Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob die Reichweiten von Tageszeitungen unterschiedlichen Charakters und von Tages- und Wochenzeitungen miteinander verglichen werden können; er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die verglichenen Medien ungleichartig und ihre Reichweiten daher nicht vergleichbar seien. Unwahre (unvollständige) Angaben seien auch gegenüber einem Fachpublikum zur Irreführung geeignet. Die absolute Leserzahl einer Wochenzeitung sei für Inserenten weniger attraktiv als die absolute Leserzahl einer Tageszeitung; Wochenzeitungen würden weniger intensiv und von mehreren Personen gelesen. Die "Salzburger Woche" sei eine Gratiszeitung und schon deshalb nicht vergleichbar. Es sei unzulässig, eine "Einzel-Reichweite" ("Salzburg Krone") einer kumulierten Reichweite ("Salzburger Nachrichten" und "Salzburger Woche") gegenüberzustellen. Der behauptete Preisvorteil von 40 % bestehe nicht, weil sich die Leserkreise überschnitten. Der flüchtige Durchschnittsleser gewinne überdies den Eindruck, daß der Preisvorteil gegenüber Konkurrenzmedien bestehe. Wären den angesprochenen Fachkreisen die richtigen Daten tatsächlich bekannt, so wäre es sinnlos gewesen, die beanstandeten Werbebehauptungen aufzustellen.
In der Entscheidung 4 Ob 34/95 = ecolex 1995, 731 (Wiltschek) = MR
1995, 190 (Korn) = WBl 1995, 382 hat der erkennende Senat die
Auffassung vertreten, daß die "Salzburger Nachrichten" und die "Neue Kronen-Zeitung" (im konkreten Fall: "Salzburg Krone") nicht die für einen zulässigen Preisvergleich erforderliche Gleichartigkeit aufwiesen. Eine Tageszeitung, die durch umfassende Berichterstattung, Kommentare und Vermittlung von Hintergrundinformationen mehr Gewicht auf detailgetreue Berichterstattung auf den wesentlichen Gebieten Politik, Wirtschaft und Kultur lege, unterscheide sich wesentlich von andere Käuferschichten ansprechenden "Boulevardzeitungen". Ein Preisvergleich zwischen derartigen Gütern sei irreführend.
In der zitierten Entscheidung ging es um den Vergleich von
Abonnementpreisen; im vorliegenden Fall werden bei der Werbung um
Inserate die Reichweiten der beiden Zeitungen (und der "Salzburger
Woche") miteinander verglichen. Während für den Käufer (Abonnenten)
der Zeitung deren Inhalt maßgebend ist, interessieren den Inserenten
Zahl und Kaufkraft der vom Medium erreichten Leser. Für ihn sind
daher vor allem die Reichweiten der Zeitungen entscheidend; diese
sind auch dann miteinander vergleichbar, wenn die Zeitungen selbst
verschieden sind. Das gilt auch dann, wenn die Reichweite einer
Tageszeitung (auch) mit der Reichweite einer Wochenzeitung verglichen
wird. Der Adressat der Werbeankündigung weiß um die Unterschiede
zwischen einer Tageszeitung und einer Wochenzeitung; er kann daher
durch den Werbevergleich nicht irregeführt werden. Das gilt auch für
den Reichweitenvergleich zwischen einer "Kaufzeitung" und einer
Gratiszeitung; ein Vergleich zwischen den Leserzahlen beider Medien
ist in bezug auf den Anzeigenteil und damit auf die Werbewirksamkeit
von Inseraten nicht zur Irreführung geeignet und daher zulässig (MR 1990, 27 = WBl 1990, 82 - "Das kleine Blatt" mwN).
Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, hängt auch immer davon ab, an welche Kreise sie sich richtet. Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist an dessen Fachkunde ein höherer Maßstab anzulegen, als bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet (MR 1993, 192 = WBl 1994, 62 - "tele-Jumbo" mwN).
Die Beklagten haben den Werbefolder an Werbeagenturen geschickt. Werbefachleuten wird der Begriff der "Nettoreichweite" vertraut sein;
aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist eine allfällige
Irreführung nicht relevant. Die Beklagten haben nämlich ohnedies jene
Reichweite angegeben, die sich nach Abzug der Doppelleser ergibt.
Sollte einer der angesprochenen Werbefachleute der Meinung sein, die
Reichweite der "Salzburg Krone" würde mit jener Reichweite
verglichen, die "Salzburger Nachrichten" und "Salzburger Woche"
insgesamt aufweisen, so glaubte er, daß ein in beiden Zeitungen
geschaltetes Inserat weniger Leser erreichte, als dies tatsächlich
der Fall ist. Warum es unzulässig sein soll, die Reichweite einer
Zeitung der - um die Doppelleser bereinigten - Reichweite zweier
Zeitungen gegenüberzustellen, ist nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollzogen kann auch die Behauptung der Klägerin werden, die
Ankündigung eines Preisvorteils (Nachlasses) von 40 % sei zur
Irreführung geeignet. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine
Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen. Eine
Aufklärungspflicht ist im Einzelfall gegeben, wenn eine entsprechende
Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten war.
Das ist dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher
Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen und das Publikum
durch das Verschweigen eines oder mehrerer Umstände in relevanter
Weise irregeführt wird (stRsp MR 1990, 27 = WBl 1990, 82 - "Das
kleine Blatt"; MR 1993, 192 = WBl 1994, 62 - "tele-Jumbo"; ÖBl 1993,
237 - Reichweitenvergleich uva).
Aus der Ankündigung eines Preisvorteils (Nachlasses) von 40 % ist auf den ersten Blick erkennbar, daß die Beklagten die Anzeigentarife für die gemeinsame Einschaltung eines Inserates in den "Salzburger Nachrichten" und in den Wochenzeitungen mit den Tarifen von Einschaltungen in den genannten Medien vergleichen, die unabhängig voneinander erfolgen. Selbst ein flüchtiger Betrachter gewinnt nicht den Eindruck, daß der Preisvorteil errechnet wird, der gegenüber der Einschaltung eines Inserates in der "Salzburg Krone" erzielt wird. Als sicher ist aber auch anzunehmen, daß den angesprochenen Medienfachleuten sowohl die verglichenen Zeitungen als auch die Tatsache bekannt sind, daß sich deren Leserkreise zum Teil überschneiden. Die Beklagten waren daher nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß es Doppelleser gibt; auch ohne entsprechenden Hinweis ist die Ankündigung nicht zur Irreführung geeignet.
Die beanstandeten Ankündigungen sind nicht nur dann wettbewerbskonform, wenn die angesprochenen Medienfachleute die Daten der Mediaanalyse 1994 im Kopf haben. Auch ohne ein solches - wie der Klägerin zuzugestehen ist: nicht zu erwartendes - Detailwissen fehlt den Ankündigungen die Eignung zur Irreführung. Dafür genügt schon, daß die potentiellen Inserenten mit dem heimischen Zeitungsmarkt vertraut sind. Das macht, entgegen der Behauptung der Klägerin, die Werbung nicht überflüssig. Leistungswettbewerb ist Wettbewerb mit den Mitteln der eigenen Leistung (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 EinldUWG Rz 96); ein solcher Wettbewerb ist auch dann sinnvoll, wenn der Werbeadressat die Verhältnisse kennt und auf Vorteile der angebotenen Leistung nur besonders hingewiesen wird.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.