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Rechtssatz RS0078251×

Rechtssatz RS0078251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078251

Geschäftszahl

4Ob25/95; 4Ob18/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Der Werbevergleich muß alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um seine Aussagekraft beurteilen zu können. Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preisgegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus Paragraph 2, UWG noch aus Paragraph eins, UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als es wäre, wären die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
  • 4 Ob 25/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 25/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078251

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00025_9500000_003