Rechtssatz RS0089506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089506
Entscheidungsdatum
19.09.1995
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art4 lita
Rechtssatz
Das Standesansehen wird beeinträchtigt, wenn Ärzte mit Qualifikationen werben, deren Seriosität nicht von vornherein feststeht. Es ist daher berechtigt, daß die Ärztekammer den Hinweis auf besondere Spezialisierungen udgl. von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig macht, soweit diese Qualifikation nicht durch ein Diplom oder Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer verbrieft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089506
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_004