Begründung:
Die Kläger betreiben Fahrschulen im Bundesland Salzburg.
Der Erstbeklagte betreibt die "Fahrschule A*****" in der Stadt Salzburg. Im Frühjahr 1996 führte er mehrmals amtlich bewilligte Fahrschulkurse in H***** durch, zuletzt in der Zeit vom 22.7. bis 6.8.1996.
Dem Zweitbeklagten wurde mit Bescheid vom 5.8.1996 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule am Standort H*****, erteilt, an welchem zuvor die Außenkurse des Erstbeklagten durchgeführt worden waren. Mit Bescheid vom 13.8.1996 wurde die Genehmigung zur Aufnahme des Fahrschulbetriebs an diesem Standort erteilt.
Im Branchenverzeichnis des amtlichen Telefonbuchs ist die "Fahrschule A*****" unter einer Adresse in der Stadt Salzburg und unter der Anschrift "H***** ab 1.6.1996, S*****straße *****", eingetragen.
In den "Tennengauer Nachrichten" vom 29.8.1996 war folgendes Inserat eingeschaltet:
"Fahrschule A***** The Drive Company
Wir sind gestartet!
Nach den erfolgreichen Kursen in der ersten Jahreshälfte 1996 können wir nun endgültig sagen: Wir sind gestartet...
S*****straße *****, ***** H*****."
...".
Im "Salzburger Fenster" vom 18.9.1996 erschien folgender Artikel:
"Diese Stunde kann ihr Leben retten!
Mit dem A***** Sicherheitstraining.
Die Trainings finden laufend statt, Anmeldung und Terminvereinbarung bei den A*****-Standorten H***** und Salzburg ..."
In den "Salzburger Nachrichten" vom 3.9.1996 wurde folgender Artikel mit der Überschrift "A*****" veröffentlicht:
"... weiter auf Expansion setzt Reinhard A*****, Inhaber der
gleichnamigen Fahrschule mit Sitz in Salzburg-Stadt. Für die
Niederlassung in H***** engagierte er Hannes Höglinger als
Partnerunternehmer, weil ... laut Kraftfahrgesetz eine Person nur
eine Fahrschule und diese nur an einem Standort haben darf..."
In der "Halleiner Zeitung", Ausgabe September 1996, erschien ein PR-Artikel mit folgendem Text:
"In H***** an der S*****straße ... etablierte sich die Fahrschule
A***** unter Leitung von Ing.Johannes H*****... Ing.Johannes H*****
führt die Fahrschule auf Franchisebasis.... Mit einem Tag der offenen
Tür ... präsentiert Ing.H***** seine neue Fahrschule in H*****..."
Darunter befand sich ein Inserat wie in den Tennengauer Nachrichten vom 29.8.1996.
Auf dem Briefpapier der Fahrschule A*****, mit dem ua der Elftkläger zur Fahrschuleröffnung eingeladen wurde, befindet sich die Aufschrift "Fahrschule A***** - The Drive Company". Links oben findet sich die Bezeichnung "Fahrschule A*****" mit der Adresse in H***** und dem Hinweis: "Inhaber Standort H*****: Ing.Johannes H*****", rechts oben befindet sich die Bezeichnung: "Fahrschule A***** - The Drive Company" mit Salzburger Adresse. Im Text der Einladung hieß es ua:
"Wir sind mit unserer neuen Fahrschule in H***** gestartet und erlauben uns, Sie und Ihre Begleitung, zur Eröffnung herzlich einzuladen .... Ing.Johannes H***** Ing. Reinhard A*****".
In der Fahrschule des Erstbeklagten in Salzburg werden an Fahrschüler Kursunterlagen ausgehändigt, die den Standort in H***** betreffen, wobei auf die Neueröffnung in H***** hingewiesen wird. Unter der Bezeichnung "Fahrschule A***** - The Drive Company" wurden Kurskalender für H***** für August, September und Oktober 1996 aufgelegt. Ferner werden mit der Broschüre "Fahrschule A***** - The Drive Company" gemeinsame Werbemaßnahmen geführt.
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungansprüche beantragen die Kläger,
1.) dem Erstbeklagten ab sofort zu verbieten, eine Fahrschule außerhalb seines bewilligten Standortes in S*****, insbesondere sohin am Standort H*****, zu führen bzw zu betreiben, ohne dafür im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein, sowie für diesen nicht genehmigten Standort Werbeankündigungen welcher Art und welcher Form immer, wie zB in Tageszeitungen, Magazinen, Rundschreiben sowie im amtlichen Telefonbuch, auf Fahrschulfahrzeugen, Betriebsgebäuden und Geschäftspapieren (Kursunterlagen) zu tätigen;
in eventu, dem Erstbeklagten ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu tätigen, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck entsteht, er habe einen weiteren Standort für seine Fahrschule in H*****, eröffnet, wie zB in Werbeankündigungen, Geschäftspapieren und im Telefonbuch auf diesen weiteren Standort hinzuweisen, obwohl er für das Betreiben einer Fahrschule an diesem weiteren Standort nicht über die notwendigen behördlichen Bewilligungen verfügt;
2.) dem Zweitbeklagten ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu tätigen, und zwar
lit a) für seine Fahrschule die Bezeichnung "A*****" zu verwenden, wodurch aufgrund der Identität mit der vom Erstbeklagten für seine Fahrschule geführten Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zwangsläufig der unrichtige Eindruck entsteht, der Zweitbeklagte würde über einen weiteren Standort für seine Fahrschule in Salzburg verfügen;Litera a,) für seine Fahrschule die Bezeichnung "A*****" zu verwenden, wodurch aufgrund der Identität mit der vom Erstbeklagten für seine Fahrschule geführten Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zwangsläufig der unrichtige Eindruck entsteht, der Zweitbeklagte würde über einen weiteren Standort für seine Fahrschule in Salzburg verfügen;
lit b) in Werbeankündigungen auf die erfolgreiche Durchführung von Fahrschulkursen der ersten Jahreshälfte 1996 hinzuweisen, wiewohl er seine Fahrschule erst Anfang September 1996 eröffnete.Litera b,) in Werbeankündigungen auf die erfolgreiche Durchführung von Fahrschulkursen der ersten Jahreshälfte 1996 hinzuweisen, wiewohl er seine Fahrschule erst Anfang September 1996 eröffnete.
Der Erstbeklagte habe in H***** eine zweite Fahrschule eröffnet, obwohl das nach den Bestimmungen des KFG unzulässig sei. Seine Behauptung, daß der Zweitbeklagte Inhaber der Fahrschule in H***** sei, treffe nicht zu. Wenngleich der Zweitbeklagte für diesen Standort eine behördliche Bewilligung erhalten habe, sei der Erstbeklagte tatsächlich Inhaber der "Fahrschule A*****" in H*****. Der Erstbeklagte verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des KFG und damit auch gegen § 1 UWG. Sollte aber der Zweitbeklagte Inhaber der Fahrschule in H***** sein, erwecke der Erstbeklagte den unrichtigen Eindruck, über einen weiteren Standort in H***** zu verfügen. Der Zweitbeklagte hingegen erwecke durch die Geschäftsbezeichnung "A*****" den unrichtigen Eindruck, über einen (weiteren) Standort in Salzburg zu verfügen. Auch er müsse sich die übrigen unrichtigen Ankündigungen zurechnen lassen, daß er bereits in der ersten Jahreshälfte 1996 erfolgreich Kurse abgehalten habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule gehabt habe.Der Erstbeklagte habe in H***** eine zweite Fahrschule eröffnet, obwohl das nach den Bestimmungen des KFG unzulässig sei. Seine Behauptung, daß der Zweitbeklagte Inhaber der Fahrschule in H***** sei, treffe nicht zu. Wenngleich der Zweitbeklagte für diesen Standort eine behördliche Bewilligung erhalten habe, sei der Erstbeklagte tatsächlich Inhaber der "Fahrschule A*****" in H*****. Der Erstbeklagte verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des KFG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG. Sollte aber der Zweitbeklagte Inhaber der Fahrschule in H***** sein, erwecke der Erstbeklagte den unrichtigen Eindruck, über einen weiteren Standort in H***** zu verfügen. Der Zweitbeklagte hingegen erwecke durch die Geschäftsbezeichnung "A*****" den unrichtigen Eindruck, über einen (weiteren) Standort in Salzburg zu verfügen. Auch er müsse sich die übrigen unrichtigen Ankündigungen zurechnen lassen, daß er bereits in der ersten Jahreshälfte 1996 erfolgreich Kurse abgehalten habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule gehabt habe.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Fahrschule in H***** werde (allein) vom Zweitbeklagten betrieben. Er verfüge dafür auch über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen. Aus der gemeinsamen Werbung gehe eindeutig hervor, daß es sich um zwei verschiedene Fahrschulen handle, welche allerdings denselben Namen führten. Grundlage für diesen gemeinsamen Namen sei eine zwischen dem Beklagten getroffene Franchise-Vereinbarung, im Rahmen derer der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten als wirtschaftlich selbständigem Unternehmer sein betriebliches Know how, insbesondere das vom Erstbeklagten entwickelte Fahrsicherheitstraining, zur Verfügung gestellt habe. Eine solche Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Fahrschulen, insbesondere auch die gepflogene gemeinsame Werbung, werde durch das KFG nicht ausgeschlossen. Durch die gemeinsamen Werbemaßnahmen werde aber auch nicht der unrichtige Eindruck erweckt, die Beklagten würden jeweils über einen weiteren Betriebsstandort verfügen; aus dieser Werbung gehe vielmehr nur in eindeutiger Weise die Art der Zusammenarbeit der Betriebe der beiden Beklagten hervor.
Das Erstgericht wies sämtliche gegen den Erstbeklagten gerichtete Sicherungsanträge ab; in Ansehung des Zweitbeklagten erließ es eine einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungsbegehrens Punkt 2 lit b, wies jedoch den Sicherungsantrag Punkt 2 lit a ab. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß der Erstbeklagte die Fahrschule in H***** betreibe. Nach den vorgelegten Bescheinigungsergebnissen könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er zur Irreführung geeignete Angaben gemacht habe, weil aus einigen Zeitungsartikeln und Texten eindeutig hervorgehe, daß die Beklagten aufgrund einer Franchise-Vereinbarung zusammenarbeiteten. Der Betrieb der Fahrschule durch den Zweitbeklagten unter der Bezeichnung "Fahrschule A*****" sei ausdrücklich genehmigt worden, sodaß in der Verwendung dieses Namens auch kein Verstoß gegen das UWG liegen könne. Berechtigt sei jedoch der Sicherungsantrag Punkt 2 lit b, weil der Zweitbeklagte den unrichtigen Eindruck erweckt habe, daß im Rahmen seiner Fahrschule schon in der ersten Jahreshälfte 1996 Fahrschulkurse durchgeführt worden seien.Das Erstgericht wies sämtliche gegen den Erstbeklagten gerichtete Sicherungsanträge ab; in Ansehung des Zweitbeklagten erließ es eine einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungsbegehrens Punkt 2 Litera b,, wies jedoch den Sicherungsantrag Punkt 2 Litera a, ab. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß der Erstbeklagte die Fahrschule in H***** betreibe. Nach den vorgelegten Bescheinigungsergebnissen könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er zur Irreführung geeignete Angaben gemacht habe, weil aus einigen Zeitungsartikeln und Texten eindeutig hervorgehe, daß die Beklagten aufgrund einer Franchise-Vereinbarung zusammenarbeiteten. Der Betrieb der Fahrschule durch den Zweitbeklagten unter der Bezeichnung "Fahrschule A*****" sei ausdrücklich genehmigt worden, sodaß in der Verwendung dieses Namens auch kein Verstoß gegen das UWG liegen könne. Berechtigt sei jedoch der Sicherungsantrag Punkt 2 Litera b,, weil der Zweitbeklagte den unrichtigen Eindruck erweckt habe, daß im Rahmen seiner Fahrschule schon in der ersten Jahreshälfte 1996 Fahrschulkurse durchgeführt worden seien.
Das Rekursgericht wies die Sicherungsanträge zur Gänze ab. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Begehrens S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Aufgrund der unbedenklichen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte ohne behördliche Berechtigung eine zweite Fahrschule betreibe. Die Angaben in der gemeinsamen Werbung seien nicht geeignet, den Entschluß des angesprochenen Publikums zu beeinflussen, mit den Beklagten in geschäftlichen Kontakt zu treten. Für Kunden von Fahrschulen seien in erster Linie die Qualität der Fahrkurse, der Fahrlehrer und des Fuhrparks ausschlaggebend. Die Eigentumsverhältnisse würden ihnen regelmäßig gleichgültig sein. Soweit einzelne Werbeankündigungen den unrichtigen Eindruck erweckten, daß die Beklagten (jeweils) über 2 Betriebsstandorte verfügten, betreffe diese Irreführung keine wesentliche Tatsache. Die Führung des Namens "A*****" durch den Zweitbeklagten löse bei den Kunden die Erwartung aus, daß die Beklagten in irgendeiner Weise zusammenarbeiteten, also auch dem Zweitbeklagten das Know how des Erstbeklagten zur Verfügung stehe. Daß dies nicht der Fall sei, hätten die Kläger nicht behauptet. Daher sei auch die Führung des Namens "A*****" durch den Zweitbeklagten nicht irreführend. Gleiches gelte für den Hinweis auf die im ersten Halbjahr 1996 in H***** abgehaltenen Fahrkurse. Dieser beziehe sich nicht auf die Person des Zweitbeklagten, sondern auf den Standort seiner Fahrschule. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten nicht, daß alle Kurse in einer größeren Fahrschule vom Inhaber persönlich abgehalten würden. Sie würden diesen Hinweis daher nur so verstehen, daß die früher vom Erstbeklagten im Rahmen seines Außenrekurses abgehaltenen Fahrkurse nunmehr im Zusammenarbeit mit diesem und in gleicher Qualität in der Fahrschule des Zweitbeklagten fortgeführt würden. Daß dies unrichtig sei, hätten die Kläger ebenfalls nicht behauptet.