Rechtssatz RS0113887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113887
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Wirbt der Beklagte im Superlativ damit, dass die von ihm beschäftigten Schilehrer die höchstmögliche Qualifikation aufwiesen, kann dies nicht nur im Sinne einer allgemeinen Umschreibung für eine hervorragende Ausbildung verstanden werden; diese Aussage weist vielmehr auf einen (tatsächlich bestehenden) Stufenbau der Ausbildung hin und läßt den berechtigten Umkehrschluss zu, dass es auch Schilehrer mit einer geringeren Qualifikation gibt, als sie die Instruktoren des Beklagten (als solche kommen bei Schikursen nur Schilehrer in Betracht) besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113887
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0040OB00164_00X0000_001