Rechtssatz RS0078193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078193
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die miteinander im Zusammenhang stehenden Werbeaussagen "WIR SIND IMMER BILLIGER" und "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?"; können nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen werden, weil niemand annehmen wird, ein Kaufmann habe immer und zu jeder Zeit bei jedem einzelnen von zahlreichen angebotenen Artikeln des täglichen Bedarfs die niedrigsten Preise; sie enthalten aber eine überprüfbaren Tatsachenkern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 13/88
Veröff: WBl 1988,336
- 4 Ob 410/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 410/87
Auch; Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078193
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00013_8800000_003