; ÖBl 1993, 66 - Impressum; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum; ÖBl 1995, 123 - Tensai TCT-526 HX uva).Nach Paragraph 2, UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. "Zur Irreführung geeignete Angaben" im Sinne des Paragraph 2, UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, römisch eins 49; SZ 54/97 = ÖBl 1982, 37 - Marcus Bräu; ÖBl 1993, 66 - Impressum; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum; ÖBl 1995, 123 - Tensai TCT-526 HX uva).
Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen § 2 UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1006 Rz 404 zu § 3 dUWG). Bezeichnet sich etwa jemand zu Unrecht als "eines der großen Unternehmen", so löst er damit einen für den Kaufentschluß entscheidenden Irrtum aus, weil das Publikum von einem Großunternehmen besondere Leistungsfähigkeit in bezug auf Preis und Reichhaltigkeit des Angebots erwartet (ÖBl 1989, 50 - Einer der Großen in Österreich). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht. Auch damit erhöht er das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens.Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen Paragraph 2, UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1006 Rz 404 zu Paragraph 3, dUWG). Bezeichnet sich etwa jemand zu Unrecht als "eines der großen Unternehmen", so löst er damit einen für den Kaufentschluß entscheidenden Irrtum aus, weil das Publikum von einem Großunternehmen besondere Leistungsfähigkeit in bezug auf Preis und Reichhaltigkeit des Angebots erwartet (ÖBl 1989, 50 - Einer der Großen in Österreich). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht. Auch damit erhöht er das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens.
Die Beklagten haben sich damit gebrüstet, "Franz Josef H*****" beschäftige "mehr als 100 Augenoptiker", obwohl die Zweitbeklagte zur Zeit des Werbespots nur rund 80 Augenoptiker zu ihren Mitarbeitern zählen konnte. Diese - unrichtige - Behauptung kann nicht als unerheblich abgetan werden. Die Behauptung, ein Unternehmen beschäftige "mehr als 100 Augenoptiker", ist wesentlich wirkungsvoller als es die - wahrheitsgemäße - Angabe, bei ihr seien rund 80 Personen mit abgeschlossener Optikerausbildung beschäftigt, gewesen wäre. Der vorliegende Sachverhalt kann daher nicht mit demjenigen verglichen werden, der der Entscheidung ecolex 1996, 178 - Zehn Jahre Erfahrung zugrunde lag.
Für die Beklagten ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß die Zweitbeklagte bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon 95 Personen mit abgeschlossener Optikerausbildung beschäftigt hatte. Soweit unklar blieb, ob noch weitere 8 Personen eine solche Ausbildung besitzen, geht dies zu Lasten der Beklagten. Nach § 2 UWG trifft zwar die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Ankündigung grundsätzlich den Kläger (ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva). Eine Verschiebung der Beweislast tritt aber immer dann ein, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während den Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl 1984, 97Für die Beklagten ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß die Zweitbeklagte bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon 95 Personen mit abgeschlossener Optikerausbildung beschäftigt hatte. Soweit unklar blieb, ob noch weitere 8 Personen eine solche Ausbildung besitzen, geht dies zu Lasten der Beklagten. Nach Paragraph 2, UWG trifft zwar die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Ankündigung grundsätzlich den Kläger (ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva). Eine Verschiebung der Beweislast tritt aber immer dann ein, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während den Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl 1984, 97
Wir sind immer billiger!; WBl 1995, 41 - Ski-Tickets; WBl 1995, 250
Persil Megaperls ua). Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit Art 6 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung 84/450/EWG. Danach dürfen Gerichte a) vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles angemessen erscheint, und b) mangels eines solchen Beweises Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen.Persil Megaperls ua). Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit Artikel 6, der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung 84/450/EWG. Danach dürfen Gerichte a) vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles angemessen erscheint, und b) mangels eines solchen Beweises Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen.
Im übrigen könnte selbst dann das Unterlassungseventualbegehren nicht abgewiesen werden, wenn die Zweitbeklagte mittlerweile tatsächlich mehr als 100 Augenoptiker beschäftigte, weil die Wiederholungsgefahr damit noch nicht weggefallen wäre, ist es doch nicht als unmöglich oder auch nur höchst unwahrscheinlich anzusehen, daß in Zukunft die Anzahl dieser Mitbewerber wieder sinkt, die Beklagten sich aber dennoch einer größeren Anzahl rühmen.
Ob einem allfälligen Irrtum darüber, wer Arbeitgeber der Augenoptiker ist - der Erstbeklagte persönlich oder die Zweitbeklagte - Relevanz zukäme, braucht somit nicht untersucht zu werden.
Auf den Veröffentlichungsausspruch war nicht mehr einzugehen, weil die Beklagten dazu keine Revisionsausführungen gemacht haben.
Der Revision war somit nur dahin Folge zu geben, daß das geänderte Unterlassungsbegehren abgewiesen und stattdessen insoweit dem Eventualbegehren stattgegeben wird; in den übrigen Aussprüchen war das Berufungsurteil zu bestätigen.
Da das Eventualbegehren denselben Streitwert wie das geänderte Begehren hat, war die Kostenentscheidung der Vorinstanzen unverändert zu übernehmen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 2, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten keinen ins Gewicht fallenden Erfolg erzielt haben, waren der Klägerin sämtliche Kosten zuzuerkennen.Da das Eventualbegehren denselben Streitwert wie das geänderte Begehren hat, war die Kostenentscheidung der Vorinstanzen unverändert zu übernehmen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten keinen ins Gewicht fallenden Erfolg erzielt haben, waren der Klägerin sämtliche Kosten zuzuerkennen.