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Rechtssatz RS0078363×

Rechtssatz RS0078363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078363

Geschäftszahl

4Ob102/94; 4Ob226/22x

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Rechtssatz

Ein Preisvergleich ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Werbende durch gezieltes Unterbieten seiner (seines) Mitbewerber (Mitbewerbers) die Voraussetzungen für den Vergleich geschaffen hat. Preiswettbewerb ist Reagieren auf die Preise der Mitbewerber; Preise werden gesenkt, um den Mitbewerber zu unterbieten und Kunden abzuwerben. Der Preisvergleich ist die vom Gesetz anerkannte Form, mit dem Unterbieten von Preisen zu werben; ein Preisvergleich ist daher nicht schon deshalb sittenwidrig, weil Preise unterboten wurden, um damit werben zu können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94
  • 4 Ob 226/22x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 226/22x
    vgl; Beisatz: Hier: Mobilfunkleistungen für Endkunden (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078363

Im RIS seit

04.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00102_9400000_001