Rechtssatz RS0078822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078822
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG, weil dieser vom Käuferpublikum regelmäßig als nicht unwesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolges des betreffenden Unternehmens gewertet wird.Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 2, UWG, weil dieser vom Käuferpublikum regelmäßig als nicht unwesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolges des betreffenden Unternehmens gewertet wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 306/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 306/73
Veröff: ÖBl 1973,56
- 4 Ob 2037/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
Vgl auch; Beisatz: Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen § 2 UWG. (T1)
- 4 Ob 33/97z
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 33/97z
Auch; Beisatz: Dazu gehört alles, was die gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb irgendwie zu fördern vermag, somit alles, was mit dem Geschäft direkt oder indirekt in Beziehung steht. (T2)
- 4 Ob 39/98h
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 39/98h
Auch; nur: Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG. (T3); Beisatz: Bildliche Darstellungen sind dann zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit von Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vortäuschen. (T4)
- 4 Ob 43/18d
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 43/18d
Auch
- 4 Ob 192/17i
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 192/17i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078822
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00306_7300000_002