Rechtssatz RS0078274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078274
Entscheidungsdatum
03.05.2017
Rechtssatz
Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 112/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
- 4 Ob 37/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
Auch; nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T1) Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigen Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T2)
- 4 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 56/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 56/95
Auch; nur T1
- 4 Ob 60/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 60/95
Auch; nur T1
- 4 Ob 173/97p
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 173/97p
nur T1
- 4 Ob 93/00f
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 93/00f
nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T3)
- 4 Ob 164/00x
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 164/00x
Auch; nur T1
- 4 Ob 185/01m
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 185/01m
Auch; Beisatz: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln) aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T4)
- 4 Ob 83/03i
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 83/03i
Auch; Beisatz: Unbedenklich, wenn eine Ausbildung mit dem Slogan "Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!" beworben wird. (T5)
- 4 Ob 262/03p
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 262/03p
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T6)
- 4 Ob 80/07d
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 80/07d
nur T1
- 4 Ob 111/10t
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 111/10t
Auch
- 4 Ob 201/13g
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 201/13g
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 250/16t
Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
Auch; nur T1; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078274
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19931102_OGH0002_0040OB00112_9300000_001