Rechtssatz RS0071448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071448
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Der Zweck des PrAG auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter § 9 Abs 2 PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994,279 - Sportschuh-Spezial).Der Zweck des PrAG auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter Paragraph 9, Absatz 2, PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994,279 - Sportschuh-Spezial).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
- 4 Ob 107/15m
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 107/15m
Auch; Beisatz: § 9 PrAG bezweckt klare und nachvollziehbare Preisangaben. (T1)
Beisatz: Hier: Werbung mit einem "ab"-Preis. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071448
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0040OB00018_9500000_001