Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, das beantragte Unterlassungsgebot orientiere sich am aufgezeigten Wettbewerbsverstoß, sei hinreichend bestimmt und nicht zu weit gefasst.
Bei Fassung des Unterlassungsgebots sind die prozessuale Frage nach der ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens und die nach dem materiellen Recht zu beurteilende Frage, wie weit das Begehren angesichts der begangenen oder drohenden Rechtsverletzung gehen darf, auseinanderzuhalten (RIS-Justiz RS0037518).
Das Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vgl auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]). Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des Begehrens kann nur bei Geldforderungen verlangt werden. In allen anderen Fällen genügt es, dass sich bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist (RIS-Justiz RS0000878 [T3, T9].Das Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (4 Ob 258/04a = RIS-Justiz RS0119807; vergleiche auch RIS-Justiz RS0004864 [T7]). Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des Begehrens kann nur bei Geldforderungen verlangt werden. In allen anderen Fällen genügt es, dass sich bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist (RIS-Justiz RS0000878 [T3, T9].
Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie – um Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b). Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot („insbesondere ...") - verboten, „irreführende" oder „kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann könnte der Kläger wegen jeglicher irreführenden oder kreditschädigenden Angaben Exekution führen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen (4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; RIS-Justiz RS0037581 [T1]).Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie – um Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b). Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot („insbesondere ...") - verboten, „irreführende" oder „kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann könnte der Kläger wegen jeglicher irreführenden oder kreditschädigenden Angaben Exekution führen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen (4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; RIS-Justiz RS0037581 [T1]).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Klägerin mit dem Begehren, die Beklagte solle irreführende Angaben über Kaufkraft oder Altersstruktur der Leser ihrer Publikation unterlassen, das gebotene Verhalten hinreichend konkret (und nicht etwa nur unter Verwendung unbestimmter Begriffe) beschrieben: Beklagte und Exekutionsgericht wissen, welches Verhalten nach dem begehrten Titel geschuldet ist. Das beantragte Unterlassungsgebot ist aber zu weit gefasst. Es ist nämlich nicht auf die konkreten Verletzungshandlungen oder ein diesen ähnliches Verhalten beschränkt (vgl RIS-Justiz RS0037478 [T2]). Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag der Klägerin enthalten.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Klägerin mit dem Begehren, die Beklagte solle irreführende Angaben über Kaufkraft oder Altersstruktur der Leser ihrer Publikation unterlassen, das gebotene Verhalten hinreichend konkret (und nicht etwa nur unter Verwendung unbestimmter Begriffe) beschrieben: Beklagte und Exekutionsgericht wissen, welches Verhalten nach dem begehrten Titel geschuldet ist. Das beantragte Unterlassungsgebot ist aber zu weit gefasst. Es ist nämlich nicht auf die konkreten Verletzungshandlungen oder ein diesen ähnliches Verhalten beschränkt vergleiche RIS-Justiz RS0037478 [T2]). Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag der Klägerin enthalten.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und dem Sicherungsantrag - unter Beachtung der Grenzen des § 405 ZPO - in jenem Umfang stattzugeben, der den konkreten Verletzungshandlungen entspricht.Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und dem Sicherungsantrag - unter Beachtung der Grenzen des Paragraph 405, ZPO - in jenem Umfang stattzugeben, der den konkreten Verletzungshandlungen entspricht.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem zu weit gefassten Unterlassungsbegehren zu rund 10 % unterlegen (vgl 4 Ob 247/05k).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem zu weit gefassten Unterlassungsbegehren zu rund 10 % unterlegen vergleiche 4 Ob 247/05k).