Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die beanstandete Ankündigung weder als Werturteil noch als marktschreierische Werbung zu beurteilen sei; richtig sei vielmehr, dass sich die Aussage nur auf den allgemein hohen Ausbildungsstandard österreichischer Schilehrer im Sinne von Qualität und Professionalität beziehe, ohne sich über Mitbewerber abfällig zu äußern. Auch sei den angesprochenen Verkehrskreisen der Unterschied zwischen den verschiedenen Stufen von Schilehrern unbekannt. Auch ein Landesschilehrer-Anwärter oder ein Landesschilehrer könnten in ihrer Ausbildungsstufe als höchst qualifiziert gelten. Der Kläger habe die Irreführungseignung nicht bewiesen, zumal die beanstandete Textpassage im Prospekt nicht herausgehoben sei. Diese Ausführungen überzeugen nicht.
Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).
Zutreffend hat das Rekursgericht das Vorliegen einer marktschreierischen Anpreisung verneint. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise mwN;
EvBl 1999/32). Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische
Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel
stets eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom
Werbenden zu vertreten ist (ecolex 1994, 238 = ÖBl 1993, 239 = WBl
1994, 211 - Rad-Welt; SZ 68/89 = EvBl 1995, 121 = ÖBl 1996 - Teure
185 S; WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise).
Die Ankündigung, bei Schikursen nur höchst qualifizierte Instruktoren zu beschäftigen, ist keine Übertreibung und kein unüberprüfbares Werturteil, sondern enthält die ernst gemeinte Tatsachenmitteilung, die vom Beklagten eingesetzten Schilehrer wiesen die höchst mögliche Ausbildung auf. Zur Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung ist daher vorerst zu prüfen, ob das Gesetz unterschiedliche Qualifikationen bei Schilehrern kennt.
Das Berufsrecht ist ganz allgemein und auch außerhalb der Gewerbeordnung durch eine hohe Regelungsintensität gekennzeichnet. Es gibt kaum eine berufliche Tätigkeit, die ohne eine bestimmte Qualifikation ausgeübt werden dürfte. In der Regel sind Ausbildungswege detailliert festgelegt, und die Berechtigung zur Führung bestimmter Berufs- oder Funktionsbezeichnungen ist an die Ablegung entsprechender Prüfungen geknüpft.
Gemäß § 2 Abs 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger Schischul- und SnowboardschulG) LGBl 83/1989 idF LGBl Nr. 73/1998 gilt als Schilehrer der staatlich geprüfte Schilehrer, der Landesschilehrer und der Landesschilehrer-Anwärter. Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer, wobei die Landesschilehrer-Ausbildung als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer umfasst (§ 16 Salzburger Schischul- und SnowboardschulG). Der erste Teil der Landesschilehrer-Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung, der zweite durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung abgeschlossen; Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft in einer Salzburger Schischule (§ 17 Salzburger Schischul- und SnowboardschulG). Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer ist der Nachweis der Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung, die Vollendung des 18. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer umfasst eine schriftliche Arbeit zur Überprüfung der Allgemeinbildung und der Ausdrucksfähigkeit sowie eine praktische Prüfung insbesondere im Schulefahren, Geländefahren und Torlauf. Die Ausbildung erstreckt sich über zwei Jahre. In dieser Zeit ist auch eine praktische Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule in der Dauer von mindestens sechs Monaten auszuüben. Die Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen (§ 18 Salzburger Schischul- und SnowboardschulG).Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger Schischul- und SnowboardschulG) Landesgesetzblatt 83 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998, gilt als Schilehrer der staatlich geprüfte Schilehrer, der Landesschilehrer und der Landesschilehrer-Anwärter. Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer, wobei die Landesschilehrer-Ausbildung als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer umfasst (Paragraph 16, Salzburger Schischul- und SnowboardschulG). Der erste Teil der Landesschilehrer-Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung, der zweite durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung abgeschlossen; Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft in einer Salzburger Schischule (Paragraph 17, Salzburger Schischul- und SnowboardschulG). Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer ist der Nachweis der Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung, die Vollendung des 18. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer umfasst eine schriftliche Arbeit zur Überprüfung der Allgemeinbildung und der Ausdrucksfähigkeit sowie eine praktische Prüfung insbesondere im Schulefahren, Geländefahren und Torlauf. Die Ausbildung erstreckt sich über zwei Jahre. In dieser Zeit ist auch eine praktische Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule in der Dauer von mindestens sechs Monaten auszuüben. Die Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen (Paragraph 18, Salzburger Schischul- und SnowboardschulG).
Nach diesem gesetzlichen Konzept besteht bei Schilehrern ein hierarchischer Stufenbau der Ausbildung: Voraussetzung für die Zulassung zur nächsthöheren Stufe ist jeweils die erfolgreiche Absolvierung der vorhergegangenen Stufe, wobei mit jeder weiteren Stufe auch die Anforderungen an den Kandidaten (Lebensalter, Praxiszeit, Dauer der Ausbildung) steigen. Unter Bedachtnahme auf die Struktur dieses Ausbildungsgangs kann daher nur jener Schilehrer als "höchstqualifiziert" bezeichnet werden, der die Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer abgelegt hat, weil nur er die höchstmögliche Ausbildungsstufe erreicht hat.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass dem angesprochenen Publikum die landesgesetzlich geregelten Ausbildungsstufen im Schilehrerrecht im Einzelnen nicht bekannt sein mögen; im Zusammenhang des § 2 UWG genügt jedoch das (auch bei ausländischen Gästen allgemein vorhandene) Wissen, dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Schilehrers eine bestimmte Qualifikation notwendig ist. Wirbt nun der Beklagte im Superlativ damit, dass die von ihm beschäftigten Schilehrer die höchstmögliche Qualifikation aufwiesen, kann dies nicht nur im Sinne einer allgemeinen Umschreibung für eine hervorragende Ausbildung verstanden werden; diese Aussage weist vielmehr auf einen (tatsächlich bestehenden) Stufenbau der Ausbildung hin und läßt den berechtigten Umkehrschluss zu, dass es auch Schilehrer mit einer geringeren Qualifikation gibt, als sie die Instruktoren des Beklagten (als solche kommen bei Schikursen nur Schilehrer in Betracht) besitzen.Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass dem angesprochenen Publikum die landesgesetzlich geregelten Ausbildungsstufen im Schilehrerrecht im Einzelnen nicht bekannt sein mögen; im Zusammenhang des Paragraph 2, UWG genügt jedoch das (auch bei ausländischen Gästen allgemein vorhandene) Wissen, dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Schilehrers eine bestimmte Qualifikation notwendig ist. Wirbt nun der Beklagte im Superlativ damit, dass die von ihm beschäftigten Schilehrer die höchstmögliche Qualifikation aufwiesen, kann dies nicht nur im Sinne einer allgemeinen Umschreibung für eine hervorragende Ausbildung verstanden werden; diese Aussage weist vielmehr auf einen (tatsächlich bestehenden) Stufenbau der Ausbildung hin und läßt den berechtigten Umkehrschluss zu, dass es auch Schilehrer mit einer geringeren Qualifikation gibt, als sie die Instruktoren des Beklagten (als solche kommen bei Schikursen nur Schilehrer in Betracht) besitzen.
Gemessen am Maßstab der im Gesetz näher geregelten Ausbildungsstufen in der Schilehrer-Ausbildung ist die beanstandete Werbeaussage zur Irreführung geeignet, weil sie in den angesprochenen Verkehrskreisen die unrichtige Vorstellung hervorruft, sämtliche vom Beklagten eingesetzten Schilehrer hätten die höchstmögliche Ausbildungsstufe erreicht. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Qualität der Lehrpersonen bei der Auswahl einer bestimmten Schischule ein entscheidendes Kriterium ist. Die zu beurteilende Aussage findet sich im Prospekt nicht an so untergeordneter Stelle, dass sie bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht zu überlesen wäre. Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Der Kläger hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Der Kläger hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.