Rechtssatz RS0104518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104518
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, hängt auch immer davon ab, an welche Kreise sie sich richtet. Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist an dessen Fachkunde ein höherer Maßstab anzulegen, als bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104518
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02066_96V0000_002