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Rechtssatz RS0113887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113887

Geschäftszahl

4Ob164/00x

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Rechtssatz

Wirbt der Beklagte im Superlativ damit, dass die von ihm beschäftigten Schilehrer die höchstmögliche Qualifikation aufwiesen, kann dies nicht nur im Sinne einer allgemeinen Umschreibung für eine hervorragende Ausbildung verstanden werden; diese Aussage weist vielmehr auf einen (tatsächlich bestehenden) Stufenbau der Ausbildung hin und läßt den berechtigten Umkehrschluss zu, dass es auch Schilehrer mit einer geringeren Qualifikation gibt, als sie die Instruktoren des Beklagten (als solche kommen bei Schikursen nur Schilehrer in Betracht) besitzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113887

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00164_00X0000_001