Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügen die Klägerinnen die Feststellung des Rekursgerichtes, daß das Angebot der Klägerinnen vom 7.1.1994 jedenfalls bis zum Vergleichszeitpunkt am 13.1.1994 unverändert geblieben sei. Keine der Parteien habe derartiges vorgebracht. In Wahrheit sei das Angebot der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt "nicht mehr aufrecht" gewesen. Ein Preisvergleich sei für das Publikum nur interessant, wenn er entweder aktuelle Angebote wiedergebe oder aus historischen Angeboten eine allgemeine Preiswürdigkeit des Vergleichenden ableite. Der Preisvergleich der Beklagten sei nicht aktuell, weil das Angebot der Klägerinnen nicht mehr aufrecht gewesen sei; ein Hinweis darauf, daß der Vergleich nur angestellt werde, um die allgemeine Preiswürdigkeit der Beklagten zu zeigen, sei dem Inserat nicht zu entnehmen. Damit gewinne an Bedeutung, daß das Fernsehgerät Telefunken FS 435 bei der Beklagten schon im Vergleichszeitpunkt (zumindest teilweise) nicht erhältlich gewesen sei. Das Begehren der Klägerinnen sei auch darauf gegründet; die mangelnde Verfügbarkeit zeige, daß die Beklagte die Preise der Klägerinnen von vornherein nur zu Vergleichszwecken unterboten habe. Ein Preisvergleich aufgrund von (Schein)Angeboten sei sittenwidrig. Das gleiche gelte für die Tatsache, daß die Beklagte den unzutreffenden Anschein erweckt habe, die Klägerinnen hätten den Preis von S 6.990,-- blickfangartig herausgestellt. In Wahrheit hätten die Klägerinnen das Anbot, das Fernsehgerät FS 435 um S 6.990,-- zu verkaufen, bloß "unscheinbar mitlaufen lassen". Entscheidend sei aber, daß das Publikum durch den von der Beklagten vorgenommenen Vergleich sowohl über das konkrete Angebot als auch über die allgemeine Preiswürdigkeit in Irrtum geführt und veranlaßt werde, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Der Preisvergleich habe dem Publikum schon deshalb keinen Nutzen gebracht, weil im Erscheinungszeitpunkt weder das Angebot der Beklagten verfügbar noch jenes der Klägerinnen aufrecht gewesen sei und weil der unterschiedliche Zeitpunkt die verglichenen Angebote unvergleichbar mache. Der Vergleich habe ausschließlich dazu gedient, das Publikum irrezuführen und die Klägerinnen herabzusetzen.
Die Klägerinnen begehren, der Beklagten zu verbieten, ...die Preise ihres Angebotes länger als fünf Tage zurückliegenden Preisen der Klägerinnen gegenüberzustellen, insbesondere solange der Zeitpunkt der jeweiligen Angebote nicht gleich groß wie die Preise mitangeführt wird. Das Begehren richtet sich demnach gegen den Vergleich von Preisen, die in Angeboten gefordert werden, zwischen deren Veröffentlichungszeitpunkten mehr als fünf Tage liegen. Das Begehren erfaßt weder Vergleiche, die sich auf nicht (mehr?) erhältliche Ware beziehen, noch Vergleiche, die auf Preisen beruhen, die ausschließlich zu diesem Zweck herabgesetzt wurden. Der Sicherungsantrag der Klägerinnen kann daher nur erfolgreich sein, wenn schon der Zeitunterschied zwischen Angeboten den Preisvergleich wettbewerbswidrig macht.
Dazu ist zu erwägen:
Durch die UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 wurde vergleichende Preiswerbung, die weder Elemente der Irreführung noch der Sittenwidrigkeit enthält, ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 2 Abs 1 letzter Satz UWG). Der bloße Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten ist daher nicht wettbewerbswidrig. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien).Durch die UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 wurde vergleichende Preiswerbung, die weder Elemente der Irreführung noch der Sittenwidrigkeit enthält, ausdrücklich für zulässig erklärt (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz UWG). Der bloße Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten ist daher nicht wettbewerbswidrig. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien).
Der Sicherungsantrag erfaßt, wie oben ausgeführt, (nur) Preisvergleiche, denen Angebote zugrundeliegen, zwischen deren Veröffentlichungszeitpunkten mehr als fünf Tage liegen. Die Zeitdifferenz allein macht aber Angebote nocht nicht in dem Sinn ungleichartig, daß dadurch die Gefahr einer für den Kaufentschluß maßgeblichen Irreführung bewirkt würde: Auch wenn die von den Mitbewerbern verlangten Preise ein bestimmender Faktor der Kalkulation sein mögen, spielt die dadurch hervorgerufene Zeitbedingtheit für den Kaufentschluß keine Rolle. Für den Konsumenten ist es gleichgültig, aus welchen Gründen ein Anbieter seinen Preis senkt; maßgebend ist allein, ob die zu einem herabgesetzten Preis angebotene Ware und allenfalls damit verbundene Nebenleistungen dem Angebot der Mitbewerber gleich sind.Werden Angebotspreise miteinander verglichen, so ist der Vergleich zur Irreführung geeignet, wenn ein für den Kaufentschluß relevanter Eindruck erweckt wird, der nicht den Tatsachen entspricht. Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich läßt die angesprochenen Verkehrskreise glauben, daß sie das Fernsehgerät Telefunken TV 435 bei der Beklagten zu einem günstigeren Preis erwerben können als bei den Klägerinnen. Gleichzeitig mag bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck entstehen, die Beklagte sei ganz allgemein in der Lage, preisgünstiger als die Klägerinnen zu verkaufen.
Daß dieser Eindruck nicht zuträfe, haben die Klägerinnen nicht behauptet: Sie haben nur vorgebracht, daß ihr Angebot "nicht mehr aufrecht" gewesen sei; daraus folgt aber noch nicht, daß sie das Fernsehgerät zum Vergleichszeitpunkt noch günstiger angeboten hätten als die Beklagte. Haben sie das Fernsehgerät aber zu einem höheren Preis als zu ihrem Angebotspreis verkauft, so ist der durch den Vergleich hervorgerufene Eindruck nicht falsch, war der Preis der Beklagten doch in diesem Fall tatsächlich günstiger als der der Klägerinnen. Die als aktenwidrig gerügte Feststellung des Rekursgerichtes, daß das Angebot der Klägerinnen zum Vergleichszeitpunkt noch aufrecht gewesen sei, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Zur Frage, ob der Eindruck zutrifft, daß das Preisniveau der Beklagten ganz allgemein niedriger sei als das der Klägerinnen, haben die Klägerinnen nichts vorgebracht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Vergleich allenfalls in dieser Hinsicht einen irreführenden Eindruck erweckt. Was den durch den Vergleich naturgemäß hervorgerufenen Eindruck betrifft, daß das Fernsehgerät bei der Beklagten zum angegebenen Preis erhältlich sei, so ist mit den Vorinstanzen darauf zu verweisen, daß eine allenfalls in diesem Punkt bewirkte Irreführung vom Begehren nicht erfaßt wird. Ein aus diesem Grund (dh wegen eines Lockvogelangebotes, bei dem die ausgepriesene Ware nicht zur Verfügung steht [dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 3 dUWG Rz280]) unzulässiger Vergleich wird nicht durch ein Verbot verhindert, Angebote zu vergleichen, zwischen deren Veröffentlichungszeitpunkten mehr als 5 Tage liegen.Daß dieser Eindruck nicht zuträfe, haben die Klägerinnen nicht behauptet: Sie haben nur vorgebracht, daß ihr Angebot "nicht mehr aufrecht" gewesen sei; daraus folgt aber noch nicht, daß sie das Fernsehgerät zum Vergleichszeitpunkt noch günstiger angeboten hätten als die Beklagte. Haben sie das Fernsehgerät aber zu einem höheren Preis als zu ihrem Angebotspreis verkauft, so ist der durch den Vergleich hervorgerufene Eindruck nicht falsch, war der Preis der Beklagten doch in diesem Fall tatsächlich günstiger als der der Klägerinnen. Die als aktenwidrig gerügte Feststellung des Rekursgerichtes, daß das Angebot der Klägerinnen zum Vergleichszeitpunkt noch aufrecht gewesen sei, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Zur Frage, ob der Eindruck zutrifft, daß das Preisniveau der Beklagten ganz allgemein niedriger sei als das der Klägerinnen, haben die Klägerinnen nichts vorgebracht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Vergleich allenfalls in dieser Hinsicht einen irreführenden Eindruck erweckt. Was den durch den Vergleich naturgemäß hervorgerufenen Eindruck betrifft, daß das Fernsehgerät bei der Beklagten zum angegebenen Preis erhältlich sei, so ist mit den Vorinstanzen darauf zu verweisen, daß eine allenfalls in diesem Punkt bewirkte Irreführung vom Begehren nicht erfaßt wird. Ein aus diesem Grund (dh wegen eines Lockvogelangebotes, bei dem die ausgepriesene Ware nicht zur Verfügung steht [dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph 3, dUWG Rz280]) unzulässiger Vergleich wird nicht durch ein Verbot verhindert, Angebote zu vergleichen, zwischen deren Veröffentlichungszeitpunkten mehr als 5 Tage liegen.
Nicht vom Begehren erfaßt wird auch das von den Klägerinnen behauptete sittenwidrige Zustandekommen des Vergleiches. Davon abgesehen, ist ein Preisvergleich nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Werbende durch gezieltes Unterbieten seiner(s) Mitbewerber(s) die Voraussetzungen für den Vergleich geschaffen hat. Preiswettbewerb ist Reagieren auf die Preise der Mitbewerber; Preise werden gesenkt, um den Mitbewerber zu unterbieten und Kunden abzuwerben. Der Preisvergleich ist die vom Gesetz anerkannte Form, mit dem Unterbieten von Preisen zu werben; ein Preisvergleich ist daher nicht schon deshalb sittenwidrig, weil Preise unterboten wurden, um damit werben zu können. Umso weniger kann aber die - vom Sicherungsantrag allein erfaßte - Tatsache, daß das zum Vergleich herangezogene Angebot des Mitbewerbers älter ist als das eigene, den Vergleich sittenwidrig machen.
Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich ihres späteren Angebotes mit dem früheren Angebot der Klägerinnen ist weder geeignet, einen für den Kaufentschluß maßgeblichen Irrtum hervorzurufen noch sittenwidrig, wenn entsprechend der Fassung des Sicherungsantrages allein auf die Zeitdifferenz abgestellt wird. Das gilt unabhängig davon, ob der flüchtige Durchschnittsbetrachter erkennt, daß das Angebot der Beklagten eine Woche nach dem der Klägerinnen gemacht wurde. Auch wenn der Eindruck entstünde, daß die beiden Angebote zur selben Zeit gültig seien, wäre, wie oben dargelegt, der Sicherungsantrag nicht begründet.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50,, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.