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Rechtssatz RS0078438×

Rechtssatz RS0078438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078438

Geschäftszahl

4Ob102/94

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Rechtssatz

Die Zeitdifferenz allein macht aber Angebote noch nicht in dem Sinn ungleichartig, daß dadurch die Gefahr einer für den Kaufentschluß maßgeblichen Irreführung bewirkt würde: Auch wenn die von den Mitbewerbern verlangten Preise ein bestimmender Faktor der Kalkulation sein mögen, spielt die dadurch hervorgerufene Zeitbedingtheit für den Kaufentschluß keine Rolle. Für den Konsumenten ist es gleichgültig, aus welchen Gründen ein Anbieter seinen Preis senkt; maßgebend ist allein, ob die zu einem herabgesetzten Preis angebotene Ware und allenfalls damit verbundene Nebenleistungen dem Angebot der Mitbewerber gleich sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078438

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00102_9400000_003