Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, zur marktschreierischen Anpreisung, die dann vorliegt, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua ÖBl-LS 02/04 = ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister mwN; ÖBl-LS 2002/185 - Fleckenchampion):
Im Streitfall bewarb die Beklagte ein konkretes, umfangreiches Produktsortiment mit einer Fülle von Einzelpreisen (nicht hingegen nur einige wenige konkrete Einzelangebote: so etwa ÖBl 1980, 44 - Das kann nur der H!; 4 Ob 173/97p = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise) mit der Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit in Verbindung mit zusätzlich gekennzeichneten "Bestpreis-Angeboten", wobei bescheinigt ist, dass die Preise des Werbenden nur bei einigen wenigen Produkten des Katalogsortiments gleich hoch oder höher als bei Konkurrenzunternehmen sind, eine Irreführung insoweit also nicht zu befürchten ist (vgl 4 Ob 410/87 = ÖBl 1989, 45 - Wir sind immer billiger - warum woanders mehr bezahlen?). Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, dass niemand annehmen wird, ein Kaufmann habe immer und zu jeder Zeit bei jedem einzelnen von zahlreichen angebotenen Artikeln die niedrigsten Preise (ÖBl 1984, 97 - Wir sind immer billiger!). Der von der Klägerin angesprochenen Entscheidung 4 Ob 244/02i (= wbl 2003, 293 - bester und preiswertester Baumarkt) lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die beanstandete Behauptung isoliert und ohne Bezug auf konkrete Warenangebote aufgestellt worden ist und die in Anspruch genommene allgemeine Spitzenstellung der Beklagten nicht bescheinigt war.Im Streitfall bewarb die Beklagte ein konkretes, umfangreiches Produktsortiment mit einer Fülle von Einzelpreisen (nicht hingegen nur einige wenige konkrete Einzelangebote: so etwa ÖBl 1980, 44 - Das kann nur der H!; 4 Ob 173/97p = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise) mit der Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit in Verbindung mit zusätzlich gekennzeichneten "Bestpreis-Angeboten", wobei bescheinigt ist, dass die Preise des Werbenden nur bei einigen wenigen Produkten des Katalogsortiments gleich hoch oder höher als bei Konkurrenzunternehmen sind, eine Irreführung insoweit also nicht zu befürchten ist vergleiche 4 Ob 410/87 = ÖBl 1989, 45 - Wir sind immer billiger - warum woanders mehr bezahlen?). Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, dass niemand annehmen wird, ein Kaufmann habe immer und zu jeder Zeit bei jedem einzelnen von zahlreichen angebotenen Artikeln die niedrigsten Preise (ÖBl 1984, 97 - Wir sind immer billiger!). Der von der Klägerin angesprochenen Entscheidung 4 Ob 244/02i (= wbl 2003, 293 - bester und preiswertester Baumarkt) lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die beanstandete Behauptung isoliert und ohne Bezug auf konkrete Warenangebote aufgestellt worden ist und die in Anspruch genommene allgemeine Spitzenstellung der Beklagten nicht bescheinigt war.
Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen der Beklagten zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist im Übrigen eine Rechtsfrage, der - mangels auffallender Fehlbeurteilung im Streitfall - keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt (ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister mwN; ÖBl-LS 2002/185 - Fleckenchampion).Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen der Beklagten zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist im Übrigen eine Rechtsfrage, der - mangels auffallender Fehlbeurteilung im Streitfall - keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO zukommt (ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister mwN; ÖBl-LS 2002/185 - Fleckenchampion).