Die Revision ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur sogenannten "marktschreierische Anpreisung" in Form von Werbesprüchen (Slogans) oder -versen abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Eine marktschreierische Anpreisung liegt dann vor, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 25; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 43; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 811 Rz 60 zu § 3 dUWG; Lindacher in UWG-Großkommentar Rz 79 zu § 3 dUWG; ÖBl 1988, 46; SZ 60/211; ÖBl 1991, 157 uva). Eine solche Qualifikation schließt allerdings nicht aus, daß die betreffende Ankündigung in einem bestimmten eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen werden kann; auch Ankündigungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibung verstanden werden, lassen sich nach Abzug dieses Übermaßes häufig noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung (§ 2 UWG) geeeignet ist (Koppensteiner aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 812 Rz 65 zu § 3 dUWG; Lindacher aaO Rz 83 zu § 3 dUWG; ÖBl 1988, 46; SZ 60/211; ÖBl 1991, 80 uva). Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist (Hohenecker-Friedl aaO 26; Jud in Aicher, Das Recht der Werbung, 300; ÖBl 1990, 113; ÖBl 1991, 157 uva). Auch hier ist aber für die Anwendung dieser Regel dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so daß eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird (Koppensteiner aaO 45 f; Aicher in Aicher,Eine marktschreierische Anpreisung liegt dann vor, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 25; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 43; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 811 Rz 60 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher in UWG-Großkommentar Rz 79 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 46; SZ 60/211; ÖBl 1991, 157 uva). Eine solche Qualifikation schließt allerdings nicht aus, daß die betreffende Ankündigung in einem bestimmten eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen werden kann; auch Ankündigungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibung verstanden werden, lassen sich nach Abzug dieses Übermaßes häufig noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung (Paragraph 2, UWG) geeeignet ist (Koppensteiner aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 812 Rz 65 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher aaO Rz 83 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 46; SZ 60/211; ÖBl 1991, 80 uva). Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist (Hohenecker-Friedl aaO 26; Jud in Aicher, Das Recht der Werbung, 300; ÖBl 1990, 113; ÖBl 1991, 157 uva). Auch hier ist aber für die Anwendung dieser Regel dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so daß eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird (Koppensteiner aaO 45 f; Aicher in Aicher,
Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 II 283 f; ÖBl 1982, 66; 4 Ob 112/93).Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 283 f; ÖBl 1982, 66; 4 Ob 112/93).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht entsprechend berücksichtigt, daß Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen odgl. im allgemeinen milder zu beurteilen sind, werden sie doch vom Verkehr nur selten im strengen Sinn des Wortes ausgelegt, sondern als Wortspiel erkannt und auf ein angemessenes Maß zurückgeführt (Hohenecker-Friedl aaO 25; Jud aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 812 Rz 62 zu § 3 dUWG; Lindacher aaO Rz 82 zu § 3 dUWG; ÖBl 1978, 64; SZ 60/211). Das gilt auch für den Slogan "Die Rad-Welt ums halbe Geld!", weil er schon auf Grund seiner sprachlichen Fassung vom angesprochenen Publikum nicht wörtlich genommen, sondern als marktschreierisch aufgefaßt und im Kern auf die Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders günstigen Einkaufsgelegenheit zurückgeführt wird. Der sachliche Inhalt der marktschreierisch übertriebenen Anpreisung der Beklagten liegt somit darin, daß sie die im Prospekt enthaltenen Waren zu besonders günstigen Preisen anbiete. Der Slogan wird daher auch nicht dadurch mehrdeutig, daß die Beklagte den Preisangaben im Prospekt häufig das Wort "nur" vorangesetzt hat, kann doch daraus lediglich die Behauptung einer besonders günstigen Einkaufsgelegenheit entnommen werden, nicht aber die Behauptung einer 50 %igen Preisreduktion, auf deren werbewirksames Herausstreichen ganz offensichtlich kein Gewerbetreibender verzichten würde.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht entsprechend berücksichtigt, daß Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen odgl. im allgemeinen milder zu beurteilen sind, werden sie doch vom Verkehr nur selten im strengen Sinn des Wortes ausgelegt, sondern als Wortspiel erkannt und auf ein angemessenes Maß zurückgeführt (Hohenecker-Friedl aaO 25; Jud aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 812 Rz 62 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher aaO Rz 82 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1978, 64; SZ 60/211). Das gilt auch für den Slogan "Die Rad-Welt ums halbe Geld!", weil er schon auf Grund seiner sprachlichen Fassung vom angesprochenen Publikum nicht wörtlich genommen, sondern als marktschreierisch aufgefaßt und im Kern auf die Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders günstigen Einkaufsgelegenheit zurückgeführt wird. Der sachliche Inhalt der marktschreierisch übertriebenen Anpreisung der Beklagten liegt somit darin, daß sie die im Prospekt enthaltenen Waren zu besonders günstigen Preisen anbiete. Der Slogan wird daher auch nicht dadurch mehrdeutig, daß die Beklagte den Preisangaben im Prospekt häufig das Wort "nur" vorangesetzt hat, kann doch daraus lediglich die Behauptung einer besonders günstigen Einkaufsgelegenheit entnommen werden, nicht aber die Behauptung einer 50 %igen Preisreduktion, auf deren werbewirksames Herausstreichen ganz offensichtlich kein Gewerbetreibender verzichten würde.
Da dem Slogan somit nicht die von der Klägerin unterstellte irreführende Tatsachenbehauptung einer im Verhältnis zu den eigenen Preisen der Beklagten oder zu den Preisen ihrer Mitbewerber erfolgten Preisreduktion um die Hälfte, sondern nur der Tatsachenkern besonders günstiger Preise entnommen werden kann, die Klägerin aber gar nicht behauptet hat, daß letzteres unrichtig wäre, und sie demnach ihr Urteilsbegehren auch auf die erstgenannte Irreführung eingeschränkt hat, erweist sich der Vorwurf eines Verstoßes der Beklagten gegen § 2 UWG als nicht berechtigt. In Stattgebung der Revision war daher das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da dem Slogan somit nicht die von der Klägerin unterstellte irreführende Tatsachenbehauptung einer im Verhältnis zu den eigenen Preisen der Beklagten oder zu den Preisen ihrer Mitbewerber erfolgten Preisreduktion um die Hälfte, sondern nur der Tatsachenkern besonders günstiger Preise entnommen werden kann, die Klägerin aber gar nicht behauptet hat, daß letzteres unrichtig wäre, und sie demnach ihr Urteilsbegehren auch auf die erstgenannte Irreführung eingeschränkt hat, erweist sich der Vorwurf eines Verstoßes der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG als nicht berechtigt. In Stattgebung der Revision war daher das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.