Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht die einstweilige Verfügung entgegen § 391 Abs 1 Satz 1 EO nicht befristet hat; der Revisionsrekurs ist insoweit auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht die einstweilige Verfügung entgegen Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO nicht befristet hat; der Revisionsrekurs ist insoweit auch berechtigt.
Gemäß § 391 Abs 1 Satz 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Kodek in Angst, EO Kommentar § 391 Rz 1 mwN). Das Rekursgericht hätte die einstweilige Verfügung daher ungeachtet dessen befristen müssen, dass die Klägerinnen keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.Gemäß Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 391, Rz 1 mwN). Das Rekursgericht hätte die einstweilige Verfügung daher ungeachtet dessen befristen müssen, dass die Klägerinnen keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Die einstweilige Verfügung war - nachdem die weiteren Rechtsmittelausführungen der Beklagten, wie noch darzulegen ist, nicht berechtigt sind - in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses dahin einzuschränken, dass die einstweilige Verfügung für die Zeit bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils erlassen wird.
Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung gegen § 405 ZPO verstoßen habe. Sie meint, die Klägerinnen hätten im Rekurs nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern eine Entscheidung über ihr Unterlassungsbegehren beantragt.Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen habe. Sie meint, die Klägerinnen hätten im Rekurs nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern eine Entscheidung über ihr Unterlassungsbegehren beantragt.
Das kann dem Rekurs der Beklagten selbst dann nicht entnommen werden, wenn nur der Rechtsmittelantrag und nicht auch sein sonstiger Inhalt beachtet wird, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Sicherungsantrags richtet. Soweit die Klägerinnen den Spruch der von ihnen beantragten Entscheidung abweichend vom Sicherungsantrag formuliert haben, ist damit - mit Ausnahme des Hinweises auf das Erscheinungsjahr der Studie, das im Rekursantrag fehlt - inhaltlich keine Änderung verbunden, so dass die Rechtsmittelwerberinnen erkennbar eine Entscheidung im Sinne ihres Sicherungsantrags begehrt haben. Den Hinweis auf das Erscheinungsjahr der Studie haben die Klägerinnen nicht aufgenommen, um dem Einwand des Erstgerichts zu begegnen, ihr Begehren zu eng gefasst zu haben, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das Rekursgericht hat diese Auffassung zu Recht nicht geteilt und die einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungsantrags erlassen, auf den sich der Rekursantrag - wie oben dargelegt - erkennbar bezieht. Der behauptete Verstoß gegen § 405 ZPO liegt daher nicht vor.Das kann dem Rekurs der Beklagten selbst dann nicht entnommen werden, wenn nur der Rechtsmittelantrag und nicht auch sein sonstiger Inhalt beachtet wird, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Sicherungsantrags richtet. Soweit die Klägerinnen den Spruch der von ihnen beantragten Entscheidung abweichend vom Sicherungsantrag formuliert haben, ist damit - mit Ausnahme des Hinweises auf das Erscheinungsjahr der Studie, das im Rekursantrag fehlt - inhaltlich keine Änderung verbunden, so dass die Rechtsmittelwerberinnen erkennbar eine Entscheidung im Sinne ihres Sicherungsantrags begehrt haben. Den Hinweis auf das Erscheinungsjahr der Studie haben die Klägerinnen nicht aufgenommen, um dem Einwand des Erstgerichts zu begegnen, ihr Begehren zu eng gefasst zu haben, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das Rekursgericht hat diese Auffassung zu Recht nicht geteilt und die einstweilige Verfügung im Sinne des Sicherungsantrags erlassen, auf den sich der Rekursantrag - wie oben dargelegt - erkennbar bezieht. Der behauptete Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt daher nicht vor.
Die Beklagte macht weiters geltend, dass das Rekursgericht die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung unrichtig beurteilt habe und sich auch mit der Irreführungseignung der Ankündigung ohne Fußnoten hätte auseinandersetzen müssen. Sie ist der Auffassung, dass die Ankündigung (ohne Fußnoten) eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt sei, die von jedermann unschwer auf den tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden könne.
Die Beklagte bezieht sich damit auf die ständige Rechtsprechung, wonach kein Verstoß gegen § 2 UWG vorliegt, wenn eine Werbebehauptung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst gemeinten Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung liegt. Auch solche Aussagen können jedoch oft auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückgeführt werden, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist (4 Ob 364/77 = ÖBl 1978, 31 - Fliesen aus aller Welt mwN; zuletzt etwa 4 Ob 99/02s = MR 2002, 240 [Burgstaller] - Weltbestes Wasserbett).Die Beklagte bezieht sich damit auf die ständige Rechtsprechung, wonach kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vorliegt, wenn eine Werbebehauptung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst gemeinten Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung liegt. Auch solche Aussagen können jedoch oft auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückgeführt werden, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist (4 Ob 364/77 = ÖBl 1978, 31 - Fliesen aus aller Welt mwN; zuletzt etwa 4 Ob 99/02s = MR 2002, 240 [Burgstaller] - Weltbestes Wasserbett).
Das trifft für die Behauptung, „bester und preiswertester Baumarkt" zu sein, zu. Überprüfbarer Tatsachenkern der Werbeaussage ist die Behauptung, in Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots eine Spitzenstellung einzunehmen. Eine Spitzenstellung kommt den Baumärkten der Beklagten jedoch nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens nicht zu. Die Werbeaussage ist daher selbst dann zur Irreführung geeignet, wenn das begehrte Verbot die Werbeaussagen der Beklagten auch in ihrer zuletzt verwendeten Form (mit Hinweiszeichen, aber überklebten Fußnoten) erfasst.
Die Beklagte macht schließlich noch geltend, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Studien, über deren Inhalt irreführende Behauptungen aufgestellt werden, bereits veraltet seien. Sie meint, dass das Vorliegen aktueller Studien die Weiterverwendung der veralteten Studien nahezu ausgeschlossen erscheinen lasse.
Auch insoweit kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass mit den Ergebnissen von, wenn auch bereits zwei oder drei Jahre zurückliegenden Marktforschungsstudien geworben wird, wenn die Studien nach Interpretation des Werbenden besonders vorteilhafte Ergebnisse gebracht haben. Die Wiederholungsgefahr ist aber, wie die Beklagte richtig erkennt, nur zu verneinen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp 4 Ob 73/91 = ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva). Davon kann nach dem hier bescheinigten Sachverhalt keine Rede sein.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den Entscheidungen, auf welche sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft. In dem der Entscheidung 4 Ob 362/84 (= ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten) zugrundeliegenden Fall hatte sich die Beklagte in einem Vergleich gegenüber einem Wettbewerbsverband verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Im Verfahren hatte sie erklärt, zu diesem Vergleich zu stehen und seit dem Vergleichsabschluss keine Sonderpreise für Studenten angekündigt zu haben. Auch in dem der Entscheidung 4 Ob 82/02s (= ÖBl-LS 2002/161 - MD-Recorder) zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte ihre Verteidigung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr beschränkt, wobei sie geltend machte, den Verstoß irrtümlich begangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und in ihrem Unternehmen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße getroffen zu haben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hingegen darauf beharrt, dass ihre Werbebehauptungen in den als Quelle zitierten Studien Deckung fänden (AS 15 f). Noch in ihrem Revisionsrekurs hält sie daran fest, dass die Werbeaussage in der zuletzt verwendeten Form (dh ohne Fußnoten) nicht zur Irreführung geeignet sei.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg der Beklagten ist ein bloßer Formalerfolg.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Der Rechtsmittelerfolg der Beklagten ist ein bloßer Formalerfolg.