Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Beklagte erklärt zwar, die Entscheidung des Rekursgerichtes ihrem ganzen Inhalt nach anzufechten; der Revisionsrekurs enthält aber nur Ausführungen zum Verbot des Vergleichs mit "Gesehen um"-Preisen. Auf das Verbot des Verweises auf nicht existierende Preisempfehlungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend iS des § 2 UWG oder sittenwidrig iS des § 1 UWG ist, seit der UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. Eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers ist demnach zulässig. Der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers kann für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden (ecolex 1994, 182 - Einstärkengläser; s auch ÖBl 1989, 152 - Bella Figura).Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend iS des Paragraph 2, UWG oder sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG ist, seit der UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. Eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers ist demnach zulässig. Der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers kann für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden (ecolex 1994, 182 - Einstärkengläser; s auch ÖBl 1989, 152 - Bella Figura).
Die Gegenüberstellung der eigenen Preise mit "Schon gesehen um" ("Gesehen um")-Preisen ist als anonymer Vergleich keine vergleichende Werbung ieS (s Roth, Die vergleichende Werbung nach der UWG-Novelle 1988, RdW 1988, 411 [413]). Jeder Vergleich zu Werbezwecken will die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluß wesentliche Umstände informieren. Die Information entspricht nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden (s WBl 1990, 274-Bank-Pfandverkauf).
Diese Voraussetzung ist bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen erfüllt, wenn aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird (stRsp ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung mwN; ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf uva). Nur dann kann das angesprochene Publikum beurteilen, welche Aussagekraft der Werbevergleich hat. Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um eine einwandfreie, jedes Mißverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994, 237 - Schätzgutachten).
Wer seine Preise "Schon gesehen um"-Preisen gegenüberstellt, muß demnach entweder schon in der Ankündigung ausreichend deutlich klarstellen, um welche Preise es sich dabei handelt, oder aber nur solche Vergleichspreise als "schon gesehen" anführen, die als eher günstig bezeichnet werden können und daher keinesfalls über den Marktpreisen vergleichbarer Mitbewerber liegen dürfen (ÖBl 1987, 76 - Aktionspreise mwN). Grund dafür ist, daß die "Schon gesehen um"-Preise von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums jedenfalls auch als Angebote von Billigbietern verstanden werden können. Die besondere Preisgünstigkeit des eigenen Angebotes wird ja idR dadurch besonders herausgestrichen, daß auf die höheren Preise bekannt preisgünstiger Anbieter verwiesen wird (ÖBl 1987, 76 - Aktionspreise). Werden demnach die zum Vergleich herangezogenen Preise von vergleichbaren Mitbewerbern tatsächlich verlangt, so ist der Hinweis auf "Schon gesehen um" ("Gesehen um")-Preise nicht wettbewerbswidrig, auch wenn die Preise nicht weiter erläutert werden.
Daß der Hinweis nicht ausreicht, um die Richtigkeit der Ankündigung überprüfen zu können, schadet nicht. Eine Werbebehauptung darf nicht zur Irreführung geeignet sein; ihre Zulässigkeit setzt aber nicht voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen können. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Forderung dem angesprochenen Publikum bei einem Werbevergleich alle jene wesentlichen Umstände mitzuteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden (s WBl 1990, 274 - Bank-Pfandverkauf). Dieses Erfordernis stellt klar, daß der Werbevergleich alle Informationen enthalten muß, die notwendig sind, um seine Aussagekraft beurteilen zu können.
Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preigegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus § 2 UWG noch aus § 1 UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als er wäre, wären die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Allg Rz 76).Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preigegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus Paragraph 2, UWG noch aus Paragraph eins, UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als er wäre, wären die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Allg Rz 76).
Die Beklagte hat die "Gesehen um"-Preise nicht näher erläutert. Ihre Preisgegenüberstellung ist dennoch zulässig, wenn die Vergleichspreise nicht über den Marktpreisen vergleichbarer Mitbewerber liegen. Dazu hat die Klägerin nichts vorgebracht. Ihr Unterlassungsanspruch wäre aber nur dann begründet, wenn sie behauptet und bescheinigt hätte, daß vergleichbare Mitbewerber Preise verlangen, die unter den von der Beklagten angeführten Vergleichspreisen liegen. Die Behauptungslast für die Anspruchsgrundlagen trifft in jedem Fall den Kläger. Da die Klägerin ihr nicht genügt hat, war der Sicherungsantrag in diesem Punkt abzuweisen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, 52, Absatz eins, ZPO.