Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.
Die Klägerin hat der Beklagten lediglich vorgeworfen, daß diese ihre Leistungen den Kunden zum Teil kostenlos anbiete; das bedeute, daß sie ihren Auftraggebern zusage, diesen auch im Falle der Uneinbringlichkeit keinerlei Kosten oder Barauslagen zu verrechnen; der Auftraggeber übergebe also Inkassofälle zur Eintreibung an die Beklagte, ohne für die vorgerichtliche und gerichtliche Betreibung Kosten übernehmen zu müssen; diese Kosten trüge zur Gänze die Beklagte. Die Beklagte gab hierauf als richtig zu, daß sie ihre Leistungen im geschäftlichen Verkehr "Großkunden gegenüber zum Teil kostenlos" anbiete. Feststellungen über die tatsächliche Geschäftspraxis der Beklagten haben die Vorinstanzen nicht getroffen.
Dieses - weitgehend übereinstimmende - Parteivorbringen ist dahin zu verstehen, daß die Beklagte einem Teil ihrer Kunden - daß sie nur gegenüber Großkunden so vorgeht, wie die Beklagte behauptet, hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten (SZ 55/116) - insoweit Leistungen auch kostenlos anbietet, als sie ihnen bei Uneinbringlichkeit keine Kosten verrechnet und sich bei Einbringlichkeit ihre Kosten beim Schuldner holt.
Eine derartige Vertragsgestaltung ist, sofern sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder - wie hier geltend gemacht wurde - gegen eine einheitliche Standesauffassung verstößt, für sich allein nicht sittenwidrig. Auch in diesem Fall handelt der Unternehmer grundsätzlich nicht unentgeltlich; er beschränkt sich freilich darauf, sein Entgelt nicht vom Auftraggeber, sondern von dessen Schuldner zu kassieren, der die Eintreibungskosten dem Gläubiger aus dem Titel des Schadenersatzes - jedenfalls in aller Regel - zu zahlen hätte. Daß die Beklagte bei Uneinbringlichkeit der Forderung kostenlos handelt, ist ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein nicht wettbewerbswidrig (vgl zum Verschenken von Waren oder Dienstleistungen: ÖBl 1992, 205 - "Redaktionelle Zugaben"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 411 f Rz 93 zu § 1 dUWG). Solche die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hat die Klägerin nicht behauptet; sie sind auch nicht zu erkennen.Eine derartige Vertragsgestaltung ist, sofern sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder - wie hier geltend gemacht wurde - gegen eine einheitliche Standesauffassung verstößt, für sich allein nicht sittenwidrig. Auch in diesem Fall handelt der Unternehmer grundsätzlich nicht unentgeltlich; er beschränkt sich freilich darauf, sein Entgelt nicht vom Auftraggeber, sondern von dessen Schuldner zu kassieren, der die Eintreibungskosten dem Gläubiger aus dem Titel des Schadenersatzes - jedenfalls in aller Regel - zu zahlen hätte. Daß die Beklagte bei Uneinbringlichkeit der Forderung kostenlos handelt, ist ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein nicht wettbewerbswidrig vergleiche zum Verschenken von Waren oder Dienstleistungen: ÖBl 1992, 205 - "Redaktionelle Zugaben"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 411 f Rz 93 zu Paragraph eins, dUWG). Solche die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hat die Klägerin nicht behauptet; sie sind auch nicht zu erkennen.
Ausschlaggebend ist daher, ob die Beklagte eine einheitlich befolgte und gefestigte Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen ihres Gewerbezweiges - also der Inkassobüros - beruht, in der Absicht mißachtet, sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, die sich an diese Standesauffassung halten. In diesem Fall verstieße sie nämlich nach Lehre und Rechtsprechung gegen die guten Sitten (Baumbach/Hefermehl aaO 651 Rz 673; ÖBl 1986, 154 - Kfz-Schaden-Schätzstelle; ecolex 1990, 98 - Verwaltervollmacht; WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung II ua).Ausschlaggebend ist daher, ob die Beklagte eine einheitlich befolgte und gefestigte Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen ihres Gewerbezweiges - also der Inkassobüros - beruht, in der Absicht mißachtet, sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, die sich an diese Standesauffassung halten. In diesem Fall verstieße sie nämlich nach Lehre und Rechtsprechung gegen die guten Sitten (Baumbach/Hefermehl aaO 651 Rz 673; ÖBl 1986, 154 - Kfz-Schaden-Schätzstelle; ecolex 1990, 98 - Verwaltervollmacht; WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung römisch zwei ua).
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die hier von der Klägerin herangezogenen "Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute 1993" keine Rechtsnormen; die Richtlinien selbst bezeichnen sich ja als "unverbindliche Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG.....". Solche Richtlinien bilden allerdings eine - widerlegbare - Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Auffassung aller anständigen Berufsangehörigen entspricht (ecolex 1990, 98 - Verwaltervollmacht; Baumbach/Hefermehl aaO 652 Rz 678).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die hier von der Klägerin herangezogenen "Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute 1993" keine Rechtsnormen; die Richtlinien selbst bezeichnen sich ja als "unverbindliche Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 31, KartG.....". Solche Richtlinien bilden allerdings eine - widerlegbare - Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Auffassung aller anständigen Berufsangehörigen entspricht (ecolex 1990, 98 - Verwaltervollmacht; Baumbach/Hefermehl aaO 652 Rz 678).
Der Oberste Gerichtshof hat daher einen Verstoß gegen eine gefestigte Standesauffassung etwa dort bejaht, wo sich ein Hausverwalter über eine Richtlinie hinweggesetzt hat, welche lautet: "Es gilt als standeswidrig, wenn ein Immobilienverwalter sich um die Verwaltung eines Hauses bewirbt, das bereits ein anderer Kollege verwaltet" (ecolex 1990, 98 - Verwaltervollmacht). Als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG hat der Oberste Gerichtshof auch den in der Absicht der Erzielung eines Wettbewerbsvorsprunges vor standestreuen Mitbewerbern begangenen Verstoß gegen einen Handelsbrauch beurteilt, welchen die gesetzliche Interessenvertretung ihren Mitgliedern in einem veröffentlichten Rundschreiben unter Androhung einer Strafsanktion bei Nichtbeachtung mitgeteilt hat (SZ 58/53 = ÖBl 1985, 153 - Baedekers-Reiseführer).Der Oberste Gerichtshof hat daher einen Verstoß gegen eine gefestigte Standesauffassung etwa dort bejaht, wo sich ein Hausverwalter über eine Richtlinie hinweggesetzt hat, welche lautet: "Es gilt als standeswidrig, wenn ein Immobilienverwalter sich um die Verwaltung eines Hauses bewirbt, das bereits ein anderer Kollege verwaltet" (ecolex 1990, 98 - Verwaltervollmacht). Als wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG hat der Oberste Gerichtshof auch den in der Absicht der Erzielung eines Wettbewerbsvorsprunges vor standestreuen Mitbewerbern begangenen Verstoß gegen einen Handelsbrauch beurteilt, welchen die gesetzliche Interessenvertretung ihren Mitgliedern in einem veröffentlichten Rundschreiben unter Androhung einer Strafsanktion bei Nichtbeachtung mitgeteilt hat (SZ 58/53 = ÖBl 1985, 153 - Baedekers-Reiseführer).
Hier aber liegt der Fall anders. Aus dem Wortlaut der vom Berufungsgericht herangezogenen Punkte der erwähnten Richtlinien ergibt sich nicht, daß das Verhalten der Beklagten nach einer einheitlichen und gefestigten Standesauffassung der Angehörigen der Inkassobranche unanständig und bedenklich wäre (vgl Baumbach/Hefermehl aaO 651 Rz 673). In Punkt A 4 lit a heißt es - soweit hier von Bedeutung - bloß, daß der Inkassoinstitut-Inhaber nicht danach streben soll, durch ...... ungerechtfertigtes Unterbieten von Offerten seine Kollegen zu benachteiligen. Damit wird aber nur der Fall behandelt, daß ein Inkassobürounternehmer das von einem Berufskollegen gelegte (konkrete) Offert unterbietet, nicht aber eine insgesamt günstigere Preisgestaltung untersagt.Hier aber liegt der Fall anders. Aus dem Wortlaut der vom Berufungsgericht herangezogenen Punkte der erwähnten Richtlinien ergibt sich nicht, daß das Verhalten der Beklagten nach einer einheitlichen und gefestigten Standesauffassung der Angehörigen der Inkassobranche unanständig und bedenklich wäre vergleiche Baumbach/Hefermehl aaO 651 Rz 673). In Punkt A 4 Litera a, heißt es - soweit hier von Bedeutung - bloß, daß der Inkassoinstitut-Inhaber nicht danach streben soll, durch ...... ungerechtfertigtes Unterbieten von Offerten seine Kollegen zu benachteiligen. Damit wird aber nur der Fall behandelt, daß ein Inkassobürounternehmer das von einem Berufskollegen gelegte (konkrete) Offert unterbietet, nicht aber eine insgesamt günstigere Preisgestaltung untersagt.
Punkt B 5 hält nur fest, welche Gegenleistungen im Inkassogewerbe üblicherweise vereinbart werden. Daß andere Vereinbarungen nicht nur nicht üblich, sondern nach der Auffassung der Richtlinienverfasser - also zweifellos angesehener und erfahrener Standesgenossen - auch unzulässig, weil unanständig, wären, ergibt sich daraus in keiner Weise. In den Richtlinien wird nicht einmal der Versuch unternommen, den Mitgliedsbetrieben der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder eine bestimmte Art der Honorarvereinbarung (sowie eine Höhe des Honorars) verbindlich vorzuschreiben.
Daß - wie die Klägerin in der Berufung ausgeführt hat - eine andere als in den Richtlinien als üblich bezeichnete Vorgangsweise eines Inkassoinstitut-Inhabers ein "der Berufseinigkeit widersprechendes Verhalten, besonders in der Öffentlichkeit" (Punkt II A 2 lit e) - also eine Verletzung der Berufspflichten oder der Standesehre - wäre, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Vergleich mit anderen dort aufgezählten Verstößen ergibt, kann das bloße Abweichen von einer Übung nicht als Verstoß gegen die Berufseinigkeit verstanden werden; vielmehr soll - schon nach dem gewöhnlichen Sinn der dort gebrauchten Wörter - offenbar ein Verhalten untersagt werden, das die Solidarität des Berufsstandes untergräbt, also ein einheitliches Auftreten der durch gemeinsames Interesse verbundenen Berufsangehörigen verhindert.Daß - wie die Klägerin in der Berufung ausgeführt hat - eine andere als in den Richtlinien als üblich bezeichnete Vorgangsweise eines Inkassoinstitut-Inhabers ein "der Berufseinigkeit widersprechendes Verhalten, besonders in der Öffentlichkeit" (Punkt römisch zwei A 2 Litera e,) - also eine Verletzung der Berufspflichten oder der Standesehre - wäre, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Vergleich mit anderen dort aufgezählten Verstößen ergibt, kann das bloße Abweichen von einer Übung nicht als Verstoß gegen die Berufseinigkeit verstanden werden; vielmehr soll - schon nach dem gewöhnlichen Sinn der dort gebrauchten Wörter - offenbar ein Verhalten untersagt werden, das die Solidarität des Berufsstandes untergräbt, also ein einheitliches Auftreten der durch gemeinsames Interesse verbundenen Berufsangehörigen verhindert.
Da somit ein Verstoß der Beklagten gegen eine gefestigte Standesauffassung nicht zu erkennen ist, war das Ersturteil in Stattgebung der Revision wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.