Entscheidungsgründe:
Klägerin und Beklagte vertreiben Fotokopiergeräte. Im Juli 1999 warb die Beklagte in einer an rund 14.350 Unternehmer in Wien, Niederösterreich und Burgenland versandten Werbeschrift wie folgt:
„Nur Musik spielen können die digitalen Geräte von M***** nicht. Aber dafür gibt es den Kenwood MD-Recorder, den Sie von uns beim Kauf eines unserer digitalen Geräte als Geschenk erhalten. Aktion gültig bis 15. September 1999."
Das auf der Rückseite abgebildete Gerät war wie folgt beschrieben:
„Den schenken wir Ihnen! Kenwoods portabler MD-Recorder im kompakten Taschenformat ermöglicht extrem hochwertige Digitalaufnahmen von anderen Musikquellen oder per Mikrofon unabhängig von der Steckdose.
Unverbindlich empfohlener Verkaufspreis öS 4.490,-- inkl. MWSt."
Die Werbeaktion wurde vom Vertriebsleiter gemeinsam mit der Marketingabteilung der Beklagten gestaltet, ohne das Einverständnis der Geschäftsleitung einzuholen.
Am 29. 7. 1999 forderte der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sich zu einer Konventionalstrafe zu verpflichten und die Kosten zu ersetzen. Nach internen Diskussionen verpflichtete sich die Beklagte am 9. 8. 1999 gegenüber dem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, es ab sofort zu unterlassen, beim Vertrieb von Kopiergeräten an Unternehmer unentgeltliche Zugaben anzubieten, anzukündigen und zu gewähren, widrigenfalls sie eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 50.000 S pro Anlass zu zahlen habe.
Die Beklagte wies ihre Mitarbeiter an, die Unterlagen für die Werbeaktion zu vernichten. Ihren Verkäufern trug sie auf, Kunden, die sich auf die Aktion berufen, zu erklären, „dass die Aktion so nicht durchführbar ist" und statt der Zugabe einen Rabatt anzubieten. Die noch vorhandenen drei oder vier Recorder wurden an Mitarbeiter verschenkt.
Die Beklagte nahm den Zugabenverstoß zum Anlass, ihre Mitarbeiter anzuweisen, intern gestaltete Werbemaßnahmen durch den Beklagtenvertreter überprüfen zu lassen. Bis zur klagegegenständlichen Aktion gestalteten die Verkaufsabteilungen die Werbeaktionen selbstständig.
Am 28. 7. 1999 wurde gegen die Beklagte eine Klage wegen einer Ankündigung eingebracht, in der die Beklagte einen Preis von „0,99 fix" für Farbdrucken und Farbkopieren angegeben hatte, ohne mit gleichem Auffälligkeitswert den Bruttopreis anzuführen. Das Verfahren wurde am 13. 9. 1999 durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Beklagte zur begehrten Unterlassung und zur Vergleichsveröffentlichung verpflichtete.
Im Juli 2000 kündigte die Beklagte in einer Werbeaussendung durch ein irrtümlich verwendetes Foto Extraleistungen an, die vom Aktionspreis nicht umfasst waren. Das Layout der Werbeaussendung war dem Beklagtenvertreter ohne das letztlich verwendete Foto zur Genehmigung vorgelegt worden.
Die Klägerin begehrt mit am 13. 8. 1999 eingebrachter Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, a) in für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen anzukündigen, dass sie beim Kauf eines Kopiergeräts Zugaben, insbesondere tragbare MD-Recorder, unentgeltlich gewähren werde und b) Kunden, die Unternehmer sind, die digitale Kopiergeräte der Marke M***** gekauft haben, unentgeltliche Zugaben, insbesondere tragbare MD-Recorder, tatsächlich zu gewähren. Die Werbeaktion verstoße gegen § 9a Abs 1 Z 2 UWG. Seit dieser Aktion habe die Beklagte weitere Wettbewerbsverstöße begangen.Die Klägerin begehrt mit am 13. 8. 1999 eingebrachter Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, a) in für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen anzukündigen, dass sie beim Kauf eines Kopiergeräts Zugaben, insbesondere tragbare MD-Recorder, unentgeltlich gewähren werde und b) Kunden, die Unternehmer sind, die digitale Kopiergeräte der Marke M***** gekauft haben, unentgeltliche Zugaben, insbesondere tragbare MD-Recorder, tatsächlich zu gewähren. Die Werbeaktion verstoße gegen Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG. Seit dieser Aktion habe die Beklagte weitere Wettbewerbsverstöße begangen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Das Begehren sei zu weit gefasst. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Einerseits sei die Zugabe irrtümlich angekündigt worden, andererseits habe die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Durch organisatorische Maßnahmen habe sie sichergestellt, dass in Zukunft keine Zugabenverstöße mehr begangen werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren wieder statt. Die Beklagte habe sich darauf beschränkt, die restlichen Druckschriften vernichten zu lassen und sicherzustellen, dass keine Zugaben mehr gewährt werden. Das komme einem rein passiven Verhalten gleich; eine Berichtigung oder eine klar nach außen hin erkennbare Handlung, mit der sich die Beklagte vom Verstoß distanziert hätte, sei darin nicht zu erblicken. Die organisatorischen Maßnahmen der Beklagten seien nicht geeignet gewesen, weitere Verstöße zu verhindern. Trotz Abschlusses eines Vergleichs mit einem Dritten blieben Zweifel an der Sinnesänderung der Beklagten bestehen. Wäre die Beklagte tatsächlich entschlossen, künftig nicht mehr wettbewerbswidrig zu handeln, so hätte sie auch der Klägerin einen Vergleich angeboten.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Kostenpunkt ab, bestätigte es in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte habe zwar umfangreiche Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergriffen, ihr Sinneswandel sei aber nicht nach außen sichtbar geworden. Die Beklagte hätte sich gegenüber den Empfängern der Werbeaussendung vom Verstoß distanzieren müssen. Der weitere Wettbewerbsverstoß zeige, dass die Maßnahmen der Beklagten nicht ausreichten, um weitere Verstöße zu verhindern. Die Urteilsveröffentlichung sei im begehrten Umfang notwendig, um die Empfänger der Werbeaussendung entsprechend aufzuklären.