Rechtssatz RS0078070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078070
Geschäftszahl
1Ob134/58; 4Ob327/59; 4Ob339/61; 4Ob352/61; 4Ob329/74; 4Ob362/74 (4Ob363/74); 4Ob341/77; 4Ob364/77; 4Ob365/81; 4Ob57/88; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob201/13g
Entscheidungsdatum
20.01.2014
Rechtssatz
Die "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität. Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält (SZ 24/79).Die "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität. Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält (SZ 24/79).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 134/58
Entscheidungstext OGH 23.04.1958 1 Ob 134/58
Veröff: SZ 31/64 = ÖBl 1958,60
- 4 Ob 327/59
Entscheidungstext OGH 17.11.1959 4 Ob 327/59
Ähnlich; Beisatz: Kneissl-Ski (T1)
- 4 Ob 339/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 339/61
- 4 Ob 352/61
Entscheidungstext OGH 17.10.1961 4 Ob 352/61
- 4 Ob 329/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 329/74
nur: Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält. (T2) Beisatz: Kosmetik-Klub International (T3) Veröff: ÖBl 1975,57
- 4 Ob 362/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 362/74
Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T4) Veröff: ÖBl 1975,146
- 4 Ob 341/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 341/77
Beisatz: Jacobs Monarch (T5) Veröff: ÖBl 1977,166
- 4 Ob 364/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 364/77
Auch; nur T2; Beisatz: Fliesen aus aller Welt: Billiger als in aller Welt. (T6) Veröff: ÖBl 1978,31
- 4 Ob 365/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 365/81
Beisatz: Gösser - Österreichs bestes Bier. (T7) Veröff: ÖBl 1981,119
- 4 Ob 57/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 57/88
Auch; Beisatz: Der beste Suppenwürfel (T8) Veröff: ern 1989,105
- 4 Ob 11/09k
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 11/09k
Vgl auch; Beisatz: Hier: „Österreichs beliebtester Hagebutten- (bzw Apfel-)tee". (T9)
- 4 Ob 217/10f
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 217/10f
Vgl auch; Beisatz: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist danach in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln. (T10); Beisatz: Hier: „das beste Service“. (T11)
- 4 Ob 201/13g
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 201/13g
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln oder der inhaltlichen Qualität eines Mediums. (T12)
Beisatz: Hier: „Revolution im Fenster‑Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“. (T13)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078070
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0010OB00134_5800000_001