Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt; jener des Klägers ist nicht berechtigt. Da sich die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Fragen überschneiden, ist es zweckmäßig, die beiden Rechtsmittel gemeinsam zu behandeln.
Der Kläger verweist darauf, daß die Gegenüberstellung von Verkaufspreisen in Schilling mit "völlig diffusen" Vergleichspreisen in einer anderen Währung, die nur im Ausland gelten, vom österreichischen Konsumenten nicht überprüft werden könne. Es würden nicht vergleichbare Preise miteinander verglichen. Wegen der suggestiven Wirkung von Preisgegenüberstellungen sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Beklagte rügt als aktenwidrig, daß das Rekursgericht die Aktivlegitimation des Klägers als unstrittig bezeichnet. Sie habe die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, weil dieser nicht berechtigt sei, die allfällige Beeinträchtigung deutscher Händler geltend zu machen. Die Werbeaussagen der Beklagten erweckten keinen falschen Eindruck. Es sei klargestellt, daß mit "normalen" Preisen verglichen werde. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach auf das Verständnis des Durchschnittskunden und nicht auf das Verständnis eines sachkundigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen sei, verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH.
Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch vor allem darauf, daß die beteiligten Verkehrskreise in Österreich durch den (unvollständigen) Vergleich der von der Beklagten verlangten Preise mit DM-Preisen irregeführt würden, so daß ein Verstoß gegen § 2 UWG vorliege. Der Kläger vertritt demnach die Wettbewerbsinteressen der österreichischen Mitbewerber der Beklagten und nicht die der deutschen Händler. Daß er insoweit aktiv legitmiert ist, bestreitet auch die Beklagte nicht.Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch vor allem darauf, daß die beteiligten Verkehrskreise in Österreich durch den (unvollständigen) Vergleich der von der Beklagten verlangten Preise mit DM-Preisen irregeführt würden, so daß ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vorliege. Der Kläger vertritt demnach die Wettbewerbsinteressen der österreichischen Mitbewerber der Beklagten und nicht die der deutschen Händler. Daß er insoweit aktiv legitmiert ist, bestreitet auch die Beklagte nicht.
Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend iS des § 2 UWG oder sittenwidrig iS des § 1 UWG ist, seit der UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. Eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers ist demnach zulässig. Der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers kann für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden (ecolex 1994, 182 - Einstärkengläser; ausführlich ÖBl 1989, 152 - Bella Figura).Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend iS des Paragraph 2, UWG oder sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG ist, seit der UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. Eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des Mitbewerbers ist demnach zulässig. Der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers kann für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden (ecolex 1994, 182 - Einstärkengläser; ausführlich ÖBl 1989, 152 - Bella Figura).
Bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen können grundsätzlich zwei Arten unterschieden werden: Der Vergleich mit dem eigenen (früheren oder späteren) Preis und der Vergleich mit dem von Mitbewerbern verlangten oder dem empfohlenen Preis. Regelmäßig wird mit einem Preis verglichen, der über dem eigenen (aktuellen) Preis liegt. Eine solche Preisgegenüberstellung ist in der Regel besonders werbewirksam, erweckt sie doch den Eindruck, beim Werbenden (derzeit) zu einem günstigen Preis kaufen zu können.
Jeder Vergleich zu Werbezwecken will die angesprochenen Verkehrskreise über einen für den Kaufentschluß wesentlichen Umstand informieren. Die Information entspricht nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden (ÖBl 1984, 5 - Raiffeisenkassen-Sparerwerbung WBl 1990, 274 - Bank-Pfandverkauf ua).
Diese Voraussetzung ist bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen erfüllt, wenn aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird (stRsp ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung mwN; ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf uva). Nur dann kann das angesprochene Publikum beurteilen, welche Aussagekraft der Werbevergleich hat. Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um eine einwandfreie, jedes Mißverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994, 237 - Schätzgutachten).
Die Beklagte stellt ihren (Schilling)Preisen DM-Preise gegenüber, von denen sie jeweils angibt, um welche Preise es sich handelt. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist damit klargestellt, daß die Beklagte ihre Preise mit Preisen vergleicht, die in Deutschland, sei es von bestimmten Anbietern, sei es von Händlern allgemein, verlangt oder den Händlern empfohlen werden. Diese Information reicht aus, um die Aussagekraft der Vergleichspreise zu beurteilen:
Wer den Preisvergleich der Beklagten wahrnimmt, muß, um daraus überhaupt eine relevante Information zu gewinnen, die DM-Preise in Schilling umrechnen. Tut er dies, so erfährt er, daß in Deutschland (zB) der empfohlene Händlerpreis über dem von der Beklagten verlangten Preis liegt. Daß dies nichts darüber aussagt, ob die Preise der Beklagten gegenüber denen ihrer österreichischen Mitbewerber günstig oder nicht günstig sind, schadet nicht. Zu beurteilen ist nur der von der Beklagten vorgenommene Preisvergleich und der dadurch erweckte Eindruck.
Daß dieser Eindruck - die Preise der Beklagten sind günstiger als die von ihr angegebenen deutschen Vergleichspreise - unrichtig wäre, hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Es fehlt insbesondere jede Behauptung darüber, daß die von der Beklagten herangezogenen - konkret bezeichneten - Vergleichspreise für das deutsche Preisniveau nicht repräsentativ wären und dadurch der unrichtige Eindruck der Günstigkeit des Angebotes der Beklagten erweckt würde. Die Behauptungslast für die Anspruchsgrundlagen trifft aber in jedem Fall den Kläger.
Die Unrichtigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht schon daraus, daß der Preisvergleich keine Angaben enthält, die es dem Kunden ermöglichten, die Richtigkeit der Vergleichspreise zu überprüfen. Eine Werbebehauptung darf nicht zur Irreführung geeignet sein; ihre Zulässigkeit setzt aber nicht voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen können. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Forderung, dem angesprochenen Publikum bei einem Werbevergleich alle jene wesentlichen Umstände mitzuteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber jener der sonstigen Mitbewerber zu bilden (s WBl 1990, 274 - Bank-Pfandverkauf). Dieses Erfordernis stellt klar, daß der Werbevergleich nicht auf Pauschalabwertungen beschränkt werden darf, sondern alle Informationen enthalten muß, die notwendig sind, um seine Aussagekraft beurteilen zu können.
Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preisgegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus § 2 UWG noch aus § 1 UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als er wäre, wenn die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt wären. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Allg Rz 76).Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preisgegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus Paragraph 2, UWG noch aus Paragraph eins, UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als er wäre, wenn die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt wären. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Allg Rz 76).
Daß die Beklagte die Vergleichspreise in D-Mark angibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG, BGBl 1992/734) gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen. Die Beklagte verkauft ihre Waren nicht zu DM-Preisen; sie zeichnet für ihre Waren auch keine DM-Preise aus, sondern bietet sie in österreichischer Währung an (§ 9 Abs 2 PrAG). Der Zweck des Preisauszeichnungsgesetzes auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter § 9 Abs 2 PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial).Daß die Beklagte die Vergleichspreise in D-Mark angibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG, BGBl 1992/734) gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen. Die Beklagte verkauft ihre Waren nicht zu DM-Preisen; sie zeichnet für ihre Waren auch keine DM-Preise aus, sondern bietet sie in österreichischer Währung an (Paragraph 9, Absatz 2, PrAG). Der Zweck des Preisauszeichnungsgesetzes auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter Paragraph 9, Absatz 2, PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial).
Im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob der durch die Preisgegenüberstellung erweckte Eindruck richtig ist, für die Entscheidung auch deshalb unerheblich, weil das - wettbewerbswidrige - Hervorrufen eines unrichtigen Eindrucks weder vom Hauptantrag noch vom Eventualantrag erfaßt wird; beide Anträge stellen darauf ab, daß der Vergleich mit DM-Preisen überhaupt (Hauptantrag) oder mangels näherer Erläuterung (Eventualantrag) unzulässig sei.
Die beanstandete Preisgegenüberstellung ist unabhängig davon nicht zur Irreführung geeignet, ob die Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers oder eines "mündigen Verbrauchers" zugrundegelegt wird. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung vom 10.9.1984 (84/450/EWG) und zur einschlägigen Rechtsprechung des EuGH ist daher nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war Folge zu geben; der Revisionsrekurs des Klägers mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.