Rechtssatz RS0078363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078363
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Ein Preisvergleich ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Werbende durch gezieltes Unterbieten seiner (seines) Mitbewerber (Mitbewerbers) die Voraussetzungen für den Vergleich geschaffen hat. Preiswettbewerb ist Reagieren auf die Preise der Mitbewerber; Preise werden gesenkt, um den Mitbewerber zu unterbieten und Kunden abzuwerben. Der Preisvergleich ist die vom Gesetz anerkannte Form, mit dem Unterbieten von Preisen zu werben; ein Preisvergleich ist daher nicht schon deshalb sittenwidrig, weil Preise unterboten wurden, um damit werben zu können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 102/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94
- 4 Ob 226/22x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 226/22x
vgl; Beisatz: Hier: Mobilfunkleistungen für Endkunden (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078363
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00102_9400000_001