Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist nicht begrundet. Sinn und Zweck einer Werbung ist es, die Vorteile und die Qualität der angebotenen Ware oder Leistung besonders herauszustellen. Eine sehr häufige Art der Anpreisung ist die Verwendung eines Superlativs (Superlativwerbung), die hier vorliegt. Die rechtliche Beurteilung einer solchen Werbung hat in erster Linie nach § 2 UWG. zu erfolgen. Es ist also zu untersuchen, ob es sich um unrichtige Angaben handelt, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Entscheidend wird daher sein, wie die angesprochenen Kreise die Superlativwerbung auffassen.Die Rechtsrüge ist nicht begrundet. Sinn und Zweck einer Werbung ist es, die Vorteile und die Qualität der angebotenen Ware oder Leistung besonders herauszustellen. Eine sehr häufige Art der Anpreisung ist die Verwendung eines Superlativs (Superlativwerbung), die hier vorliegt. Die rechtliche Beurteilung einer solchen Werbung hat in erster Linie nach Paragraph 2, UWG. zu erfolgen. Es ist also zu untersuchen, ob es sich um unrichtige Angaben handelt, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Entscheidend wird daher sein, wie die angesprochenen Kreise die Superlativwerbung auffassen.
Der Verkehr versteht die Werbung nicht grammatikalisch, er zerpflückt sie nicht sorgfältig, sondern urteilt nach dem flüchtigen Eindruck. Es kommt daher darauf an, ob es sich um eine offensichtlich nicht wörtlich zu nehmende Anpreisung hochtönender Art oder um eine positive, mit dem Anspruch auf Gültigkeit auftretende Angabe über geschäftliche Verhältnisse handelt.
Jede Werbung muß aber im Zusammenhang beurteilt werden. Nur selten wird daher die Superlativwerbung als solche irreführend wirken können. Irreführend kann sie allenfalls durch den Zusammenhang, in den sie gestellt wird, wirken. Überall dort aber, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung - handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität (vgl. Tetzner, Superlativreklame, JZ. 1953 S. 205 f.).Jede Werbung muß aber im Zusammenhang beurteilt werden. Nur selten wird daher die Superlativwerbung als solche irreführend wirken können. Irreführend kann sie allenfalls durch den Zusammenhang, in den sie gestellt wird, wirken. Überall dort aber, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung - handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität vergleiche Tetzner, Superlativreklame, JZ. 1953 S. 205 f.).
Das muß gerade im vorliegenden Falle gelten. Jeder Kaffeekonsument weiß, daß Kaffee in verschiedenen Ländern angebaut wird, daß es verschiedene Kaffeesorten gibt und daß verschiedene Aufbereitungsmethoden angewendet werden, um die Kaffeebohnen verkaufsbereit zu machen. Jedermann weiß auch, daß der Geschmack des Kaffeegetränkes durch alle diese Umstände und schließlich durch die Zubereitung des Getränkes selbst erheblich beeinflußt wird. Jedermann bewertet schließlich auch selbst das Kaffeegetränk nach subjektiven Gesichtspunkten. Es wird daher niemand in der Werbung der beklagten Partei mehr als eine subjektive Wertung der beklagten Partei erblicken, was sich schließlich auch aus den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen ergibt, daß die klagenden Parteien ihr Kaffeegeschäft begrunden und ausbauen konnten, obwohl die beklagte Partei ihren Werbespruch, "Kaffee N. ist doch der beste" seit einem halben Jahrhundert verwendet. Der Tatbestand nach § 2 UWG. liegt daher im gegebenen Falle mangels Eignung der Werbung zur Irreführung nicht vor (vgl. Tetzner a. a. O.; Rützen - Kositzkau in ÖJZ. 1956 S. 589).Das muß gerade im vorliegenden Falle gelten. Jeder Kaffeekonsument weiß, daß Kaffee in verschiedenen Ländern angebaut wird, daß es verschiedene Kaffeesorten gibt und daß verschiedene Aufbereitungsmethoden angewendet werden, um die Kaffeebohnen verkaufsbereit zu machen. Jedermann weiß auch, daß der Geschmack des Kaffeegetränkes durch alle diese Umstände und schließlich durch die Zubereitung des Getränkes selbst erheblich beeinflußt wird. Jedermann bewertet schließlich auch selbst das Kaffeegetränk nach subjektiven Gesichtspunkten. Es wird daher niemand in der Werbung der beklagten Partei mehr als eine subjektive Wertung der beklagten Partei erblicken, was sich schließlich auch aus den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen ergibt, daß die klagenden Parteien ihr Kaffeegeschäft begrunden und ausbauen konnten, obwohl die beklagte Partei ihren Werbespruch, "Kaffee N. ist doch der beste" seit einem halben Jahrhundert verwendet. Der Tatbestand nach Paragraph 2, UWG. liegt daher im gegebenen Falle mangels Eignung der Werbung zur Irreführung nicht vor vergleiche Tetzner a. a. O.; Rützen - Kositzkau in ÖJZ. 1956 S. 589).
In der Richtung des § 1 UWG. kann aber die Superlativwerbung nicht anders behandelt werden als die vergleichende Reklame überhaupt. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob der Werbende von seiner Ware behauptet, sie sei besser als eine andere Ware, oder ob er behauptet, seine Ware sei die beste. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner seit Jahrzehnten einhelligen Rechtsprechung im Gegensatz zum deutschen Reichsgericht stets den Standpunkt vertreten, daß die vergleichende Reklame an sich zulässig ist (vgl. insbesondere SZ. XIX 1 sowie - grundsätzlich - SZ. XXIV 79 und die dort angeführten Entscheidungen, ferner SZ. XXVII 114 und 205, EvBl. 1954 Nr. 173). Nur dann, wenn die vergleichende Reklame einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen eines bestimmten Konkurrenten enthält, verstößt sie gegen die guten Sitten und demnach gegen die Bestimmung des § 1 UWG.In der Richtung des Paragraph eins, UWG. kann aber die Superlativwerbung nicht anders behandelt werden als die vergleichende Reklame überhaupt. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob der Werbende von seiner Ware behauptet, sie sei besser als eine andere Ware, oder ob er behauptet, seine Ware sei die beste. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner seit Jahrzehnten einhelligen Rechtsprechung im Gegensatz zum deutschen Reichsgericht stets den Standpunkt vertreten, daß die vergleichende Reklame an sich zulässig ist vergleiche insbesondere SZ. römisch neunzehn 1 sowie - grundsätzlich - SZ. römisch 24 79 und die dort angeführten Entscheidungen, ferner SZ. römisch 27 114 und 205, EvBl. 1954 Nr. 173). Nur dann, wenn die vergleichende Reklame einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen eines bestimmten Konkurrenten enthält, verstößt sie gegen die guten Sitten und demnach gegen die Bestimmung des Paragraph eins, UWG.
Die Revisionswerber weisen mehrmals auf die Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes hin, die den Gebrauch des Werbespruches "Gütermanns Nähseide ist doch die beste" als gegen § 1 DUWG. verstoßend verboten hat. Damit ist für die klagenden Parteien nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß die österreichische Rechtsprechung bei der vergleichenden Reklame nicht den überstrengen Standpunkt des deutschen Reichsgerichtes teilt, ist der Fall Gütermann auch insofern anders gelagert, als der Hersteller von "Gütermanns Nähseide" nur einen ernsthaften, praktisch in Frage kommenden Konkurrenten hatte.Die Revisionswerber weisen mehrmals auf die Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes hin, die den Gebrauch des Werbespruches "Gütermanns Nähseide ist doch die beste" als gegen Paragraph eins, DUWG. verstoßend verboten hat. Damit ist für die klagenden Parteien nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß die österreichische Rechtsprechung bei der vergleichenden Reklame nicht den überstrengen Standpunkt des deutschen Reichsgerichtes teilt, ist der Fall Gütermann auch insofern anders gelagert, als der Hersteller von "Gütermanns Nähseide" nur einen ernsthaften, praktisch in Frage kommenden Konkurrenten hatte.
Da demnach nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch der Tatbestand des § 1 UWG. nicht vorliegt, konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.Da demnach nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch der Tatbestand des Paragraph eins, UWG. nicht vorliegt, konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.