Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zur Werbung mit Reichweitenerhebungen abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Anders als vom Berufungsgericht angenommen besteht das Unterlassungsbegehren teilweise zu Recht.
1.1. Die Beklagte hat mehrfach unter Hinweis auf die Media-Analyse 2005 eine Spitzenstellung behauptet. Dabei handelte es sich um keine reklamehaften Übertreibungen, die nach stRsp (RIS-Justiz RS0078301) mangels Eignung zur Irreführung nicht gegen § 2 UWG verstoßen. Vielmehr bezogen sich sowohl die Aussage „OÖ's erfolgreichste Wochenzeitung" als auch die Formulierung „Die R***** ist spitze" eindeutig auf die in der Media-Analyse 2005 ermittelten Reichweiten. Damit mussten die angesprochenen Kreise beide Aussagen ohne jeden Zweifel als überprüfbare Tatsachenbehauptungen ansehen. Auf die wettbewerbsrechtliche Unklarheitenregel (RIS-Justiz RS0078428), die grundsätzlich auch für die Abgrenzung zwischen marktschreierischen Anpreisungen und ernstzunehmenden Spitzenstellungsbehauptungen gilt (RIS-Justiz RS0078274), muss daher gar nicht zurückgegriffen werden.1.1. Die Beklagte hat mehrfach unter Hinweis auf die Media-Analyse 2005 eine Spitzenstellung behauptet. Dabei handelte es sich um keine reklamehaften Übertreibungen, die nach stRsp (RIS-Justiz RS0078301) mangels Eignung zur Irreführung nicht gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Vielmehr bezogen sich sowohl die Aussage „OÖ's erfolgreichste Wochenzeitung" als auch die Formulierung „Die R***** ist spitze" eindeutig auf die in der Media-Analyse 2005 ermittelten Reichweiten. Damit mussten die angesprochenen Kreise beide Aussagen ohne jeden Zweifel als überprüfbare Tatsachenbehauptungen ansehen. Auf die wettbewerbsrechtliche Unklarheitenregel (RIS-Justiz RS0078428), die grundsätzlich auch für die Abgrenzung zwischen marktschreierischen Anpreisungen und ernstzunehmenden Spitzenstellungsbehauptungen gilt (RIS-Justiz RS0078274), muss daher gar nicht zurückgegriffen werden.
1.2. Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur zulässig, wenn sie nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.
Betrifft sie eine bereits verlegte Zeitschrift, muss unter
Berücksichtigung der statistischen Schwankungsbreite ein stetiger und
erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern vorliegen (4 Ob 76/95 =
MR 1995, 233 - meistzitierte Tageszeitung; 4 Ob 331/99a = ÖBl-LS
2000/62 = ÖBl-LS 2000/65 - Nr. 1 im Bezirk; 4 Ob 290/00a = ÖBl 2001,
262 - net@line; zuletzt etwa 4 Ob 96/06f). Wenn eine als Quelle
angeführte Studie nicht alle in Frage kommenden Medien erfasst, muss
auf diesen Umstand hingewiesen werden (4 Ob 75/04i = ÖBl-LS 2004/142
- Regionalmarkt; 4 Ob 94/05k = wbl 2005, 538 - Regioprint; 4 Ob
96/06f = MR 2006, 329 - zukünftige Spitzenstellung).
1.3. Die Beklagte hat aufgrund der Media-Analyse 2005 eine Spitzenstellung behauptet, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Erhebung nur Kaufzeitungen und damit nicht alle Konkurrenzprodukte erfasst. Darin liegt nach der oben dargestellten Rsp ein Verstoß gegen § 2 UWG. Insofern ist der Unterlassungsanspruch daher berechtigt, und zwar insbesondere für die Aussagen, die R***** sei „OÖ's erfolgreichste Wochenzeitung" bzw „spitze". Bei der Formulierung des Verbots ist allerdings klarzustellen, dass diese Aussagen nicht generell unzulässig sind, sondern nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte damit eine Spitzenstellung aufgrund einer bestimmten Reichweitenerhebung behauptet und nicht gleichzeitig auf deren Unvollständigkeit hinweist. Der Spruch ist daher insofern - im Sinn des von der Klägerin ohnehin (auch) Gewollten - deutlicher zu fassen.1.3. Die Beklagte hat aufgrund der Media-Analyse 2005 eine Spitzenstellung behauptet, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Erhebung nur Kaufzeitungen und damit nicht alle Konkurrenzprodukte erfasst. Darin liegt nach der oben dargestellten Rsp ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG. Insofern ist der Unterlassungsanspruch daher berechtigt, und zwar insbesondere für die Aussagen, die R***** sei „OÖ's erfolgreichste Wochenzeitung" bzw „spitze". Bei der Formulierung des Verbots ist allerdings klarzustellen, dass diese Aussagen nicht generell unzulässig sind, sondern nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte damit eine Spitzenstellung aufgrund einer bestimmten Reichweitenerhebung behauptet und nicht gleichzeitig auf deren Unvollständigkeit hinweist. Der Spruch ist daher insofern - im Sinn des von der Klägerin ohnehin (auch) Gewollten - deutlicher zu fassen.
2. Im Übrigen ist das Unterlassungsbegehren aber nicht berechtigt.
2.1. Die von der Klägerin beanstandeten Angaben über die Reichweite der R*****-Wochentagsausgabe sind - auch im Zusammenhang betrachtet - sachlich richtig. Ausführungen des Erstgerichts, die bei isolierter Betrachtung als Feststellung der Unrichtigkeit gewertet werden könnten und die die Beklagte daher in ihrer Berufung bekämpft hatte, sind offenkundig ein missverständlich formulierter Teil der rechtlichen Beurteilung. Auch die Klägerin gesteht die Richtigkeit der Reichweitenangaben zu (ON 3 S 5), hält aber dennoch an diesem Teil des Unterlassungsbegehrens fest. Eine Begründung dafür enthält auch die Revision nicht.
2.2. Die in einer Stellenanzeige enthaltene Formulierung „Damit ist die R***** meistgelesenes Printmedium und wichtigster Partner der Werbewirtschaft in Oberösterreich" wäre zwar ebenfalls irreführend, wenn sie sich allein auf die Wochentagsausgabe der R***** bezöge. Das ist aber nicht der Fall. Denn aus dem Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin die Spitzenstellung für eine Kombination von Sonntags- und Wochentagsausgabe behauptete. Dafür stützte sie sich nicht auf die Media-Analyse 2005.
Der Inhalt dieser Anzeige wurde von den Vorinstanzen durch einen Verweis auf Beilage ./F festgestellt. Die diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge der Revision geht fehl, da die Anzeige tatsächlich in dieser Urkunde aufscheint (Seite 2 der L***** R***** vom 24. Mai 2005). Angesichts dieser eindeutigen Sachverhaltsgrundlage ist es aber auch unerheblich, dass das Erstgericht missverständlich festhielt, die Beklagte habe (auch) diese Formulierung „ausgehend" von der Media-Analyse 2005 getroffen. Damit hat das Erstgericht offenkundig gemeint, dass die Media-Analyse 2005 der Anlass (auch) für diese Werbung war. Das ist aber unerheblich, da es für die Beurteilung der Irreführungseignung nur auf den tatsächlichen Inhalt der Anzeige ankommt.
Die von der Beklagten beworbene Kombination ist - ebenso wie eine Kombination von mehreren Medien der Klägerin - in den Regioprint-Erhebungen enthalten. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Spitzenstellungsbehauptung für diese Kombination - etwa im Hinblick auf Schwankungsbreiten - unrichtig wäre. Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihre Quelle (die Regioprint) in der Anzeige nicht genannt hatte; sie hat ihr Begehren auch nicht in diesem Sinn formuliert. Auf die Frage, ob eine ernstzunehmende Spitzenstellungsbehauptung ohne Angabe der Quelle zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0113320), kommt es daher nicht an (zur Maßgeblichkeit des Antragsvorbringens 4 Ob 56/06y = MR 2006, 398 [Korn] - Salzburger Medien).Die von der Beklagten beworbene Kombination ist - ebenso wie eine Kombination von mehreren Medien der Klägerin - in den Regioprint-Erhebungen enthalten. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Spitzenstellungsbehauptung für diese Kombination - etwa im Hinblick auf Schwankungsbreiten - unrichtig wäre. Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihre Quelle (die Regioprint) in der Anzeige nicht genannt hatte; sie hat ihr Begehren auch nicht in diesem Sinn formuliert. Auf die Frage, ob eine ernstzunehmende Spitzenstellungsbehauptung ohne Angabe der Quelle zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0113320), kommt es daher nicht an (zur Maßgeblichkeit des Antragsvorbringens 4 Ob 56/06y = MR 2006, 398 [Korn] - Salzburger Medien).
Ebenso wenig von erstinstanzlichem Vorbringen gedeckt ist das Argument in der Revision, die in den Regioprint-Erhebungen vorgenommene „Zusammenrechnung" sei jedenfalls irreführend, und zwar wegen der grundsätzlichen Nichtvergleichbarkeit von Kauf- und Gratiszeitungen (vgl aber 4 Ob 2066/96v = MR 1996, 160 - Kombinationsnachlass) und wegen eines unterschiedlichen Erscheinungsbilds der beiden Ausgaben (das den angesprochen Kreisen aber wohl ohnehin bekannt sein müsste). Auch diese Erwägungen können den Unterlassungsanspruch daher nicht begründen.Ebenso wenig von erstinstanzlichem Vorbringen gedeckt ist das Argument in der Revision, die in den Regioprint-Erhebungen vorgenommene „Zusammenrechnung" sei jedenfalls irreführend, und zwar wegen der grundsätzlichen Nichtvergleichbarkeit von Kauf- und Gratiszeitungen vergleiche aber 4 Ob 2066/96v = MR 1996, 160 - Kombinationsnachlass) und wegen eines unterschiedlichen Erscheinungsbilds der beiden Ausgaben (das den angesprochen Kreisen aber wohl ohnehin bekannt sein müsste). Auch diese Erwägungen können den Unterlassungsanspruch daher nicht begründen.
2.3. Nach den „Eventualbegehren" sollen die schon vom Hauptbegehren erfassten Äußerungen mit anderer Begründung (§§ 1, 7 UWG, § 1330 ABGB) untersagt werden. Auch die Revision führt aber nicht aus, weshalb diese Äußerungen, soweit sie nicht zur Irreführung geeignet sind, sittenwidrig, herabsetzend, kreditschädigend oder sonst rechtswidrig sein sollten. Daher scheitern auch die Eventualbegehren.2.3. Nach den „Eventualbegehren" sollen die schon vom Hauptbegehren erfassten Äußerungen mit anderer Begründung (Paragraphen eins, 7, UWG, Paragraph 1330, ABGB) untersagt werden. Auch die Revision führt aber nicht aus, weshalb diese Äußerungen, soweit sie nicht zur Irreführung geeignet sind, sittenwidrig, herabsetzend, kreditschädigend oder sonst rechtswidrig sein sollten. Daher scheitern auch die Eventualbegehren.
3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen kann das Unterlassungsbegehren mit einem Teilurteil erledigt werden. Demgegenüber sind die Begehren auf Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht, die Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, weder die Verfahrensrüge zum Schadenersatzbegehren noch die Beweisrüge zum Veröffentlichungsbegehren erledigt (Zulässigkeit der Anwendung von § 273 ZPO [RIS-Justiz RS0040282]; konkrete Erscheinungsorte der beanstandeten Äußerungen). Insofern ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. 3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen kann das Unterlassungsbegehren mit einem Teilurteil erledigt werden. Demgegenüber sind die Begehren auf Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht, die Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, weder die Verfahrensrüge zum Schadenersatzbegehren noch die Beweisrüge zum Veröffentlichungsbegehren erledigt (Zulässigkeit der Anwendung von Paragraph 273, ZPO [RIS-Justiz RS0040282]; konkrete Erscheinungsorte der beanstandeten Äußerungen). Insofern ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich für das Teilurteil auf § 52 Abs 2 ZPO und für den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet sich für das Teilurteil auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO und für den Aufhebungsbeschluss auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.