Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsschutzinteresse nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches (hier: der Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung) hat, einer neuerlichen Klageführung die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses entgegen, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 mwN; ÖBl 1981, 25 = JBl 1981, 41 mit Anm von Böhm; RdW 1986, 44; SZ 63/109 ua). Dieser Rechtsprechung ist - wie der erkennende Senat schon ausgesprochen hat (4 Ob 126/93) - entgegen einer teilweise in der Lehre vertretenen Auffassung (Fasching LB2 Rz 742; Konecny in RdW 1986, 37; Graff in ecolex 1990,Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches (hier: der Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung) hat, einer neuerlichen Klageführung die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses entgegen, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 mwN; ÖBl 1981, 25 = JBl 1981, 41 mit Anmerkung von Böhm; RdW 1986, 44; SZ 63/109 ua). Dieser Rechtsprechung ist - wie der erkennende Senat schon ausgesprochen hat (4 Ob 126/93) - entgegen einer teilweise in der Lehre vertretenen Auffassung (Fasching LB2 Rz 742; Konecny in RdW 1986, 37; Graff in ecolex 1990,
294) auch durch § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2 und § 156 a Abs 3 KO - jeweils idF des mit 1.1.1983 in Kraft getretenen IRÄG BGBl 1982/370 - schon deshalb nicht der Boden entzogen worden, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution aufgrund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukomme (EBzRV des IRÄG, 3 BlgNR 15.GP 41). Eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nimmt freilich dem daraus berechtigten Kläger nicht das Rechtschutzbedürfnis an der Erwirkung eines inhaltsgleichen Urteils (SZ 63/109).294) auch durch Paragraph 54, Absatz 4, AO, Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 156, a Absatz 3, KO - jeweils in der Fassung des mit 1.1.1983 in Kraft getretenen IRÄG BGBl 1982/370 - schon deshalb nicht der Boden entzogen worden, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution aufgrund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukomme (EBzRV des IRÄG, 3 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 41). Eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nimmt freilich dem daraus berechtigten Kläger nicht das Rechtschutzbedürfnis an der Erwirkung eines inhaltsgleichen Urteils (SZ 63/109).
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß der Klägerin bei Anwendung dieser Grundsätze das Rechtsschutzinteresse an der beantragten einstweiligen Verfügung fehlt. Da es hier nur um den Sicherungsantrag geht, braucht auf die von der Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebrachten Argumente zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines stattgebenden Urteils nicht eingegangen zu werden.
Schon vor der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses im vorliegenden Verfahren hatte das Erstgericht die einstweilige Verfügung vom 7.Jänner 1993, 38 Cg 473/92-3, erlassen; diese war - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 17.Mai 1993, 4 R 32/93, bestätigt worden. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin in erster Instanz (S 53) geht hervor, daß der bestätigte (und nach der damaligen Rechtslage jedenfalls unanfechtbare) Beschluß des Rekursgerichtes den Parteien noch vor der Erlassung des Beschlusses erster Instanz (in diesem Verfahren) zugestellt worden war; zu diesem Zeitpunkt konnte daher die Klägerin auf Grund der einstweiligen Verfügung Exekution führen, auch wenn - wie in der Revisionsrekursbeantwortung behauptet - das Erstgericht seinerzeit dem Rekurs gegen diesen Beschluß aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
Mit der genannten einstweiligen Verfügung war der Beklagten (ua) aufgetragen worden, "in der Werbung für das Zahnpflegeprodukt 'Perlweiß' Hinweise auf ärztliche Empfehlungen zu unterlassen". Dieses allgemein gehaltene Verbot erfuhr durch die Anführung der konkreten beanstandeten Werbung nach dem Wort "insbesondere" - anders als es etwa beim Gebrauch der Worte "und zwar" gewesen wäre - keine Einschränkung (so schon Schönherr kritisch zu ÖBl 1977, 109 [111]; ders, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Grundriß 43 f, Rz 510.2; OGH ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint). Das von der Klägerin erwirkte Gebot ermöglicht ihr nach seinem Wortlaut eine Exekutionsführung wegen jeglicher Hinweise auf ärztliche Empfehlungen in der Werbung für "Perlweiß" (Schönherr Grundriß aaO; ÖBl 1990, 18). Daß dieses Gebot - wie die Klägerin meint (S 51) - für sich allein zu unbestimmt für eine Exekutionsbewilligung wäre, trifft nicht zu. Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und -gebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein?, ÖBl 1980, 36 f; Schönherr, Grundriß aaO 43 Rz 510.1; Korn im MR 1989, 222 f [223]; ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108). Der auf Antrag der Klägerin gefaßte Spruch der einstweiligen Verfügung ist keinesfalls unbestimmt im Sinn des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO, kann doch auf Grund eines so allgemein gehaltenen Verbotes ohne weiters geprüft werden, ob das im Exekutionsantrag - konkret (SZ 55/6; SZ 57/137 uva) - zu behauptende Verhalten des Verpflichteten dagegen verstoßen hat. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefaßt ist (ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 105). Diese - nach dem materiellen Recht zu beurteilende (Deimbacher aaO; ÖBl 1991, 105 ua) - Frage braucht aber hier nicht beantwortet zu werden, weil die mehrfach erwähnte einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist.Mit der genannten einstweiligen Verfügung war der Beklagten (ua) aufgetragen worden, "in der Werbung für das Zahnpflegeprodukt 'Perlweiß' Hinweise auf ärztliche Empfehlungen zu unterlassen". Dieses allgemein gehaltene Verbot erfuhr durch die Anführung der konkreten beanstandeten Werbung nach dem Wort "insbesondere" - anders als es etwa beim Gebrauch der Worte "und zwar" gewesen wäre - keine Einschränkung (so schon Schönherr kritisch zu ÖBl 1977, 109 [111]; ders, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Grundriß 43 f, Rz 510.2; OGH ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint). Das von der Klägerin erwirkte Gebot ermöglicht ihr nach seinem Wortlaut eine Exekutionsführung wegen jeglicher Hinweise auf ärztliche Empfehlungen in der Werbung für "Perlweiß" (Schönherr Grundriß aaO; ÖBl 1990, 18). Daß dieses Gebot - wie die Klägerin meint (S 51) - für sich allein zu unbestimmt für eine Exekutionsbewilligung wäre, trifft nicht zu. Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und -gebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein?, ÖBl 1980, 36 f; Schönherr, Grundriß aaO 43 Rz 510.1; Korn im MR 1989, 222 f [223]; ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108). Der auf Antrag der Klägerin gefaßte Spruch der einstweiligen Verfügung ist keinesfalls unbestimmt im Sinn des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und des Paragraph 7, Absatz eins, EO, kann doch auf Grund eines so allgemein gehaltenen Verbotes ohne weiters geprüft werden, ob das im Exekutionsantrag - konkret (SZ 55/6; SZ 57/137 uva) - zu behauptende Verhalten des Verpflichteten dagegen verstoßen hat. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefaßt ist (ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 105). Diese - nach dem materiellen Recht zu beurteilende (Deimbacher aaO; ÖBl 1991, 105 ua) - Frage braucht aber hier nicht beantwortet zu werden, weil die mehrfach erwähnte einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist.
Der Klägerin wäre es daher - im maßgeblichen (§ 409 ZPO) Zeitpunkt der Entscheidung über den hier zu beurteilenden Sicherungsantrag - möglich gewesen, mit dem hier erstatteten Vorbringen, daß nämlich in der neuen Werbesendung abermals (indirekt) eine ärztliche Empfehlung für "Perlweiß" enthalten sei, Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung 38 Cg 473/92 zu beantragen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis muß daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung verneint werden.Der Klägerin wäre es daher - im maßgeblichen (Paragraph 409, ZPO) Zeitpunkt der Entscheidung über den hier zu beurteilenden Sicherungsantrag - möglich gewesen, mit dem hier erstatteten Vorbringen, daß nämlich in der neuen Werbesendung abermals (indirekt) eine ärztliche Empfehlung für "Perlweiß" enthalten sei, Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung 38 Cg 473/92 zu beantragen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis muß daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung verneint werden.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der Beschluß des Erstgerichtes (im Ergebnis) wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.