Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen die §§ 1 oder 2 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig (§ 2 Abs 1 letzter Satz UWG idF UWGNov 1988). Durch die UWGNov 1988 ist klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. In dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten kann daher für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Hinweis auf die Minderwertigkeit eines fremden Angebots erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung seines Angebots ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN). Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN).Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen die Paragraphen eins, oder 2 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz UWG in der Fassung UWGNov 1988). Durch die UWGNov 1988 ist klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. In dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten kann daher für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Hinweis auf die Minderwertigkeit eines fremden Angebots erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung seines Angebots ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN). Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN).
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann auch im Verschweigen von Umständen eine unrichtige Angabe liegen. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht zwar nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile seiner Ware hinzuweisen braucht. Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten ist; d.i. vor allem dann der Fall, wenn einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß ihre Nichterwähnung das Publikum irreführen kann, insbesondere wenn durch Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich mwN).
Die Beklagte hat in den beanstandeten Einschaltungen nicht darauf hingewiesen, daß der Abonnent der "OÖ Nachrichten" für das Monatsabonnement in jedem Fall - welcher Zahlungsweise er sich auch immer bedient - nur den angeführten Preis von S 185 zu zahlen hat, wogegen ihre Abonnenten bei bestimmten Zahlungsarten noch S 8 Bearbeitungsgebühr zu leisten haben. Dieser Betrag ist zwar für sich gesehen geringfügig, spielt aber dann, wenn mit einer Preisdifferenz von S 20 (monatlich) Werbung gemacht wird, eine nicht unerhebliche Rolle.
Die Beklagte meint, daß es für die Beurteilung der Irreführungseignung nur darauf ankomme, wie groß der Kreis derjenigen sei, die die Bearbeitungsgebühr tatsächlich zahlen müssen, weil sie in Ermangelung eines Bankkontos keinen Abbuchungs- oder Dauerauftrag erteilen können; das sei aber eine zu vernachlässigende Minderheit. Überdies sei allgemein bekannt, daß gerade bei Massenüberweisungen Spesenbelastungen, die durch eine bestimmte Zahlungsweise entstehen, auf den Zahler - zumindest teilweise - überwälzt würden. Dem ist folgendes zu erwidern:
Es mag zutreffen, daß in der heutigen Gesellschaft der weitaus überwiegende Teil derjenigen Personen, die als Abonnenten einer Tageszeitung in Frage kommen, über ein Bankkonto verfügt. Nicht jeder Kontoinhaber ist aber bereit, seiner Bank über jede regelmäßige Zahlungsverpflichtung einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag zu erteilen. Ob ein solches Verhalten nun gerechtfertigt ist oder nicht, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden. Tatsache ist, daß nach wie vor viele Zahlungen auf anderem Weg als über einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag geleistet werden und daß auch knapp ein Drittel der Abonnenten der Beklagten in Oberösterreich den Weg eines Barinkassos, Postinkassos oder einer Zahlung mit Erlagschein bevorzugen. Gerade der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, daß bei einer solchen Zahlungsweise sehr häufig Bearbeitungsgebühren verlangt werden, muß nun beim Leser der beanstandeten Inserate den Eindruck entstehen lassen, daß die Abonnenten jeder der verglichenen Zeitungen allenfalls zusätzlich zum Abonnement noch irgendwelche Überweisungsspesen zu tragen haben.
Da aber die Abonnenten der "OÖ Nachrichten" in keinem Fall eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen haben, wird in der beanstandeten Werbung Ungleiches verglichen, nämlich ein Preis, zu dem noch allfällige Spesen hinzukommen, mit einem diese Spesen schon enthaltenden Endpreis.
Daß Spesen von S 8 monatlich bei einem Vergleich zwischen Preisen, die sich nur um S 20 monatlich unterscheiden, von Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Da somit zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang besteht, hat die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen (MR 1992, 78 - KFZ-Inserate mwN).Daß Spesen von S 8 monatlich bei einem Vergleich zwischen Preisen, die sich nur um S 20 monatlich unterscheiden, von Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Da somit zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang besteht, hat die Beklagte gegen Paragraph 2, UWG verstoßen (MR 1992, 78 - KFZ-Inserate mwN).
Der Beklagten wird entgegen ihrer Meinung nicht vorgeworfen, daß sie in Verletzung eines "Vollständigkeitsdogmas" nicht sämtliche denkbaren Varianten der Belastung - je nach Anzahl der jährlichen Zahlungen - dargelegt hat; vielmehr geht es allein darum, daß sie Ungleichartiges miteinander verglichen hat.
Ein Gegensatz zur Entscheidung WBl 1993, 336 = ecolex 1993, 611 - Ersparnis S 150 ist nicht zu sehen. Dort war nach Meinung des Obersten Gerichtshofes in der beanstandeten Werbung klargestellt worden, daß sich der Preisvergleich auf die Einzelverkaufspreise der Tageszeitungen beziehe. Demnach war aber - anders als hier - Gleichartiges miteinander verglichen worden.
Ist - wie in den beanstandeten Werbeeinschaltungen - der Preis der verglichenen Zeitungen deutlich, somit als Blickfang besonders herausgestellt, dann muß die Aufklärung, daß (nur) zu dem Preis der einen Zeitung unter gewissen Voraussetzungen noch zusätzliche Belastungen hinzutreten, so deutlich geschehen, daß sie dem Leser in gleicher Weise ins Auge fällt wie der Preis selbst. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Blickfang für sich allein nicht irreführend sein (ÖBl 1991, 232 - Himbeer-Essig mwN). Daß die hier fehlende Aufklärung in der gleichen Schriftgröße zu erfolgen hätte, ist dem Unterlassungsgebot nicht zu entnehmen. Dort ist nur von einer "zumindest gleich auffälligen Form" die Rede. Ein Widerspruch zu 3 Ob 71/93 besteht somit nicht.
Die Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die Werberichtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl Nr.L 250 vom 10.September 1984 berufen.
Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen (Art 189 Abs 3 EGV; Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht 178; im einzelnen etwa Hetmeier in Lenz, EGV-Komm, Rn 12-14 zu Art 189). Eine Umsetzung der erwähnten Richtlinie erschien dem österreichischen Gesetzgeber entbehrlich, weil § 2 UWG - ebenso wie § 3 dUWG (Baumbach-Hefermehl17, EinlUWG, Rz 25; ferner Köhler, Irreführungs-Richtlinie und deutsches Wettbewerbsrecht, GRURInt 1994, 396; zwfl Everling, Zur Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Werbung in Europa, in: Irreführende Werbung in Europa Maßstäbe und Perspektiven 43) - ohnehin den Anforderungen der Richtlinie genügt. Diese hindert im übrigen nach ihrem Art 7 die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen.Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen (Artikel 189, Absatz 3, EGV; Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht 178; im einzelnen etwa Hetmeier in Lenz, EGV-Komm, Rn 12-14 zu Artikel 189,). Eine Umsetzung der erwähnten Richtlinie erschien dem österreichischen Gesetzgeber entbehrlich, weil Paragraph 2, UWG - ebenso wie Paragraph 3, dUWG (Baumbach-Hefermehl17, EinlUWG, Rz 25; ferner Köhler, Irreführungs-Richtlinie und deutsches Wettbewerbsrecht, GRURInt 1994, 396; zwfl Everling, Zur Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Werbung in Europa, in: Irreführende Werbung in Europa Maßstäbe und Perspektiven 43) - ohnehin den Anforderungen der Richtlinie genügt. Diese hindert im übrigen nach ihrem Artikel 7, die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen.
Im Schrifttum ist allerdings strittig, ob sich dieser Vorbehalt nur auf die Sanktionen gegen irreführende Werbung bezieht oder auch auf ihre Tatbestandsvoraussetzungen erstreckt (für die Deutung im weiteren Sinn Schricker, Die europäische Angleichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs - ein aussichtsloses Unterfangen?, GRURInt 1990, 771, 772 [FN 13]; Lindacher in Großkomm UWG, § 3 Rdn 12-16; aM Everling aaO 51 ff; ausführlich Köhler aaO 397 ff mwN FN 9). Diese Frage kann jedoch diesmal auf sich beruhen: Auch wenn sich die Gerichte bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen haben (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff [54]; Thun-Hohenstein/Cede aaO 179; EuGH EuZW 1993, 544), besteht hier doch nicht die Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EGV einzuholen. Eine solche Pflicht besteht nämlich ua dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (Borchardt in Lenz aaO Rz 30, 31 zu Art 177; Gamerith aaO 57 mwN aus dem Schrifttum; EuGH Slg 1982, 3415 - CILFIT). Das trifft hier zu. Selbst wenn man zugrundelegt, daß der EuGH bei der Beurteilung der Irreführungseignung nicht - wie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auf den Eindruck des Durchschnittsinteressenten bei flüchtiger Wahrnehmung (MR 1988, 137 - HELAL uva) abstellt -, sondern - wie die Beklagte meint - von einem "mündigen Verbraucher" ausgeht (so etwa - im Ergebnis - EuGH 2.2. 1994 - Clinique), würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch ein mündiger, vernünftiger und kritischer Angehöriger der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise kann ohne weiteres dem Irrtum unterliegen, daß im vorliegenden Fall vergleichbare Preise miteinander verglichen worden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Provisorialverfahren der EuGH um Vorabentscheidung anzurufen ist bzw die Anrufung schon in diesem Verfahrensstadium zweckmäßig ist, (Gamerith aaO 58), braucht demnach hier nicht eingegangen zu werden.Im Schrifttum ist allerdings strittig, ob sich dieser Vorbehalt nur auf die Sanktionen gegen irreführende Werbung bezieht oder auch auf ihre Tatbestandsvoraussetzungen erstreckt (für die Deutung im weiteren Sinn Schricker, Die europäische Angleichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs - ein aussichtsloses Unterfangen?, GRURInt 1990, 771, 772 [FN 13]; Lindacher in Großkomm UWG, Paragraph 3, Rdn 12-16; aM Everling aaO 51 ff; ausführlich Köhler aaO 397 ff mwN FN 9). Diese Frage kann jedoch diesmal auf sich beruhen: Auch wenn sich die Gerichte bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen haben (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff [54]; Thun-Hohenstein/Cede aaO 179; EuGH EuZW 1993, 544), besteht hier doch nicht die Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Artikel 177, EGV einzuholen. Eine solche Pflicht besteht nämlich ua dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (Borchardt in Lenz aaO Rz 30, 31 zu Artikel 177,; Gamerith aaO 57 mwN aus dem Schrifttum; EuGH Slg 1982, 3415 - CILFIT). Das trifft hier zu. Selbst wenn man zugrundelegt, daß der EuGH bei der Beurteilung der Irreführungseignung nicht - wie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auf den Eindruck des Durchschnittsinteressenten bei flüchtiger Wahrnehmung (MR 1988, 137 - HELAL uva) abstellt -, sondern - wie die Beklagte meint - von einem "mündigen Verbraucher" ausgeht (so etwa - im Ergebnis - EuGH 2.2. 1994 - Clinique), würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch ein mündiger, vernünftiger und kritischer Angehöriger der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise kann ohne weiteres dem Irrtum unterliegen, daß im vorliegenden Fall vergleichbare Preise miteinander verglichen worden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Provisorialverfahren der EuGH um Vorabentscheidung anzurufen ist bzw die Anrufung schon in diesem Verfahrensstadium zweckmäßig ist, (Gamerith aaO 58), braucht demnach hier nicht eingegangen zu werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (EvBl 1980/191; WBl 1989, 377; SSV-NF 6/51; JBl 1994, 57 uva). Das gleiche muß auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Rz 52 zu Art 177). Der Antrag der Beklagten, "beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob § 2 UWG der genannten Richtlinie entspricht" war daher zurückzuweisen. Die Beklagte verkennt im übrigen, daß hier nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden könnte (Gamerith aaO 55). Da sowohl Art 2 Z 2 der Irreführungs-RL als auch § 2 UWG das Tatbestandsmerkmal der Täuschungseignung enthalten, können sich unterschiedliche Auslegungen nur dadurch ergeben, daß in Art 2 Z 2 Irreführungs-RL die "Eingriffsschwelle" (vgl Schricker aaO 772) in bezug auf die Eigenschaften und den Prozentsatz der irregeführten Werbeadressaten nicht näher umschrieben wurde. Diese Frage ist aber, wie bereits ausgeführt, für die vorliegende Täuschung ohne Bedeutung.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (EvBl 1980/191; WBl 1989, 377; SSV-NF 6/51; JBl 1994, 57 uva). Das gleiche muß auch für die Anrufung des EuGH nach Artikel 177, EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Rz 52 zu Artikel 177,). Der Antrag der Beklagten, "beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Paragraph 2, UWG der genannten Richtlinie entspricht" war daher zurückzuweisen. Die Beklagte verkennt im übrigen, daß hier nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden könnte (Gamerith aaO 55). Da sowohl Artikel 2, Ziffer 2, der Irreführungs-RL als auch Paragraph 2, UWG das Tatbestandsmerkmal der Täuschungseignung enthalten, können sich unterschiedliche Auslegungen nur dadurch ergeben, daß in Artikel 2, Ziffer 2, Irreführungs-RL die "Eingriffsschwelle" vergleiche Schricker aaO 772) in bezug auf die Eigenschaften und den Prozentsatz der irregeführten Werbeadressaten nicht näher umschrieben wurde. Diese Frage ist aber, wie bereits ausgeführt, für die vorliegende Täuschung ohne Bedeutung.
Zu beachten war allerdings, daß der von der Klägerin beantragte und vom Rekursgericht erlassene Spruch des Unterlassungsgebotes zu Punkt 1. insofern zu weit geht, als damit der Beklagten jede Irreführung bei einem Preisvergleich mit der Klägerin untersagt würde, obwohl der Beklagten nur eine ganz bestimmte Irreführung zur Last liegt. Im Sinne der ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher das Unterlassungsgebot auf den konkreten - in der angefochtenen Entscheidung unter "insbesondere" angeführten - Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II ua).Zu beachten war allerdings, daß der von der Klägerin beantragte und vom Rekursgericht erlassene Spruch des Unterlassungsgebotes zu Punkt 1. insofern zu weit geht, als damit der Beklagten jede Irreführung bei einem Preisvergleich mit der Klägerin untersagt würde, obwohl der Beklagten nur eine ganz bestimmte Irreführung zur Last liegt. Im Sinne der ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher das Unterlassungsgebot auf den konkreten - in der angefochtenen Entscheidung unter "insbesondere" angeführten - Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei ua).
Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Bezeichnung des Preises der "OÖ Nachrichten" als "teure S 185" sowie des "Kurier" als die "bessere Zeitung" (zu dem kleineren Preis) nicht herabsetzend seien, sondern nur eine zulässige marktschreierische Werbung bedeuteten.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ua dann nicht zulässig, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird; dann liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 ua).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ua dann nicht zulässig, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird; dann liegt ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 ua).
Kostet das Abonnement für eine Zeitung S 165 und für eine andere (vergleichbare) S 185, dann ist letztere gewiß "teurer". Die Beklagte hat sich aber in der beanstandeten Werbung nicht darauf beschränkt, diese - mit den bekanntgegebenen Ziffern übereinstimmende - Behauptung aufzustellen; sie hat vielmehr von "monatlich teuren S 185" gesprochen. Diese - sprachlogisch unrichtige - Formulierung kann jedenfalls nach dem Grundsatz, daß der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva), im Zusammenhang mit der Preisgegenüberstellung dahin verstanden werden, daß der Preis für die Zeitung der Klägerin überhöht ist. Darin liegt keine - von Haus aus nicht ernst gemeinte - marktschreierische Werbung; vielmehr hat der Leser, der davon erfährt, daß eine andere Zeitung einen Abonnementpreis von nur S 165 hat, durchaus Anlaß zur Annahme, der höhere Preis eines Mitbewerbers wäre eben nicht gerechtfertigt, also zu teuer. Da aber die Beklagte in ihrer Werbung mit keinem Wort Gründe dafür angeführt hat, daß die Klägerin in Wahrheit billiger sein könnte - und auch im Prozeß derartiges gar nicht behauptet -, hat sie mit dieser aggressiven Aussage das Sachlichkeitsgebot verletzt.
Ob die Werbeaussage, die eigene Zeitung sei die "beste" oder sei "besser" als alle anderen, für sich allein wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die beanstandete Werbeankündigung, der "Kurier" sei "die bessere Zeitung" kann jedenfalls nach der genannten Unklarheitenregel im Zusammenhang mit dem angestellten Preisvergleich ("zum kleineren Preis") durchaus dahin verstanden werden, daß die Zeitung der Klägerin nicht nur teuer, ja sogar zu teuer, sondern auch qualitativ schlechter ist als der "Kurier". Die Beklagte hat damit, ohne konkrete Umstände bekannt zu machen, nicht nur ihren Preis mit demjenigen der Klägerin verglichen, sondern gleichzeitig das Erzeugnis der Klägerin pauschal abqualifiziert. Sie hat damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Im Hinblick auf die Verbindung der beanstandeten Aussage mit einer Preisgegenüberstellung kann hier auch nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden.
Darauf, ob die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien mit diesen Grundsätzen übereinstimmt, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Einen Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes legt die Beklagte nicht dar.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß nur in seinem Punkt 1. teilweise abzuändern; im übrigen aber zu bestätigen.
Was den abweisenden Teil betrifft, gründet sich der Ausspruch über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO).Was den abweisenden Teil betrifft, gründet sich der Ausspruch über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO (für das Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO).
Der Ausspruch über die den stattgebenden - mit S 150.000 zu bewertenden - Teil der betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich für die Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und für die Beklagte auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO).Der Ausspruch über die den stattgebenden - mit S 150.000 zu bewertenden - Teil der betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich für die Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und für die Beklagte auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 52, ZPO (für das Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO).