Der Revisionsrekurs von Erstbeklagter und Zweitbeklagtem ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. Unbegründet ist der Vorwurf der Rekurswerber, das Unterlassungsgebot zu a) sei vom Begehren nicht gedeckt; es liege ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor.1. Unbegründet ist der Vorwurf der Rekurswerber, das Unterlassungsgebot zu a) sei vom Begehren nicht gedeckt; es liege ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor.
Gemäß § 405 ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist (E. Kodek in Angst, EO § 378 Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO² § 405 Rz 7 jeweils mwN; 4 Ob 239/01b = ecolex 2002, 268 [Schanda]; RIS-Justiz RS0004870), ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. "Antrag" im Sinne dieser Bestimmung meint nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage zu beachten (4 Ob 102/98y; 4 Ob 239/01b = ecolex 2002, 268 [Schanda]). Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua 4 Ob 326/81 = ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; 4 Ob 13/92 = SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; 9 ObA 153/98k = SZ 71/216; RIS-Justiz RS0039357; E. Kodek aaO § 389 Rz 2 mwN). Gegen § 405 ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger aaO Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a; 4 Ob 239/01b = ecolex 2002, 268 [Schanda]).Gemäß Paragraph 405, ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist (E. Kodek in Angst, EO Paragraph 378, Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 405, Rz 7 jeweils mwN; 4 Ob 239/01b = ecolex 2002, 268 [Schanda]; RIS-Justiz RS0004870), ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. "Antrag" im Sinne dieser Bestimmung meint nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage zu beachten (4 Ob 102/98y; 4 Ob 239/01b = ecolex 2002, 268 [Schanda]). Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua 4 Ob 326/81 = ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; 4 Ob 13/92 = SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; 9 ObA 153/98k = SZ 71/216; RIS-Justiz RS0039357; E. Kodek aaO Paragraph 389, Rz 2 mwN). Gegen Paragraph 405, ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger aaO Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a; 4 Ob 239/01b = ecolex 2002, 268 [Schanda]).
Die Klägerin hat in ihrem Sicherungsantrag den Oberbegriff "Postwurfsendungen" [erg. aus dem Zusammenhang: zu Werbezwecken] gewählt; darunter fallen auch Werbesendungen in Form von als persönliche Urlaubsgrüße getarnten Ansichtskarten. Dem begehrten Unterlassungsgebot wird somit durch die Umformulierung kein anderer sachlicher Inhalt gegeben; sondern es wird ein „minus" zugesprochen.
2. Zutreffend haben die Vorinstanzen die vom Zweitbeklagten zu verantwortende Werbeaussendung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als sittenwidriges "getarntes" Werbemittel, das den Anschein von Privatpost erweckt, beurteilt (vgl dazu 4 Ob 59/00f = ÖBl 2000, 214 - Black Jack II). Nach Form (handschriftliche Lettern) und Inhalt (persönliche Anrede, Grußfloskel) lässt sich die in der Zusendung enthaltene Werbebotschaft nicht gleich erkennen, sodass nach dem bei den Empfängern hervorgerufenen Eindruck keine Rede davon sein kann, es handle sich - so der unzutreffende Standpunkt des Rechtsmittels - um eine (wettbewerbsrechtlich unbedenkliche) "bloße Postkarte mit Abbildungen". Das Fehlen eines „typischen Urlaubsmotivs" (Landschaft, Sehenswürdigkeiten) auf der Bildseite der Karte beseitigt diesen Eindruck nicht; Urlaubsgrußkarten sind nämlich keineswegs auf die genannten Motive beschränkt.2. Zutreffend haben die Vorinstanzen die vom Zweitbeklagten zu verantwortende Werbeaussendung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als sittenwidriges "getarntes" Werbemittel, das den Anschein von Privatpost erweckt, beurteilt vergleiche dazu 4 Ob 59/00f = ÖBl 2000, 214 - Black Jack römisch zwei). Nach Form (handschriftliche Lettern) und Inhalt (persönliche Anrede, Grußfloskel) lässt sich die in der Zusendung enthaltene Werbebotschaft nicht gleich erkennen, sodass nach dem bei den Empfängern hervorgerufenen Eindruck keine Rede davon sein kann, es handle sich - so der unzutreffende Standpunkt des Rechtsmittels - um eine (wettbewerbsrechtlich unbedenkliche) "bloße Postkarte mit Abbildungen". Das Fehlen eines „typischen Urlaubsmotivs" (Landschaft, Sehenswürdigkeiten) auf der Bildseite der Karte beseitigt diesen Eindruck nicht; Urlaubsgrußkarten sind nämlich keineswegs auf die genannten Motive beschränkt.
3. Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber ist das Unterlassungsgebot in seinem Ausspruch zu Punkt b) nicht ausreichend bestimmt und zu allgemein gefasst, weil es auch "ganz allgemeine, nichtmedizinische harmlose Werbeaussagen" erfasse. Hinweise auf freundliche Assistentinnen oder der Slogan „Zähne wie Perlen" seien nicht unsachlich.
Unterlassungsgeboten darf zwar eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis entspricht das zu b) erlassene Gebot nicht hinreichend.Unterlassungsgeboten darf zwar eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis entspricht das zu b) erlassene Gebot nicht hinreichend.
Das Verbot, „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer bzw aufdringlicher Weise" zu werben oder „die eigene Leistung besonders anzupreisen", verwendet allgemeine, teilweise in der RL verwendete Begriffe, ohne näher zu konkretisieren, welches Verhalten unter dieses Verbot fällt. Es entspricht in diesen allgemeinen Formulierungen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs 1 EO, wonach in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen muss, was geschuldet wird (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 56); es ist daher insoweit nicht berechtigt. Nicht berechtigt ist auch das Begehren, dem Beklagten die Werbung mit Äußerungen über hübsche Assistentinnen im Internet zu untersagen. Hübsche Assistentinnen werden nach dem bescheinigten Sachverhalt nur auf der vom Punkt 1 des Unterlassungsgebots erfassten Karte, nicht aber auch auf den Websites erwähnt.Das Verbot, „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer bzw aufdringlicher Weise" zu werben oder „die eigene Leistung besonders anzupreisen", verwendet allgemeine, teilweise in der RL verwendete Begriffe, ohne näher zu konkretisieren, welches Verhalten unter dieses Verbot fällt. Es entspricht in diesen allgemeinen Formulierungen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 7, Absatz eins, EO, wonach in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen muss, was geschuldet wird (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 56); es ist daher insoweit nicht berechtigt. Nicht berechtigt ist auch das Begehren, dem Beklagten die Werbung mit Äußerungen über hübsche Assistentinnen im Internet zu untersagen. Hübsche Assistentinnen werden nach dem bescheinigten Sachverhalt nur auf der vom Punkt 1 des Unterlassungsgebots erfassten Karte, nicht aber auch auf den Websites erwähnt.
4. Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt (Art 1 RL). Dieses Verbot gilt für jeden, der für Ärzte werbend auftritt (RIS-Justiz RS0106099).4. Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt (Artikel eins, RL). Dieses Verbot gilt für jeden, der für Ärzte werbend auftritt (RIS-Justiz RS0106099).
Die Regierungsvorlage zu BGBl 1992/461 (524 BlgNR 18. GP 12) weist darauf hin, dass § 25 ÄrzteG (aF) (nunmehr: § 53 Abs 4 ÄrzteG) darauf abziele, „Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten" (4 Ob 2228/96t = ÖBl 1997, 129 - Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof). Durch Informationen sollen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden (s 4 Ob 73/95 = RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung). Unsachlich ist eine Information auch dann, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.Die Regierungsvorlage zu BGBl 1992/461 (524 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12) weist darauf hin, dass Paragraph 25, ÄrzteG (aF) (nunmehr: Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG) darauf abziele, „Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten" (4 Ob 2228/96t = ÖBl 1997, 129 - Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof). Durch Informationen sollen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden (s 4 Ob 73/95 = RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung). Unsachlich ist eine Information auch dann, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.
Gemessen an diesen Vorgaben ist das Unterlassungsbegehren zu b), soweit es konkrete Beispielsfälle aufzählt, berechtigt. Die Information, dass Zahnarztassistentinnen freundlich sind, ist unsachlich, weil keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen zahnärztlichen Leistungen, sondern ein auf Äußerlichkeiten reduziertes, Emotionen ansprechendes Frauenbild vermittelt wird (s 4 Ob 319/97h = RdM 1998/23). Die Aussage, Patienten würden „mit all ihren Wünschen, Ängsten und Gefühlen behandelt und nicht einfach 'nur' ein Zahn versorgt", erweckt Erwartungen nach einer ganzheitlichen, Körper und Seele umfassenden Betreuung, die anlässlich einer Zahnbehandlung nicht erfüllbar sind; diese Aussage ist somit unrichtig und verfälscht das Berufsbild des Zahnarztes. Das Foto eines Mundes mit einer Perle zwischen den Zähnen oder der Slogan „Zähne wie Perlen" preist zahnärztliche Leistungen unsachlich an, weil die auf solche Weise vermittelte Erwartungshaltung nach einem perfekten, makellosen Zahnbild durch die beworbene Zahnbehandlung nicht eingelöst werden kann.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Jener Teil des Sicherungsbegehrens, mit dem die Klägerin in dritter Instanz letztlich (zusätzlich) unterlag, ist nur als geringfügig im Hinblick auf den gesamten Sicherungsantrag zu beurteilen und fällt kostenmäßig auch deshalb nicht ins Gewicht, weil mit seiner Geltendmachung keine besonderen Kosten verbunden waren.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Jener Teil des Sicherungsbegehrens, mit dem die Klägerin in dritter Instanz letztlich (zusätzlich) unterlag, ist nur als geringfügig im Hinblick auf den gesamten Sicherungsantrag zu beurteilen und fällt kostenmäßig auch deshalb nicht ins Gewicht, weil mit seiner Geltendmachung keine besonderen Kosten verbunden waren.