Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Klägerin verweist in diesem Rechtsmittel vor allem darauf, daß eine marktschreierische Anpreisung nach der Rechtsprechung nur dann angenommen werden dürfe, wenn eine Ankündigung von den angesprochenen Verkehrskreisen sofort als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung aufgefaßt werde; die vergleichbare Ankündigung "absoluter Tiefstpreise" sei von der Rechtsprechung als objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung gewertet worden. Auch aus der Fülle der Preisangaben, welche die Werbeankündigung der Beklagten enthalte, gehe hervor, daß die Behauptung, in allen Fällen billiger als die Konkurrenten zu sein, ernst gemeint gewesen sei. Selbst wenn man aber eine reklamehafte Übertreibung annehmen wollte, wäre die Werbeankündigung dennoch irreführend, weil die Beklagte bei immerhin 24 Artikeln nicht Billigstbieterin gewesen sei. Im übrigen unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung ÖBl 1984, 97 zugrunde gelegen war, dadurch, daß die Werbeaussage "Wir sind immer billiger" diesmal nicht mit einer weiteren, eindeutig als Übertreibung erkennbaren Werbebehauptung ("Österreich kauft bei H.") verbunden worden sei. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zu folgen:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist eine Werbebehauptung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren und Leistungen, erwecken kann, dann als gegen § 2 UWG verstoßend zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7; ÖBl 1987, 47).Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist eine Werbebehauptung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren und Leistungen, erwecken kann, dann als gegen Paragraph 2, UWG verstoßend zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7; ÖBl 1987, 47).
Wird eine Spitzenstellung im Rahmen einer marktschreierischen Ankündigung - die allerdings als solche für jedermann erkennbar sein muß, weil im Zweifel immer eine erstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen ist (ÖBl 1984, 73 uva) - in Anspruch genommen, dann kommt es auf den in ihr etwa enthaltenen, sachlich nachweisbaren Tatsachenkern an (ÖBl 1984, 97 uva). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Werbeaussage "Österreich kauft bei H. - Wir sind immer billiger" vom Verkehr als marktschreierisch aufgefaßt und im Kern auf die Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit zurückgeführt wird (ÖBl 1984, 97); maßgeblich dafür war unter anderem auch gewesen, daß die - mit der vorliegenden Werbeaussage übereinstimmende - Angabe "Wir sind immer billiger" im Zusammenhang mit der eindeutig als Übertreibung erkennbaren Behauptung "Österreich kauft bei H." verbunden war. Ob auch die nur mit der Bekanntgabe einer Fülle von Einzelpreisen verbundene Werbebehauptung "Wir sind immer billiger" vom Verkehr als marktschreierisch qualifiziert wird (s. ÖBl 1980, 44), kann aber diesmal auf sich beruhen; selbst wenn man nämlich eine marktschreierische Reklame annehmen wollte, müßten die Beklagten für die Richtigkeit des in ihr enthaltenen Tatsachenkerns einstehen. Die Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsquelle wäre aber nur dann richtig, wenn die Preise des Werbenden nur bei einigen wenigen Produkten gleich hoch oder höher als bei Konkurrenzunternehmen sind. Verlangen Konkurrenzunternehmen - wie hier - bei 17 % der in der Ankündigung des Werbenden enthaltenen Artikel gleiche oder sogar niedrigere Preise, dann trifft dies nicht mehr zu, die Ankündigung "Wir sind immer billiger - Warum woanders mehr bezahlen?" ist vielmehr in diesem Fall zur Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise iS des § 2 UWG geeignet.Wird eine Spitzenstellung im Rahmen einer marktschreierischen Ankündigung - die allerdings als solche für jedermann erkennbar sein muß, weil im Zweifel immer eine erstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen ist (ÖBl 1984, 73 uva) - in Anspruch genommen, dann kommt es auf den in ihr etwa enthaltenen, sachlich nachweisbaren Tatsachenkern an (ÖBl 1984, 97 uva). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Werbeaussage "Österreich kauft bei H. - Wir sind immer billiger" vom Verkehr als marktschreierisch aufgefaßt und im Kern auf die Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit zurückgeführt wird (ÖBl 1984, 97); maßgeblich dafür war unter anderem auch gewesen, daß die - mit der vorliegenden Werbeaussage übereinstimmende - Angabe "Wir sind immer billiger" im Zusammenhang mit der eindeutig als Übertreibung erkennbaren Behauptung "Österreich kauft bei H." verbunden war. Ob auch die nur mit der Bekanntgabe einer Fülle von Einzelpreisen verbundene Werbebehauptung "Wir sind immer billiger" vom Verkehr als marktschreierisch qualifiziert wird (s. ÖBl 1980, 44), kann aber diesmal auf sich beruhen; selbst wenn man nämlich eine marktschreierische Reklame annehmen wollte, müßten die Beklagten für die Richtigkeit des in ihr enthaltenen Tatsachenkerns einstehen. Die Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsquelle wäre aber nur dann richtig, wenn die Preise des Werbenden nur bei einigen wenigen Produkten gleich hoch oder höher als bei Konkurrenzunternehmen sind. Verlangen Konkurrenzunternehmen - wie hier - bei 17 % der in der Ankündigung des Werbenden enthaltenen Artikel gleiche oder sogar niedrigere Preise, dann trifft dies nicht mehr zu, die Ankündigung "Wir sind immer billiger - Warum woanders mehr bezahlen?" ist vielmehr in diesem Fall zur Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise iS des Paragraph 2, UWG geeignet.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.