Die gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurse sind zulässig und teilweise berechtigt. Der Kostenrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
1. Zum Kostenrekurs des Klägers
Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Der Kostenrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Der Kostenrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (kurz: Richtlinie) nicht durch die Verordnungsermächtigung des § 25 Abs 4 ÄrzteG gedeckt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum das Nennen von Preisen in der Öffentlichkeit das Standesansehen beeinträchtigen solle. Das gleiche gelte für die Bekanntgabe von Spezialisierungen ohne vorhergehende Zustimmung der Ärztekammer. Die Auffassungen darüber, welche Informationen das Standesansehen beeinträchtigten, seien völlig unterschiedlich. Durch das Anbieten von Preisnachlässen an Vereinsmitglieder werde die Tätigkeit des Vereins, nicht aber die der Beklagten gefördert. Es liege daher gegenüber dem Kläger keine Wettbewerbshandlung vor. Hätte der Verein auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt kein Bild des Instituts gezeigt, so hätte man ihm vorwerfen können, nicht vollständig über den Kurort G***** informiert zu haben. Die Beklagten hätten im übrigen die Auswahl der Bilder nicht beeinflußt. Keiner der behaupteten Verstöße sei den Beklagten subjektiv vorwerfbar. Die Beklagten seien der Auffassung, daß ihr Verhalten durch § 25 Abs 1 ÄrzteG gedeckt sei. Auch der Kläger setze Werbemaßnahmen, die denen der Beklagten gleich seien. Dies zeige, daß die Standesauffassung nicht so gefestigt sein könne, wie das Rekursgericht annehme.Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (kurz: Richtlinie) nicht durch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG gedeckt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum das Nennen von Preisen in der Öffentlichkeit das Standesansehen beeinträchtigen solle. Das gleiche gelte für die Bekanntgabe von Spezialisierungen ohne vorhergehende Zustimmung der Ärztekammer. Die Auffassungen darüber, welche Informationen das Standesansehen beeinträchtigten, seien völlig unterschiedlich. Durch das Anbieten von Preisnachlässen an Vereinsmitglieder werde die Tätigkeit des Vereins, nicht aber die der Beklagten gefördert. Es liege daher gegenüber dem Kläger keine Wettbewerbshandlung vor. Hätte der Verein auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt kein Bild des Instituts gezeigt, so hätte man ihm vorwerfen können, nicht vollständig über den Kurort G***** informiert zu haben. Die Beklagten hätten im übrigen die Auswahl der Bilder nicht beeinflußt. Keiner der behaupteten Verstöße sei den Beklagten subjektiv vorwerfbar. Die Beklagten seien der Auffassung, daß ihr Verhalten durch Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG gedeckt sei. Auch der Kläger setze Werbemaßnahmen, die denen der Beklagten gleich seien. Dies zeige, daß die Standesauffassung nicht so gefestigt sein könne, wie das Rekursgericht annehme.
Gemäß § 25 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 1992/461 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. § 25 Abs 4 leg cit ermächtigt die Österreichische Ärztekammer, nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs 1 genannten Informationen zu erlassen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG in der Fassung BGBl 1992/461 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, leg cit ermächtigt die Österreichische Ärztekammer, nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen zu erlassen.
Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat die Österreichische Ärztekammer die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erlassen und in der "Österreichischen Ärztezeitung" vom 10.2.1993, 14-16 kundgemacht. In der Präambel wird darauf hingewiesen, daß dem Arzt bis zur Novelle 1992 grundsätzlich jede Art der Werbung verboten war. Die Änderung des § 25 ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, daß durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen.Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat die Österreichische Ärztekammer die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erlassen und in der "Österreichischen Ärztezeitung" vom 10.2.1993, 14-16 kundgemacht. In der Präambel wird darauf hingewiesen, daß dem Arzt bis zur Novelle 1992 grundsätzlich jede Art der Werbung verboten war. Die Änderung des Paragraph 25, ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, daß durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen.
Nach Art 3 der Richtlinie beeinträchtigt eine Information das Standesansehen, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt (ua) insbesondere vor bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie die Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt (lit d), bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (lit e); bei Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation (lit h). Art 4 lit a gestattet dem Arzt die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht, insbesondere auch den Hinweis auf die Spezialisierung in dignostischen und therapeutischen Methoden, erworben im Wege eines Diploms oder Zertifikats der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer, und macht darüber hinausgehende Bezeichnungen von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesärztekammer abhängig. Nach Art 6 der Richtlinie hat der Arzt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.Nach Artikel 3, der Richtlinie beeinträchtigt eine Information das Standesansehen, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt (ua) insbesondere vor bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie die Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt (Litera d,), bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (Litera e,); bei Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation (Litera h,). Artikel 4, Litera a, gestattet dem Arzt die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht, insbesondere auch den Hinweis auf die Spezialisierung in dignostischen und therapeutischen Methoden, erworben im Wege eines Diploms oder Zertifikats der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer, und macht darüber hinausgehende Bezeichnungen von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesärztekammer abhängig. Nach Artikel 6, der Richtlinie hat der Arzt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.
Diese Bestimmungen sind insoweit durch die Verordnungsermächtigung gedeckt, als sie den allgemeinen - aber ausreichend konkretisierbaren (s zum vergleichbaren Tatbestand des § 1 Abs 1 DSt 1990 der Rechtsanwälte Schuppich/Thades, RAO5, 51f; VfGH 30.6.1988 B 1286/87; vgl auch Strigl, Verfassung und Disziplinarstatut, AnwBl 1988, 375 [381]) - Tatbestand des § 25 Abs 1 ÄrzteG näher definieren. Das ist für die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen zu bejahen:Diese Bestimmungen sind insoweit durch die Verordnungsermächtigung gedeckt, als sie den allgemeinen - aber ausreichend konkretisierbaren (s zum vergleichbaren Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990 der Rechtsanwälte Schuppich/Thades, RAO5, 51f; VfGH 30.6.1988 B 1286/87; vergleiche auch Strigl, Verfassung und Disziplinarstatut, AnwBl 1988, 375 [381]) - Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG näher definieren. Das ist für die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen zu bejahen:
Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtigt das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen soll, deren Umfang und Intensität nicht von vornherein feststeht. Bietet ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so kann er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rückt seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein soll. Von einem Arzt wird auch erwartet, daß er durch seine Qualifikation und seine ärztliche Leistung auf sich aufmerksam macht (vgl § 45 Abs 1 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes [RL-BA] in Schuppich/Tades aaO 195ff [207]) und es nicht notwendig hat, Flugblätter und ähnliche Werbemittel einzusetzen. Daß die Richtlinie die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie das Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation als standeswidrig einstuft und damit die das Standesansehen beeinträchtigende Information des § 25 Abs 1 ÄrzteG näher bestimmt, ist daher unbedenklich.Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtigt das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen soll, deren Umfang und Intensität nicht von vornherein feststeht. Bietet ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so kann er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rückt seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein soll. Von einem Arzt wird auch erwartet, daß er durch seine Qualifikation und seine ärztliche Leistung auf sich aufmerksam macht vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes [RL-BA] in Schuppich/Tades aaO 195ff [207]) und es nicht notwendig hat, Flugblätter und ähnliche Werbemittel einzusetzen. Daß die Richtlinie die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie das Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation als standeswidrig einstuft und damit die das Standesansehen beeinträchtigende Information des Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG näher bestimmt, ist daher unbedenklich.
Das gleiche gilt für die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (vgl dazu § 45 Abs 3 lit a RL-BA). Auch diese Art der Werbung ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet.Das gleiche gilt für die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise vergleiche dazu Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, RL-BA). Auch diese Art der Werbung ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet.
Das Standesansehen wird beeinträchtigt, wenn Ärzte mit Qualifikationen werben, deren Seriosität nicht von vornherein feststeht. Es ist daher berechtigt, daß die Ärztekammer den Hinweis auf besondere Spezialisierungen udgl. von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig macht, soweit diese Qualifikation nicht durch ein Diplom oder Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer verbrieft ist.
Die dem Arzt in Art 6 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt (vl § 47 RL-BA), ist in gesetzeskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Arzt für eine standeswidrige Werbung durch Dritte einzustehen hat, wenn er eine - zumutbare - rechtliche Möglichkeit, die Werbung zu verhindern, nicht genützt hat.Die dem Arzt in Artikel 6, der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt (vl Paragraph 47, RL-BA), ist in gesetzeskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Arzt für eine standeswidrige Werbung durch Dritte einzustehen hat, wenn er eine - zumutbare - rechtliche Möglichkeit, die Werbung zu verhindern, nicht genützt hat.
Art 6 der Richtlinie legt daher nichts anderes fest, als nach § 18 UWG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Daß der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und daß die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (stRsp ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten uva).Artikel 6, der Richtlinie legt daher nichts anderes fest, als nach Paragraph 18, UWG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Daß der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und daß die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (stRsp ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten uva).
Der Kläger hat zur rechtlichen Möglichkeit der Beklagten, die Tätigkeit des Vereins zu beeinflussen, nichts behauptet. Daß Angehörige der Beklagten für den Verein tätig sind, verschafft den Beklagten noch keine rechtliche Einflußmöglichkeit. Der Sicherungsantrag ist daher insoweit (Punkt 2 f und g des Spruches) nicht berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren in diesem Punkt abzuändern und der Sicherungsantrag (auch) insoweit abzuweisen; im übrigen war der stattgebende Teil aber zu bestätigen.
Als Ärzte haben die Beklagten ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Das den Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten ist geeignet, den Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern zu verschaffen; es begründet daher einen Verstoß gegen § 1 UWG (vgl WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung II).Als Ärzte haben die Beklagten ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Das den Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten ist geeignet, den Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern zu verschaffen; es begründet daher einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vergleiche WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung römisch zwei).
3. Zum Revisionsrekurs des Klägers
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das Anbieten von Preisnachlässen als Teilunentgeltlichkeit anusehen sei und die Gefahr einer generellen Unentgeltlichkeit indiziere. Die Behauptung, über "modernste Apparate" zu verfügen und "größtmögliche Flexibilität" zu bieten, sei marktschreierisch iS des UWG. Das Verbot, Preisnachlässe anzubieten, umfasse nicht auch das Verbot, Mitglieder für den Verein mit dem Hinweis darauf zu werben, daß mit dem Vereinsbeitritt Preisnachlässe verbunden sind. Für die Beklagten habe nicht nur der Verein geworben, sondern es hätten deren Familienmitglieder "unter dem Deckmantel des Vereins" Werbemaßnahmen gesetzt. Die "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" könne nur mit einem im Institut hergestellten Gerät durchgeführt werden. Da die Beklagten über kein derartiges Gerät verfügten, sei ihre Werbeankündigung unrichtig.
Diese Ausführungen sind zum Teil berechtigt.
Marktschreierisch sind Ankündigungen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernstgemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächliche Gehalt zurückgeführt werden, der deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (stRsp ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld uva). Die Beklagten behaupten, in ihrer Ordination "modernste" physikalische Apparate einzusetzen und "größtmögliche" Flexibilität zu bieten. Beide Behauptungen sind sofort als nicht ernst gemeinte Übertreibung erkennbar: Es ist ausgeschlossen, daß die Beklagten immer die "modernsten" physikalischen Apparate zur Verfügung haben; ebensowenig kann ihre Ordination die größte Flexibilität bieten, die überhaupt möglich ist. Daß beide Behauptungen einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern haben, schließt ihre Beurteilung als marktschreierisch nicht aus. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob diese Werbebehauptung zur Irreführung geeignet ist, sondern um die Form, in der sie aufgestellt wurde. Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zB) Ärzten (zur marktschreierischen Werbung durch Zahnärzte s SZ 10/77 = JBl 1928, 394) allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt es daher nicht darauf an, welchen Tatsachenkern Patienten der Werbebehauptung entnehmen, sondern es ist entscheidend, daß die Beklagten durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf ihre Ordination lenken wollen. Daß eine solche Werbung das Standesansehen der Ärzte beeinträchtigt, ist offenkundig.
Eine standeswidrige Übertreibung liegt in der Behauptung, daß in der Ordination der Beklagten modernste physikalische Apparate bei der Behandlung eingesetzt würden und der kleine Rahmen einer Privatordination größtmögliche Flexibilität bedeute. Unbedenklich ist es hingegen, wenn die Beklagten darauf hinweisen, daß in ihrer Ordination Akupunktur und Chiroteraphie bei der Behandlung eingesetzt und Patienten individuell betreut werden. Insoweit hat es daher bei der Abweisung zu bleiben.
Den übrigen Ausführungen des Klägers ist hingegen nicht zu folgen:
Aus dem Anbieten von Preisnachlässen kann nicht geschlossen werden, daß der Werbende seine Waren oder Leistungen in Zukunft verschenken werde. Im Geschäftsverkehr werden immer wieder auch wesentlich größere Preisnachlässe angeboten, ohne daß in der Folge Waren oder Leistungen verschenkt würden.
Den Beklagten wurde verboten, in der Öffentlichkeit Preisnachlässe anzubieten. Dieses Verbot erfaßt naturgemäß auch das Anbieten von Preisnachlässen an Mitglieder des Vereins, so daß das vom Kläger begehrte weitere Verbot überflüssig ist.
Der Klageberechtigte hat nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Nach den Feststellungen hat der Verein für die Beklagten auf standeswidrige Weise geworben. Die Beklagten haben aber - wie schon zum Revisionsrekurs der Beklagten ausgeführt - für das Verhalten des Vereins nicht einzustehen, weil nicht bescheinigt ist, daß ihnen eine rechtliche Einflußmöglichkeit auf den Verein zusteht. Das gilt auch für das Verhalten anderer Dritter, wobei insoweit nicht einmal bescheinigt ist, daß vom Verein unabhängige Dritte für die Beklagten in standeswidriger Weise geworben hätten.Der Klageberechtigte hat nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Nach den Feststellungen hat der Verein für die Beklagten auf standeswidrige Weise geworben. Die Beklagten haben aber - wie schon zum Revisionsrekurs der Beklagten ausgeführt - für das Verhalten des Vereins nicht einzustehen, weil nicht bescheinigt ist, daß ihnen eine rechtliche Einflußmöglichkeit auf den Verein zusteht. Das gilt auch für das Verhalten anderer Dritter, wobei insoweit nicht einmal bescheinigt ist, daß vom Verein unabhängige Dritte für die Beklagten in standeswidriger Weise geworben hätten.
Ob die "Original-Z*****- Hochfrequenzbestrahlung" auch von Dritten angeboten werden kann, ist nicht entscheidend. Nach den Feststellungen sind die Beklagten keine "Dritten" in dem Sinne, daß sie nicht in der Lage wären, jene Leistungen zu erbringen, die auch der Kläger anbietet. Der Kläger hat, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, nicht bescheinigt, daß die "Original-Z*****- Hochfrequenzbestrahlung" nur mit einem Gerät durchgeführt werden kann, das im Institut hergestellt wurde. Was die Qualifikation zur Durchführung dieser Therapie betrifft, so sind zwischen dem Kläger und - jedenfalls - dem Erstbeklagten keinerlei Unterschied erkennbar.
Beiden Revisionsrekursen war teilweise Folge zu geben; der Kostenrekurs des Klägers war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag etwa zur Hälfte stattgegeben; zur Hälfte hat es ihn abgewiesen; das Rekursgericht hat diese Entscheidung nur geringfügig abgeändert. Die Bemessungsgrundlage für jede der Rechtsmittelschriften beträgt daher S 450.000. Der Kläger ist im Rechtsmittelverfahren bei einem von fünf Punkten (nur) zum Teil erfolgreich gewesen, so daß er zu einem Zehntel obsiegt hat, zu neun Zehntel aber unterlegen ist. Die Beklagten sind bei zwei von fünf Punkten zur Gänze durchgedrungen; sie haben daher zu zwei Fünftel obsiegt, zu drei Fünftel sind sie unterlegen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag etwa zur Hälfte stattgegeben; zur Hälfte hat es ihn abgewiesen; das Rekursgericht hat diese Entscheidung nur geringfügig abgeändert. Die Bemessungsgrundlage für jede der Rechtsmittelschriften beträgt daher S 450.000. Der Kläger ist im Rechtsmittelverfahren bei einem von fünf Punkten (nur) zum Teil erfolgreich gewesen, so daß er zu einem Zehntel obsiegt hat, zu neun Zehntel aber unterlegen ist. Die Beklagten sind bei zwei von fünf Punkten zur Gänze durchgedrungen; sie haben daher zu zwei Fünftel obsiegt, zu drei Fünftel sind sie unterlegen.