Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des Punktes C Z 1 der "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des Punktes C Ziffer eins, der "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerinnen halten weiter an ihrer Auffassung fest, daß der Beklagte gegen seine, in den "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" festgeschriebenen Standespflichten und damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (MietSlg 41.529), kommt den von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" keine Rechtsnormqualität zu (vgl Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 574 und die dort angeführte Rechtsprechung); sie bieten aber eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Auffassung aller anständigen Berufsangehörigen entspricht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 652 Rz 678 zu § 1 dUWG). Die Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ist ein Fachverband im Sinne des § 31 HKG, welcher durch die Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 errichtet wurde und dessen Wirkungsbereich sich gemäß § 1 Abs 2 Z 48 des Fachgruppenkataloges ua auch auf das Gewerbe der Immobilienverwalter erstreckt. Sie ist daher in der Sektion Gewerbe der Bundeskammer die gesetzliche Interessenvertreterin der Immobilienverwalter und hat gemäß § 29 Abs 1, § 31 Abs 2 HKG die fachlichen Interessen dieser Gewerbetreibenden ua durch "Wahrung und Hebung der Standesehre" und durch "Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen", zu vertreten. Die von ihr herausgegebenen Standesregeln beruhen somit auf einer gesetzlichen Ermächtigung, auch wenn sie nur in der Form von "Richtlinien" erlassen worden sind. Soweit nicht der Beklagte im Einzelfall widerlegen kann, daß die Standesregel gemäß Abschnitt C Z 1 der "Richtlinien für Immobilienverwaltung" nicht oder nicht mehr der einheitlich gefestigten Standesauffassung der Immobilienverwalter entspricht, ist davon auszugehen, daß diese Standesregel der allgemeinen Überzeugung der Immobilienverwalter in Österreich entspricht. Die bewußte Mißachtung dieser Regeln in Wettbewerbsabsicht verstößt wie ein Rechtsbruch gegen § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 651 Rz 675; MietSlg 41.529).Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (MietSlg 41.529), kommt den von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung" keine Rechtsnormqualität zu vergleiche Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 574 und die dort angeführte Rechtsprechung); sie bieten aber eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Auffassung aller anständigen Berufsangehörigen entspricht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 652 Rz 678 zu Paragraph eins, dUWG). Die Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ist ein Fachverband im Sinne des Paragraph 31, HKG, welcher durch die Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 errichtet wurde und dessen Wirkungsbereich sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 48, des Fachgruppenkataloges ua auch auf das Gewerbe der Immobilienverwalter erstreckt. Sie ist daher in der Sektion Gewerbe der Bundeskammer die gesetzliche Interessenvertreterin der Immobilienverwalter und hat gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2, HKG die fachlichen Interessen dieser Gewerbetreibenden ua durch "Wahrung und Hebung der Standesehre" und durch "Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen", zu vertreten. Die von ihr herausgegebenen Standesregeln beruhen somit auf einer gesetzlichen Ermächtigung, auch wenn sie nur in der Form von "Richtlinien" erlassen worden sind. Soweit nicht der Beklagte im Einzelfall widerlegen kann, daß die Standesregel gemäß Abschnitt C Ziffer eins, der "Richtlinien für Immobilienverwaltung" nicht oder nicht mehr der einheitlich gefestigten Standesauffassung der Immobilienverwalter entspricht, ist davon auszugehen, daß diese Standesregel der allgemeinen Überzeugung der Immobilienverwalter in Österreich entspricht. Die bewußte Mißachtung dieser Regeln in Wettbewerbsabsicht verstößt wie ein Rechtsbruch gegen Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 651 Rz 675; MietSlg 41.529).
Dem Beklagten kann hier aber ein Verstoß gegen die in Punkt C Z 1 der mehrfach erwähnten Richtlinien festgeschriebene Standesauffassung nicht vorgeworfen werden. Die Richtlinien für die Immobilienverwaltung beziehen sich nämlich nach Z 1 der "Allgemeinen Richtlinien" auf die Tätigkeit aller Gewerbeinhaber, die eine Gewerbeberechtigung (Konzession oder Gewerbeschein) ua für die Gebäudeverwaltung besitzen und dadurch Mitglieder einer Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sind. Nach Z 4 dieser "Allgemeinen Richtlinien" ist es "kollegiale Pflicht aller Berufsangehörigen, gegenseitig ein höfliches und entgegenkommendes Verhalten an den Tag zu legen und einander die geschäftliche Tätigkeit nicht zu erschweren". Es ist auch - nach Z 5 - Standespflicht jedes Berufsangehörigen, in allen wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und einem Kollegen, die mit der Berufsausübung zusammenhängen und nicht einvernehmlich gelöst werden können, sich zunächst an seine zuständige Innung zu wenden, welche unter Zuziehung aller Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen wird. Daraus ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Richtlinien unter einem "Kollegen" nur einen Angehörigen desselben Berufes verstehen, der gleichfalls der Innung angehört. Nach Punkt C 1 der Richtlinien gilt es demnach als standeswidrig, wenn ein der Gewerbeordnung unterliegender konzessionierter Immobilienverwalter sich um die Verwaltung eines Hauses bewirbt, das bereits ein anderer konzessionierter Immobilienverwalter verwaltet. Das trifft aber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Klägerinnen nicht zu, welche als gemeinnützige Bauvereinigungen nicht der Gewerbeordnung unterliegen (§ 1 Abs 2, letzter Satz, WGG) und deren Berechtigung zur Liegenschaftsverwaltung auf der besonderen Vorschrift des § 7 Abs 2 WGG, nicht aber auf einer Konzession nach der Gewerbeordnung beruht. Daß es einheitliche Standesauffassung der konzessionierten Immobilienverwalter wäre, sie dürften sich nicht darum bemühen, Kunden gemeinnütziger Bauvereinigungen abzuwerben, kann somit aus den erwähnten Richtlinien, auf die allein sich die Klägerinnen stützen, nicht abgeleitet werden.Dem Beklagten kann hier aber ein Verstoß gegen die in Punkt C Ziffer eins, der mehrfach erwähnten Richtlinien festgeschriebene Standesauffassung nicht vorgeworfen werden. Die Richtlinien für die Immobilienverwaltung beziehen sich nämlich nach Ziffer eins, der "Allgemeinen Richtlinien" auf die Tätigkeit aller Gewerbeinhaber, die eine Gewerbeberechtigung (Konzession oder Gewerbeschein) ua für die Gebäudeverwaltung besitzen und dadurch Mitglieder einer Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sind. Nach Ziffer 4, dieser "Allgemeinen Richtlinien" ist es "kollegiale Pflicht aller Berufsangehörigen, gegenseitig ein höfliches und entgegenkommendes Verhalten an den Tag zu legen und einander die geschäftliche Tätigkeit nicht zu erschweren". Es ist auch - nach Ziffer 5, - Standespflicht jedes Berufsangehörigen, in allen wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und einem Kollegen, die mit der Berufsausübung zusammenhängen und nicht einvernehmlich gelöst werden können, sich zunächst an seine zuständige Innung zu wenden, welche unter Zuziehung aller Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen wird. Daraus ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Richtlinien unter einem "Kollegen" nur einen Angehörigen desselben Berufes verstehen, der gleichfalls der Innung angehört. Nach Punkt C 1 der Richtlinien gilt es demnach als standeswidrig, wenn ein der Gewerbeordnung unterliegender konzessionierter Immobilienverwalter sich um die Verwaltung eines Hauses bewirbt, das bereits ein anderer konzessionierter Immobilienverwalter verwaltet. Das trifft aber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Klägerinnen nicht zu, welche als gemeinnützige Bauvereinigungen nicht der Gewerbeordnung unterliegen (Paragraph eins, Absatz 2,, letzter Satz, WGG) und deren Berechtigung zur Liegenschaftsverwaltung auf der besonderen Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, WGG, nicht aber auf einer Konzession nach der Gewerbeordnung beruht. Daß es einheitliche Standesauffassung der konzessionierten Immobilienverwalter wäre, sie dürften sich nicht darum bemühen, Kunden gemeinnütziger Bauvereinigungen abzuwerben, kann somit aus den erwähnten Richtlinien, auf die allein sich die Klägerinnen stützen, nicht abgeleitet werden.
Den Klägerinnen kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß der Beklagte in sittenwidriger Weise von seinem als ihr ehemaliger Angestellter erworbenen Wissen Gebrauch gemacht habe. Sie geben selbst zu, daß der Beklagte sein Wissen durchaus redlich erworben hat. Allein darin, daß er die Preise der Klägerinnen für die einzelnen Leistungen seinen Preisen für die gleichen Leistungen gegenüberstellt, liegt kein Umstand, der das - an sich zulässige (SZ 60/48 mwN; 4 Ob 122/91; 4 Ob 103/92) - Abwerben fremder Kunden sittenwidrig machen würde, ist doch seit der UWG-Novelle 1988 die vergleichende Preiswerbung sowie jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Taten zulässig, sofern dieser Vergleich nicht - was hier nicht einmal behauptet wurde - zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet ist oder das Sachlichkeitsgebot verletzt (ÖBl 1990, 154). Das Unterlassungsbegehren ist im übrigen auch nicht auf das Verbot einer solchen Werbung gerichtet. Mit dem der Entscheidung ÖBl 1988, 13 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der hier zu beurteilende Fall nicht verglichen werden, hatte doch dort der Beklagte schon während seiner Zeit als Dienstnehmer der Klägerin innerlich einen Positionswechsel vorgenommen und sich als deren Konkurrent verhalten.Den Klägerinnen kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß der Beklagte in sittenwidriger Weise von seinem als ihr ehemaliger Angestellter erworbenen Wissen Gebrauch gemacht habe. Sie geben selbst zu, daß der Beklagte sein Wissen durchaus redlich erworben hat. Allein darin, daß er die Preise der Klägerinnen für die einzelnen Leistungen seinen Preisen für die gleichen Leistungen gegenüberstellt, liegt kein Umstand, der das - an sich zulässige (SZ 60/48 mwN; 4 Ob 122/91; 4 Ob 103/92) - Abwerben fremder Kunden sittenwidrig machen würde, ist doch seit der UWG-Novelle 1988 die vergleichende Preiswerbung sowie jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Taten zulässig, sofern dieser Vergleich nicht - was hier nicht einmal behauptet wurde - zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet ist oder das Sachlichkeitsgebot verletzt (ÖBl 1990, 154). Das Unterlassungsbegehren ist im übrigen auch nicht auf das Verbot einer solchen Werbung gerichtet. Mit dem der Entscheidung ÖBl 1988, 13 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der hier zu beurteilende Fall nicht verglichen werden, hatte doch dort der Beklagte schon während seiner Zeit als Dienstnehmer der Klägerin innerlich einen Positionswechsel vorgenommen und sich als deren Konkurrent verhalten.
Es trifft auch nicht zu, daß der Beklagte den Kunden der Klägerinnen dabei behilflich wäre, die bestehenden Verwaltungsverträge mit den Klägerinnen "abzuschütteln". Im Fall der Entscheidung ÖBl 1987, 45 hatte zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten ein schriftlich abgeschlossener Druckvertrag bestanden, welcher nur aus ganz bestimmten, in der Folge aber nicht gegebenen Gründen vorzeitig hätte aufgelöst werden können; in Kenntnis dieser Rechtslage veranlaßte die Zweitbeklagte die Erstbeklagte zum Vertragsbruch, um ihrerseits den Druckauftrag zu erhalten. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Beklagte Wohnungseigentümer nur auf die rechtliche Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Kündigung der Verwaltungsverträge mit den Klägerinnen hingewiesen; darin kann aber kein sittenwidriges Verhalten erblickt werden.
Dem Revisionsrekurs mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.