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Entscheidung 4 Ob 201/13g×

Entscheidung 4 Ob 201/13g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0078070 Rechtssatz 23.04.1958Zivilrecht
Die "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine …
RS0078248 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. Das kann aber dann nicht gesagt werden, wenn sich ein Unternehmen durch die Art seiner Ankündigung deutlich als ei …
RS0078274 Rechtssatz 02.11.1993Zivilrecht
Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein …
RS0078301 Rechtssatz 10.10.1961Zivilrecht
Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermit …
RS0078340 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung …