Rechtssatz RS0078057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078057
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Rechtssatz
Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (Hier: Verstoß gegen Punkt C1 der von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 109/89
Veröff: ImmZ 1990,271
- 4 Ob 118/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
Beisatz: Voraussetzung dafür ist aber, dass das beanstandete Verhalten einer Standesauffassung widerspricht, die innerhalb des Berufsstandes einheitlich befolgt wird und gefestigt ist. (T1)
Veröff: WBl 1992,167
- 4 Ob 45/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 45/93
- 4 Ob 136/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 136/94
Auch; nur: Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (T2) Beisatz: Hier: "Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute 1993". Im gegenständlichen Fall verneint. (T3)
- 4 Ob 73/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
Vgl; Beisatz: Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. (Hier: Verstoß gegen die Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit"). (T4)
- 4 Ob 2276/96a
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2276/96a
nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 9 Abs 3 RL-BA 1977 und die einheitliche Standesauffassung durch die Verwendung einer originellen einprägsamen Bezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei. (T5)
- 4 Ob 174/07b
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 174/07b
Vgl; Bem: Die wettbewerbsrechtliche Bedeutung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der PHARMIG wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T6)
- 4 Ob 34/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 66/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 204/19g
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 204/19g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078057
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0040OB00109_8900000_002