Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen die §§ 1 oder 2 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig (§ 2 Abs 1 letzter Satz UWG idF UWGNov 1988). Durch die UWGNov 1988 ist klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. In dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten kann daher für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele Wien; zuletzt 4 Ob 37/95). Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; zuletzt 4 Ob 37/95). Das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege der Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist aber auch dann nicht zulässig, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird; dann liegt nämlich ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 ua; zuletzt 4 Ob 37/95).Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen die Paragraphen eins, oder 2 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz UWG in der Fassung UWGNov 1988). Durch die UWGNov 1988 ist klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. In dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten kann daher für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele Wien; zuletzt 4 Ob 37/95). Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; zuletzt 4 Ob 37/95). Das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege der Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist aber auch dann nicht zulässig, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird; dann liegt nämlich ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 ua; zuletzt 4 Ob 37/95).
Kostet das Abonnement für eine Zeitung S 165 und für eine andere (vergleichbare) S 195, dann ist letztere gewiß "teurer". Die Beklagten haben sich in der beanstandeten Werbung aber nicht darauf beschränkt, diese - mit den bekanntgegebenen Ziffern übereinstimmende - Behauptung aufzustellen. Sie haben vielmehr von "monatlich teuren S 195" gesprochen. Diese - sprachlogisch unrichtige - Formulierung kann jedenfalls nach dem Grundsatz, daß der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva) im Zusammenhang mit der Preisgegenüberstellung dahin verstanden werden, daß der Preis für die Zeitung der Klägerin überhöht ist. Darin liegt keine - von Haus aus nicht ernst gemeinte - marktschreierische Werbung; vielmehr besteht für den Leser, der davon erfährt, daß eine andere Zeitung einen Abonnementpreis von nur S 165 hat, durchaus Anlaß zur Annahme, der höhere Preis eines Mitbewerbers wäre eben nicht gerechtfertigt, also zu teuer. Da die Beklagten in ihrer Werbung aber mit keinem Wort Gründe dafür angeführt haben, daß die Klägerin in Wahrheit billiger sein könnte - und auch im Prozeß derartiges gar nicht behaupten - haben sie mit dieser aggressiven Aussage das Sachlichkeitsgebot verletzt (so auch 4 Ob 37/95).
Ob die Werbeaussage, die eigene Zeitung sei die "beste" (siehe dazu etwa ÖBl 1991, 74 - Das beste Wasser; ÖBl 1991, 80 - Die Tageszeitung Österreichs) wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die beanstandete Behauptung wurde nicht für sich allein aufgestellt, sondern in einem Preisvergleich zwischen den (Abonnement-)preisen der "Salzburg Krone" und den "Salzburger Nachrichten" aufgenommen. In diesem konkreten Zusammenhang kann aber die Werbeankündigung, die "Salzburg Krone" sei "die beste Tageszeitung Salzburgs" - trotz Verwendung des Superlativs - nach der Unklarheitenregel durchaus dahin verstanden werden, daß die Zeitung der Klägerin nicht nur teuer oder sogar zu teuer ist, sondern auch qualitativ schlechter ist als die "Salzburg Krone". Die Beklagten haben damit, ohne auf konkrete Umstände, aus denen sich die höhere Qualität ihrer Zeitung ergebe, hinzuweisen, nicht nur den Preis ihrer Zeitung mit demjenigen der Klägerin verglichen, sondern gleichzeitig das Erzeugnis der Klägerin abqualifiziert. Darauf weist die Klägerin im Revisionsrekurs zutreffend hin. Die Beklagten haben damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Wegen der Verbindung der beanstandeten Aussage mit einer Preisgegenüberstellung kann hier auch nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernst gemeinten Äußerung gesprochen werden.
Beizupflichten ist der Revisionsrekurswerberin aber auch darin, daß die Zeitungen der Streitteile nicht die für einen zulässigen Preisvergleich erforderliche Gleichartigkeit aufweisen. Die zulässige vergleichende Preiswerbung ist nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Dienstleistungen) erstrecken (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95). Allerdings darf der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG verstoßen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95). Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich aber jedenfalls dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; 4 Ob 30/95).Beizupflichten ist der Revisionsrekurswerberin aber auch darin, daß die Zeitungen der Streitteile nicht die für einen zulässigen Preisvergleich erforderliche Gleichartigkeit aufweisen. Die zulässige vergleichende Preiswerbung ist nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Dienstleistungen) erstrecken (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95). Allerdings darf der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG verstoßen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95). Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich aber jedenfalls dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; 4 Ob 30/95).
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Gleichartigkeit der im beanstandeten Werbevergleich verglichenen Tageszeitungen. Eine Tageszeitung, die durch umfassene Berichterstattung, Kommentare und Vermittlung von Hintergrundinformationen mehr Gewicht auf detailgetreue Berichterstattung auf den wesentlichen Gebieten Politik, Wirtschaft und Kultur legt, unterscheidet sich wesentlich von sogenannten andere Käuferschichten ansprechende "Boulevardzeitungen". Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß mit einer solchen Berichterstattung ein höherer Aufwand und Kosten verbunden sind, damit aber nicht zwangsläufig auch eine höhere Auflagezahl erreicht wird. Liegen solche Strukturunterschiede bei Tageszeitungen vor, dann kann - trotz der identischen Produktbezeichnung als Tageszeitung - nicht mehr von gleichartigen Gütern die Rede sein. Die Tageszeitung der Klägerin gehört aber - wie gerichtsbekannt ist - zur erstgenannten Kategorie, die Tageszeitung der Beklagten hingegen zur letzteren Kategorie von Tageszeitungen. Die "Salzburg Krone" ist daher schon vom Konzept her wesentlich anders gestaltet als die "Salzburger Nachrichten". Ein Preisvergleich zwischen derartigen Gütern ist nach den dargelegten Grundsätzen irreführend.
Die Klägerin hat kein generelles Verbot, die Preise der "Salzburg Krone" und der "Salzburger Nachrichten" zu vergleichen, beantragt, sondern nur das Verbot, diese Preise zu vergleichen, wenn die "bestehenden Ungleichheiten" zB in bezug auf Image oder Leserstruktur nicht offengelegt werden. Da sie Anspruch auf einen umfassenden Unterlassungstitel hätte, kann ihr diese Einschränkung des Verbots nicht schaden, so daß es auch nicht der näheren Präzisierung jener "Ungleichheiten" bedurfte, die bei einem solchen Preisvergleich offenzulegen wären.
Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Beklagten ist anzunehmen, daß einem nicht unbeträchtlichen Teil der von der beanstandeten Werbeanzeige angesprochenen Personenkreise die erheblichen Unterschiede zwischen den Tageszeitungen der Streitteile nicht bekannt sind. Mangels allgemeiner Bekanntheit dieser Unterschiede ist aber der von den Beklagten vorgenommene Preisvergleich irreführend.
Demgemäß war in Stattgebung des Revisionrekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung im vollen Umfang zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens in allen Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens in allen Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.